Revision teilweise erfolgreich gegen lebenslangen Fahrerlaubnisentzug bei Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 398/59
- Datum
- 06.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafbarkeit bei selbstverschuldeter Berauschung gehört, dass für den Täter zumindest vorhersehbar sein muss, dass er im Rausch strafbare Handlungen begehen kann.
Ergriffene Vorsichtsmaßnahmen, wie die Abgabe des Fahrzeugschlüssels, verhindern nicht generell die Voraussehbarkeit strafbarer Handlungen und schließen daher nicht ohne weitere Prüfung die Verantwortlichkeit aus.
Die Anordnung und insbesondere die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB erfordern eine besonders sorgfältige und konkrete Begründung, wobei persönliche Umstände und ergriffene Vorsichtsmaßnahmen zu würdigen sind.
Fehlerhafte Entscheidungen über Nebenfolgen (z. B. Dauer des Fahrerlaubnisentzugs) sind aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 3. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmuth ████████ aus ████, dort geboren am █████████ 1923, wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. April 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verwaltungsbehörde untersagt ist, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zur neuen Verhandlung hierüber wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Volltrunkenheit (Vergehens gegen § 330a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
1. Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Dauer der auf Grund des § 42m StGB verhängten Maßnahme Erfolg. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten ergeben. Die Revision wendet sich, indessen ohne Erfolg, auch nur gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Angeklagte mit natürlichem Vorsatz den objektiven Tatbestand der §§ 2, 71 StVZO; 142, 230, 315a Abs. 1 Nr. 2, 330a StGB erfüllt habe, hierbei aber durch den Genuss von Alkohol volltrunken gewesen sei. Er war sich „dessen bewusst, so heißt es in den Urteilsgründen, dass er unter Alkoholeinfluss irgendwelche Verkehrsstraftaten begehen, insbesondere eine Verkehrsgefährdung begehen könnte“, wie die Strafkammer aus der Tatsache entnimmt, „dass der Angeklagte seinen Wagenschlüssel vorher dem Zeugen ████ gegeben hatte“.
Diese Schlussfolgerung ist allerdings, das ist der Revision einzuräumen, nicht richtig. Dass der Angeklagte den Wagenschlüssel an ████ gegeben hatte, spricht nur für das Bewusstsein des Angeklagten, er werde unter Alkoholeinfluss möglicherweise Verkehrsstraftaten begehen, wenn er den Schlüssel behielte. Eine andere Frage ist es, ob er auch nach Abgabe des Schlüssels, die ja gerade zu befürchtende Verkehrsstraftaten verhindern sollte, damit rechnete oder rechnen musste, Verkehrsstraftaten zu begehen.
Auf diesem Fehler beruht aber das Urteil nicht. Seine Gründe ergeben, dass sich der Angeklagte schuldhaft-fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich („Dann können wir heute abend ja ordentlich einen trinken“) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat.
Das allein bedeutet zwar, wie der Senat in seiner in BGHSt 10, 247 ff. abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, noch keine strafbare Schuld. Es muss vielmehr „ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner, wenn auch noch so losen Form auf die im Rausch begangene Tat bezieht. Es muss für den Täter mindestens vorhersehbar sein, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen kann“ (a. a. O. S. 250).
Diese Voraussicht oder Voraussehbarkeit braucht vom Tatrichter in aller Regel nicht besonders festgestellt zu werden, weil auch Menschen von geringer Lebenserfahrung durchweg wissen, dass ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen kann (a. a. O. S. 251).
Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn ein Trinker besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, die ihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern müssten, während des Rausches irgendwelche strafbare Handlungen zu begehen. Hierzu war jedoch die Abgabe des Schlüssels nicht geeignet. Sie konnte höchstens Verkehrsstraftaten als Führer seines Kraftwagens ausschließen und auch das nur bis zu seiner Heimfahrt, nicht aber Straftaten irgendwelcher Art. Dass es nicht ausreicht, wenn der Täter nur Maßnahmen ergreift, die ihn an der Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeugs hindern, hat der Senat auch schon in seiner angeführten Entscheidung (a. a. O. S. 252) ausgeführt.
Somit hat die Strafkammer im Ergebnis ohne Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten dessen Schuld bejaht. Dass unter Umständen nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz in Betracht kam, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „verkehrsrechtlich“ bisher nicht bestraft worden ist und dass er vor Eintritt der Volltrunkenheit seinen Wagenschlüssel abgegeben hatte.
3. Diese Tatsachen hätten aber auch bei der Entscheidung nach § 42m StGB näher berücksichtigt werden müssen. Zwar bilden angesichts der schwerwiegenden Verfehlungen, die der Angeklagte im Zustande der Volltrunkenheit begangen hat, die bei der Strafzumessung angeführten Tatsachen kein Hindernis, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hierzu bedurfte es auch keiner näheren Begründung, als sie in den Gründen des Landgerichts enthalten ist. Jedoch musste selbst angesichts der schweren Folgen eingehend begründet werden, warum die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit zu entziehen war.
Jedenfalls hätte auch hierbei gewürdigt werden müssen, dass der Angeklagte gewisse Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte, wenn diese auch nicht ausreichend waren. Bei dieser Sachlage kann die Begründung der Strafkammer über die Dauer der Entziehung, der Angeklagte „spreche dem Alkohol nach den getroffenen Feststellungen recht häufig zu, die Strafkammer glaube nicht, dass der Angeklagte von sich aus in Zukunft den Alkohol meiden und seinen Pflichten als Kraftfahrer in vollem Umfange nachkommen werde“, nicht als ausreichend angesehen werden.
Der 4. Strafsenat hat eine besonders eingehende Begründung schon dann verlangt, wenn die Höchstdauer der nach § 42m Abs. 3 StGB zu bemessenden Sperrfrist verhängt worden ist (BGH VRS Bd. 16, 350). Mit dem 4. Strafsenat hält der Senat in einem Falle, in dem nur die Begründung hinsichtlich der Sperrfrist zu beanstanden ist, eine Zurückverweisung nur in diesem Umfange für erforderlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Seibert |