Revision verworfen; neue Fassung des Schuldspruchs gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/61 (alt: 5 StR 526/60)
- Datum
- 17.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch darf in einem späteren Urteil, in dem nur noch die Strafe festzusetzen ist, nicht als neuer Schuldspruch dargestellt oder inhaltlich geändert werden; eine Wiederholung muss als bereits rechtskräftig kenntlich gemacht werden.
Die unzutreffende Wiederholung frühere Feststellungen in einem Strafurteil, das lediglich die Strafzumessung regelt, rechtfertigt nur dann die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn durch die Wiederholung die Strafzumessung tatsächlich beeinflusst worden ist.
Verschiedene Ausführungsarten eines Tatbestands dürfen durch zusammenfassende Bezeichnung in der Urteilsformel nicht den Inhalt eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs verändern.
Die Ermäßigung der Revisionsgebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt im Ermessen des Gerichts und ist nur eingeschränkt überprüfbar; Einwendungen dürfen nicht darauf zielen, dieses Ermessen durch eigene Wertung zu ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Harry ███ aus ███ bei ████, geboren am ████████ 1931 in ██, wegen Begünstigung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. März 1961 wird verworfen. Die in der Urteilsformel enthaltene neue Fassung des rechtskräftigen Schuldspruchs wird jedoch gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen dreier Gruppen strafbarer Handlungen im Amte verurteilt, von denen die erste in zwei Untergruppen zerfiel, nämlich
I) wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Begünstigung im Amt und mit Urkundenvernichtung (im Amt) in 18 Fällen, davon in weiterer Tateinheit a) mit schwerer passiver Bestechung in elf, b) mit versuchter schwerer passiver Bestechung in 7 Fällen,
II) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Beiseiteschaffen von Urkunden (im Amt) in 10 Fällen und
III) wegen Unterschlagung im Amt.
Die Gesamtstrafe betrug 2 Jahre Gefängnis. Die Untersuchungshaft war angerechnet worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs wegfällt. Er hat ferner alle Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision verworfen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr „wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Urkundenvernichtung in 28 Fällen, davon in 11 Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung und in 7 Fällen mit versuchter schwerer passiver Bestechung, und wegen Unterschlagung im Amt“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt, auf welche die Untersuchungshaft anzurechnen ist.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch war rechtskräftig. Sein Inhalt ergab sich aus dem ersten Urteil des Landgerichts in Verbindung mit der vorigen Entscheidung des Senats. Es war daher unnötig und sogar irreführend, in das neue tatrichterliche Urteil, das nur noch die Strafen festzusetzen hatte, einen Schuldspruch aufzunehmen und ihn so zu fassen, als werde er neu gefällt. Allenfalls hätte die Strafkammer ihn in einer Weise wiedergeben können, die erkennen ließ, dass er schon rechtskräftig war und nur der Deutlichkeit wegen wiederholt wurde. Die Strafkammer hat ihn aber sogar inhaltlich geändert, indem sie die 18 Urkundenvernichtungen und die 10 Fälle des Beiseiteschaffens von Urkunden als „Urkundenvernichtung in 28 Fällen“ bezeichnete. Das ging nicht an, obwohl es sich nur um verschiedene Ausführungsarten des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB handelt.
Der Senat streicht daher aus dem angefochtenen Urteil die neue Formulierung des Schuldspruchs. Es bleibt bei der bisherigen Fassung.
Der Strafausspruch ist jedoch entgegen der Meinung der Revision durch die nicht ganz zutreffende Wiederholung des Schuldspruchs in dem neuen Urteil nicht beeinflusst worden.
Das Landgericht hat für die verschiedenen Gruppen von Taten auch verschiedene Strafen festgesetzt.
2. Die Strafkammer hat in den Gründen ihres jetzigen Urteils die umfangreichen Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde lagen, wiederholt. Auch das war, da nur noch die Strafen festzusetzen waren, unnötig. Dass dieses oft geübte Verfahren zu Fehlern führen kann, zeigt die vorliegende Sache:
Das Landgericht hat auch die Feststellungen über den Fall Wr. 23, in dem der Angeklagte wegen Begünstigung des Kraftfahrers ███ im Amt in Tateinheit mit Beiseiteschaffen von Urkunden im Amt verurteilt worden ist, vollständig abgeschrieben (UA S. 28). Sie schließen mit der Bemerkung, ██████████ infolge des Verhaltens des Angeklagten nicht bestraft werden könne, weil die Strafverfolgung verjährt gewesen sei. Hierzu hat der Senat, wie die Revision richtig vorträgt, schon in seinem vorigen Urteil gesagt:
Die Revision macht geltend, ███ ███████████████ gegen den Kraftfahrer Paul █ sei noch nicht verjährt gewesen, weil es ████ um ein Vergehen gehandelt habe. Das mag zutreffen. Der Angeklagte hat aber die Strafverfolgung ohne sachlichen Grund mehrere Monate lang aufgehalten und █ schon dadurch im Sinne des § 346 Abs. 1 █████ ███ Strafe entzogen. Der Schuldspruch trifft daher in diesem Punkte zu. Den Strafausspruch hebt der Senat ohnehin auf.
Die Strafkammer hätte daher die Bemerkung über die Verjährung nicht wiederholen dürfen. Auch dadurch ist aber der Strafausspruch nicht beeinflusst worden. Das Landgericht hat für alle Fälle dieser Tatgruppe je zwei Monate Gefängnis verhängt, obwohl es nur bei einigen sagt, die vom Angeklagten verzögerte Strafverfolgung sei infolge seines Verhaltens verjährt. Es hat diesem Umstande also in keinem der Fälle eine Bedeutung für die Strafzumessung beigelegt.
3. Das Landgericht hat die Revisionsgebühr gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO um die Hälfte ermäßigt. Diese Entscheidung ist rechtlich einwandfrei. Der Beschwerdeführer will mit seinen Einwendungen unzulässig das Ermessen des Tatrichters durch sein eigenes ersetzen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |