Revision verworfen: Entziehung der Fahrerlaubnis als Sicherungsmaßregel bei Rückfalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/63
- Datum
- 24.09.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist als Sicherungsmaßregel (nicht als Strafe) zulässig, wenn aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose der Verurteilte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheint.
Die wiederholte Begehung von Straftaten unter Einsatz eines Kraftfahrzeugs kann die Geeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen und die Entziehung rechtfertigen.
Für die Festlegung der Sperrfrist ist allein die Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich; die Strafkammer darf dabei auch berücksichtigen, dass die Sperre durch erzieherische Wirkung die von ihm ausgehende Gefahr beseitigen oder wesentlich vermindern kann.
Die Revision ist unbegründet, wenn das Urteil hinreichend deutlich macht, dass Entziehung und Sperrfrist auf tatsächlichen und rechtlich tragfähigen Anhaltspunkten zur Gefährlichkeitsprognose beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 4. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Raupenfahrer Alwin ██████ aus ██████, geboren am ███████████ in ███████ (Holstein), zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1963, an der teilgenommen haben
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die zulässigerweise auf die Maßregel nach § 42m StGB beschränkte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht der Revision mit ausreichenden und rechtlich fehlerfreien Erwägungen begründet. Der Umstand, dass der bereits dreimal als Rückfalltäter vorbestrafte Angeklagte seinen Kraftwagen dazu benutzt hat, um den jetzt abgeurteilten schweren Diebstahl im vierten Rückfall zu begehen, kennzeichnet ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Festsetzung des Zeitraums, vor dessen Ablauf die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten einen neuen Führerschein nicht erteilen darf, sind im Ergebnis unbegründet.
Es trifft zwar zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßregel ist, und dass deshalb für die Dauer der Sperrfrist maßgebend nur die Gefahrlichkeit des Verurteilten ist. Die Begründung der Strafkammer erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als handele es sich um spezialpräventive Erwägungen bei der Strafzumessung. Indessen lässt das Urteil doch ausreichend erkennen, dass die Strafkammer den Angeklagten für die Dauer der Sperrfrist für gefährlich hält, nämlich, dass sie befürchtet, der Angeklagte würde, wenn ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen würde, während dieser Frist im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges Straftaten begehen. Es ist auch eine zulässige Erwägung, wenn die Strafkammer, wie der Zusammenhang ergibt, davon ausgeht, gerade der Umstand, dass der Angeklagte noch eine Zeitlang nach Strafverbüßung keine Kraftfahrzeuge führen dürfe, würde, wegen des Eindrucks, den dies auf ihn machen würde, dazu beitragen, für die Zukunft die von ihm ausgehende Gefahr zu beseitigen oder jedenfalls wesentlich zu verringern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Siemer | Borker | |||
| Schmitt | Kersting |