Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen teilweiser Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 399/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Hauptverhandlung sei teilweise in seiner Abwesenheit geführt worden. Der BGH stellte fest, dass er ohne richterlichen Beschluss nach § 247 StPO während der Vernehmung einer Zeugin aus dem Saal geführt worden war und keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Das Urteil wurde gemäß § 338 Nr. 5 StPO aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbringung oder Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Hauptverhandlung bedarf eines richterlichen Beschlusses nach § 247 StPO; fehlt ein solcher Beschluss, ist der entsprechende Verfahrensabschnitt rechtsfehlerhaft.

2

Wenn die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit des Angeklagten ohne die gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, begründet dies einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt in der Regel zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Zulässigkeit der Entfernung des Angeklagten setzt konkrete, darlegbare Gründe voraus, etwa die begründete Befürchtung, dass eine Zeugin in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde.

4

Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten ist aufhebungsrelevant, soweit sie die Entscheidungsfindung beeinflussen kann; in solchen Fällen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 24. Juni 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

In der Strafsache gegen den Hausmeister Peter ██ ██ aus ███, geboren am ██████ 1927 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. September 1965 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 24. Juni 1965 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe

Mit Recht rügt die Revision, dass die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat. Der Angeklagte ist, ohne dass hierüber gemäß § 247 StPO ein Gerichtsbeschluss ergangen wäre, während der ersten Vernehmung der Zeugin Annegret ███ ███ dem Sitzungssaal geführt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kammer etwa befürchtet hatte, die Zeugin werde in seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen. Der Verstoß zwingt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtKersting