Teilweise stattgegebene Revision: falsche uneidliche Aussage, Begünstigung straflos, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/76
- Datum
- 05.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begünstigung nach § 257 Abs. 2 StGB ist straflos, wenn sie einem Verlobten gewährt wird, um dessen Bestrafung zu verhindern.
Für die Anwendbarkeit des § 157 StGB genügt, dass die unrichtige uneidliche Aussage darauf abzielt, die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung eines Dritten abzuwenden; es ist nicht erforderlich, dass bei wahrheitsgemäßer Aussage zwangsläufig dessen Straftaten offenbart worden wären.
Ein aus der fehlerhaften Anwendung des § 157 StGB folgender Rechtsfehler kann den Angeklagten auch dann beschweren, wenn das Jugendstrafrecht angewandt und lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängt wurden.
Ist die Sache nicht umfangreich und sind nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder – bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts – eine Geldstrafe zu erwarten, kann das Revisionsgericht die Entscheidung über die Rechtsfolgen an das zuständige Jugendgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Marion █████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 1975 gemäß §§ 349 Absatz 4, 354 Absatz 1 und 2 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass Marion █████ allein der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist, b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat für diese Angeklagte mit den sie betreffenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten Marion █████ und die Revisionen der Angeklagten Reinhard ████ und Jörg ███ werden nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Angeklagten Reinhard ████ und Jörg ███ haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat für Marion █████ an den Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zurückverwiesen, der auch über die Kosten ihrer Revision zu befinden hat.
Gründe
Die von Marion █████ begangene Begünstigung ist als solche straflos, weil die Angeklagte sie ihrem Verlobten gewährt hat, um ihn der Bestrafung zu entziehen (§ 257 Absatz 2 StGB 1969).
Außerdem hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB zu Unrecht verneint. Die Vorschrift erfordert nicht, dass eine wahrheitsgemäße Aussage der Beschwerdeführerin „zwangsläufig die Offenbarung der Straftaten ihres Verlobten zur Folge gehabt“ hätte. Es genügt, dass die Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von ihm die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.
Der Fehler kann die Angeklagte beschweren, obwohl das Landgericht Jugendstrafrecht angewendet und lediglich ein Zuchtmittel gegen sie verhängt hat. Das Gericht kann nämlich unter den Voraussetzungen des § 157 StGB bei falscher uneidlicher Aussage „auch ganz von Strafe absehen“. Das gilt entsprechend für die Ahndung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts.
Der Senat verweist die Sache an den Jugendrichter zurück, weil sie nicht mehr umfangreich ist und lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder – bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts – eine Geldstrafe zu erwarten ist (§ 354 Absatz 3 StPO).
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |