Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 400/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte erheben müssen, und damit gegen die Anforderungen des § 244 Abs. 2 StPO verstößt.
Das Revisionsgericht darf die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Wertungen ersetzen; eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Feststellung gegen Denkgesetze oder § 337 StPO verstößt.
Allgemeine Erfahrungssätze oder behauptete Rechtskenntnisse des Angeklagten begründen keine Aufhebungsgründe, wenn sie nicht durch konkrete Anknüpfungstatsachen in den Feststellungen belegt sind.
Glauben an eine rechtfertigende oder mildernde Notlage bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen über bevorstehende Vertragsfolgen rechtfertigen keine Strafmilderung.
Auf die verhängte Freiheitsstrafe ist Untersuchungshaft anzurechnen, soweit sie die gesetzlichen Grenzen übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 3. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Tischlermeister Friedrich B., geb. am █████ 1910 in ███████, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1959 wird verworfen.
Die nach dem 3. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Revision meint, die Strafkammer hätte bestimmte Umstände weiter aufklären müssen, sagt aber nicht, mit welchen Beweismitteln das hätte geschehen sollen. Sie rügt also nicht ordnungsmäßig, der § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt worden (BGHSt 2, 168).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Soweit der Beschwerdeführer sie durch eine andere ersetzen will, kann das Revisionsgericht darauf nicht eingehen (§ 337 StPO).
Nur folgendes muss auf die Sachrüge erörtert werden:
Das Landgericht sieht einen Beweggrund des überschuldeten Angeklagten, sein kleines Wohnhaus anzuzünden, nicht nur in der Aussicht auf die Versicherungssumme, sondern auch darin, dass er das Haus beim bevorstehenden Ablauf seiner Pachtzeit hätte abbrechen müssen, wie er gewusst habe.
Diese Kosten habe er sich durch den Brand ersparen können.
Die Revision findet diese Erwägung nicht überzeugend. Sie behauptet, jeder Mensch wisse, dass kein Wohnraum ohne Zustimmung der Wohnungsbehörde vernichtet werden dürfe, wie sich aus § 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) ergebe. Ein solcher allgemein und ausnahmslos geltiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe jene Kenntnis während seines Streites mit dem Verpächter in mehrfachen Besprechungen mit seinem Prozessbevollmächtigten gewonnen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Landgerichts. Wie übrigens aus ihnen hervorgeht, hatte die Verteidigung in der Hauptverhandlung nur geltend gemacht, dass der Angeklagte „bei seiner Mentalität nach Lesen des Berufungsurteils des Landgerichts in Bückeburg hinsichtlich des zu Anfang der Mietzeit schwebenden Rechtsstreits die Vorstellung erhalten habe, er brauche nicht auszuziehen und das Haus abzubrechen“ (UA S. 12).
Die sachlich-rechtliche Prüfung des Schuldspruchs deckt auch sonst kein durchgreifendes Bedenken auf.
Auch der Strafausspruch hält ihr stand. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe nicht berücksichtigt, dass er habe glauben können, in einer gewissen Notlage zu sein, weil die Pachtzeit am 31. März 1959 ablief. Hierin brauchte das Landgericht jedoch keinen Milderungsgrund dafür zu sehen, dass er das Haus ansteckte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Seibert |