Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 39/94
- Datum
- 08.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf Rechtsmittel nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn er in der Verhandlung protokolliert und vom Gericht genehmigt wird und macht die Revision unzulässig.
Die Wirksamkeit eines nach § 302 Abs. 1 StPO erklärten Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch berührt, dass er unmittelbar nach der Verkündung eines Haftverschonungsbeschlusses abgegeben wird.
Die bloße Hoffnung auf das Fortbestehen eines Haftverschonungsbeschlusses begründet keine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.
Zur Erfolg versprechenden Anfechtung eines Rechtsmittelverzichts sind substantiiert darzulegende Umstände erforderlich, etwa Täuschung oder das Vorliegen falscher Zusicherungen.
Verhandlungsunfähigkeit, die eine Unwirksamkeit einer Rechtsmittelerklärung begründen könnte, ist nur bei erheblichen körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen anzunehmen; frühere längere Untersuchungshaft allein genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Februar 1994 in der Strafsache gegen Te ██ aus █████, Stefan Uwe Gort, geboren am ███ ██ 1959, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 1993 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Urteil vom 7. September 1993 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach der Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin erklärte der Angeklagte zu Protokoll, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel. Dieser Verzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), der nach dem Protokoll vorgelesen und genehmigt worden ist, ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit der Revision.
Die Wirksamkeit des Verzichts wird nicht durch die Art seines Zustandekommens in Frage gestellt: Die Verzichtserklärung erfolgte im Anschluss an die Verkündung eines Haftverschonungsbeschlusses. Unmittelbar nach der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts legte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Haftverschonungsbeschluss ein und beantragte, dessen Vollziehung auszusetzen; dies geschah (§ 307 Abs. 2 StPO).
Dazu macht die Verteidigerin geltend, diese Verfahrensweise verstoße gegen den Grundsatz fairen Verfahrens. Umstände, die die Wirksamkeit des Verzichts in Frage stellen könnten, sind indes durch diesen bloßen Hinweis, der nicht näher ausgeführt worden ist, nicht belegt.
Insbesondere ist nicht behauptet worden, dass der Angeklagte den Rechtsmittelverzicht nur wegen des Haftverschonungsbeschlusses abgegeben und in der Erwartung, dass es bei ihm bleibe, vom Staatsanwalt oder Gericht getäuscht worden sei. Die bloße Hoffnung auf Bestehenbleiben der Haftverschonung macht den erklärten Rechtsmittelverzicht nicht unwirksam. Es spricht nichts dafür, dass der Staatsanwalt oder das Gericht diese Hoffnung hervorgerufen, bestärkt oder sonst dazu beigetragen haben, dass der Angeklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts von falschen Erwartungen ausgegangen ist.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte, wie er vorträgt, bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3).
Der Angeklagte beruft sich nicht auf solche Umstände, sondern verweist lediglich auf vorausgegangene längere Untersuchungshaft. Es spricht nichts dafür, dass diese ihn unfähig gemacht hat, die Bedeutung des erklärten Rechtsmittelverzichts zu erkennen.
Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).
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