Revision gegen Unterbringungsentscheidung: Chronischer Alkoholismus reicht nicht pauschal für §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 399/75
- Datum
- 22.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein dauerhafter chronischer Alkoholismus rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme dauernder Zurechnungsunfähigkeit; die Zurechnungsfähigkeit ist tatbezogen zu prüfen.
Die Anwendbarkeit des § 330a StGB (Volltrunkenheit) ist für jede einzelne Tat gesondert zu beurteilen; eine Generalisierung auf verschiedene Delikte ist unzulässig.
Die bloße Angabe des Blutalkoholgehalts reicht bei einem trinkgewohnten Täter nicht aus, um Volltrunkenheit oder dauernde Zurechnungsunfähigkeit zu belegen.
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB sind konkrete Feststellungen zur Erheblichkeit der Tat(en) und zur Gefährlichkeit für die Allgemeinheit erforderlich; der Tatrichter hat diese Gesichtspunkte zu prüfen.
Vorinstanzen
großen Hilfsstrafkammer des Landgericht Oldenburg, 20. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen Anton H █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1931 in ██ ██████ ████, zur Zeit im Landeskrankenhaus WH █████, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 20. März 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht leitet die „permanente“ Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten aus dem seit 1963 bestehenden charakterbedingten schweren chronischen Alkoholismus ab, auf Grund dessen er „einfach trinken musste“. Diese Begründung reicht angesichts der Verschiedenheit der zahlreichen Straftaten nicht aus.
Sie kommt allenfalls für Delikte in Betracht, mit denen er sich Alkohol verschafft hat oder verschaffen wollte, sowie für den Tatbestand des § 330a StGB, aber z. B. nicht für den Diebstahl von Bekleidung und Bettwäsche oder für die betrügerische Anschaffung eines Wellensittichs. Wieweit auf die einzelnen Delikte der § 330a StGB anwendbar ist, müsste übrigens für jede einzelne Tat besonders geprüft werden. Die bloße Angabe des Blutalkoholgehalts reicht dazu bei diesem trinkgewohnten Beschuldigten nicht aus. Insbesondere bei den Betrugstaten liegt die Annahme von Volltrunkenheit fern.
Der Tatrichter würde auch Gelegenheit haben, noch einmal zu prüfen, ob es sich wirklich um „erhebliche“ Taten im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB handelt und ob der Beschuldigte „ für die Allgemeinheit gefährlich“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Bestraft werden kann er freilich nur noch wegen derjenigen Fälle, in denen das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist.
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