Treffer
BGH Urteil

Revision zu §20a StGB: Aufhebung der Strafen bei vier Rückfallbetrugsfällen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 399/63
Datum
27.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen das Urteil des Landgerichts Berlin mit Bezug auf §20a StGB. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Strafen für vier Fälle des Rückfallbetrugs und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil das Landgericht die sachlichen Voraussetzungen des §20a StGB nicht geprüft hatte. Die Verurteilung nach §330a StGB bleibt bestehen, da §20a nur für Vorsatztatbestände gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die formellen Voraussetzungen des §20a StGB gegeben und kommt eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht, hat das Gericht die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift prüfend festzustellen; ein pauschaler Verzicht ohne Prüfung ist unzulässig.

2

§20a StGB findet nur auf vorsätzliche Taten Anwendung; fahrlässige Vergehen werden von §20a nicht erfasst.

3

Sind die Voraussetzungen des §20a Abs. 1 StGB erfüllt, ist die Strafe nach §20a Abs. 1 StGB zu verschärfen und, soweit die öffentliche Sicherheit es erfordert, Sicherungsverwahrung nach §42e StGB anzuordnen.

4

Die Staatsanwaltschaft kann durch Revision nicht das tatrichterliche Ermessen zur Strafzumessung insgesamt durch ihr eigenes ersetzen; eine allgemeine Beanstandung der Strafzumessung ersetzt keine konkrete Feststellungs- oder Rechtsfehlerprüfung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Mai 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Kellner Walter █████, geboren am ██████ 1907 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. Mai 1963 in den Strafaussprüchen wegen der vier Fälle des Rückfallbetruges und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB richtet, wird sie auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen wegen der vier Fälle des Rückfallbetruges, über die Gesamtstrafe und über die Frage der Sicherungsverwahrung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat insoweit auch über die Kosten der Revision zu befinden.

Gründe

Von Rechts wegen

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht Verletzung des § 20a StGB.

Die förmlichen Voraussetzungen des ersten Absatzes dieser Bestimmung liegen nach den festgestellten Vorstrafen des Angeklagten vor. Ohne eine Gesamtwürdigung der Taten vorzunehmen und danach zu entscheiden, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht „in diesem Falle noch einmal davon abgesehen“, gegen ihn die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es droht sie ihm nur für den Fall an, dass er erneut einschlägig strafällig werden sollte (UA S. 22).

Das ist rechtlich fehlerhaft. Wenn eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht kommt, darf sie nicht ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB unterlassen werden, um dem Angeklagten noch einmal eine „Chance“ (vgl. UA S. 22) zu geben. Die Gerichte sind nicht befugt, auf die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB nach ihrem Ermessen zu verzichten, ohne zu untersuchen, ob neben den förmlichen auch die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind (BGH JR 1962, 25/26). Liegen sie vor, so muss die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB geschärft und, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert, Sicherungsverwahrung angeordnet werden (§ 42e StGB).

Die Strafen wegen der vier Fälle des Rückfallbetruges und die Gesamtstrafe werden daher aufgehoben. Die Strafe wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB bleibt jedoch bestehen. § 20a StGB gilt nur für vorsätzliche Taten.

Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung der Strafkammer im Allgemeinen wendet, will sie das tatrichterliche Ermessen unzulässigerweise durch ihr eigenes ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen über die rechtskräftigen Schuldspruche zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil jedoch nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden. Was bei der Gesamtwürdigung der Taten zu beachten ist, ergibt sich aus der Entscheidung BGH MDR 1957, 562.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt