Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlens eines Verteidigers; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/64
- Datum
- 03.11.1964
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit der Verteidigermitwirkung bemisst sich nach Art und Schwere der Tat sowie den zu erwartenden Rechtsfolgen; bei schwerwiegenden Delikten ist die Beiordnung eines Verteidigers geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).
Die Sitzungsniederschrift kann als Beleg dafür dienen, dass in der Hauptverhandlung kein Verteidiger mitgewirkt hat und damit ein Verfahrensmangel vorliegt.
Ist wegen eines Mitwirkungsfehlers eines Verteidigers der Strafausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 30. April 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den ungelernten Arbeiter Hans ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 30. April 1964 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen Rückfallbetruges und wegen versuchten Rückfallbetruges unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur im Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Senat entnimmt der Revisionsbegründung des Verteidigers die Rüge, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung kein Verteidiger zur Seite gestanden habe. Sie greift durch. Die Sitzungsniederschrift beweist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war. Das ist hier ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO), weil die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war (§ 140 Abs. 2 StPO). Dies braucht mit Rücksicht auf Art und Höhe der verhängten Strafe nicht näher erörtert zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Kersting |