Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterschlagungsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 400/58
Datum
14.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unterschlagung eingelegt und rügte u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht und Fehler in der Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht verwirft das Rechtsmittel teils als unzulässig (fehlende Hinweisführung, unspezifizierte Beweisanträge) und sonst als unbegründet. Die Feststellungen zur Eigentumslage und zur fehlenden Einwilligung tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

2

Angriffe, die sich lediglich gegen die Würdigung des Beweises richten, sind in der Revision unzulässig.

3

Ein vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt an gelieferten Tieren begründet dem Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung; die zivilrechtliche Eigentumsbestimmung erfolgt nach §§ 929, 953 BGB.

4

Die bloße behauptete seelische Labilität bei einem Erwerb begründet keinen Tat- oder Verbotsirrtum in Bezug auf nachfolgende Handlungen wie den Weiterverkauf, wenn das Gericht das Fehlen eines entschuldigenden Irrtums feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Otto ███████ aus ██████████████, geboren am [1919] in ███, wegen Unterschlagung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. April 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Die Revision ist unzulässig, soweit sie Verstöße des Gerichts gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht behauptet (Nichtermittlung der anderen Futtermittellieferanten des Angeklagten). Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, welcher Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, „das Gericht hätte deshalb auch nicht den Eventualantrag Seite 9 des Urteils auf Vernehmung des Zeugen K[REDACTED] ablehnen dürfen“, ist unverständlich. Die Verteidigung hatte ████ nicht als Zeugen dafür benannt, dass der Angeklagte noch andere Futtermittellieferanten gehabt habe.

2.) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich überwiegend gegen die Beweiswürdigung als solche. Insoweit sind sie unzulässig.

Erfolglos für den Beschwerdeführer bleiben auch die übrigen Einzelangriffe und die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge.

a) Nach den Feststellungen war zwischen dem Angeklagten und der Firma K[REDACTED] ausdrücklich vereinbart worden, dass K[REDACTED] „an den gelieferten Tieren einschließlich deren Nachkommen bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen des Verkäufers das Eigentumsrecht“ behalten sollte. Das Eigentum des ██████ an den Ferkeln ergibt sich im übrigen auch aus dem Gesetz (§§ 929, 953 BGB).

b) Eine ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers, die Ferkel zu verkaufen, hatte – wie der Angeklagte zugibt – nicht vorgelegen; er will das Einverständnis des Berechtigten mit dem Verkauf der Ferkel lediglich vorausgesetzt haben (UA S. 9). Nach der Überzeugung des Landgerichts ist diese Behauptung „unglaubwürdig“. Soweit die Revision dagegen mit neuen Tatsachen angeht, ist sie unzulässig. Im übrigen ist sie insoweit offensichtlich unbegründet.

c) Die Feststellung, der Angeklagte habe auf Grund seiner seelischen Labilität nicht recht bedacht, welche Folgerungen sich aus dem Ankauf der Muttertiere ergeben könnten, deutet weder auf einen Tatbestands- noch auf einen Verbotsirrtum hin. Sie bezieht sich nur auf den Ankauf, nicht aber auf die weiteren Handlungen, insbesondere nicht auf den späteren Verkauf der Ferkel.

Die Revision war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt