Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen Unterlassen des Hinweises (§ 265 I StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 397/66
- Datum
- 11.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeuginnen ist entbehrlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Aussage bereits nahezu volljährig sind und die für Kinderaussagen typischen Beurteilungsgesichtspunkte nicht einschlägig sind.
Unterlässt das Gericht vor Anordnung einer Unterbringung den Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, kann dies die Aufhebung der Maßregel rechtfertigen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.
Dass eine gleichartige Maßregel bereits in einem früheren Urteil angeordnet und vorläufig vollzogen worden war, entbindet das Gericht nicht grundsätzlich von der Pflicht, den Angeklagten erneut gemäß § 265 Abs. 1 StPO zu belehren.
Das Vorliegen lang zurückliegender Taten kann die Wahrscheinlichkeit mindern, dass ein unterlassener Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ursächlich für die Verurteilung war; dies ist jedoch eine vom Revisionsgericht zu prüfende Tatsachenfrage.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Otto ██, dort geboren am █ 1912, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Mai 1966 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen; das Landgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen KC und ██ mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Zeuginnen standen zur Zeit ihrer Aussage kurz vor Vollendung des 19. bzw. des 18. Lebensjahres. Das Landgericht konnte daher schon deshalb die Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Die für die Beurteilung von Kinderaussagen bedeutsamen Gesichtspunkte finden hier keine Anwendung, da die Zeuginnen über Erlebnisse aus ihrer Kinderzeit berichtet haben.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Hinweises zum Strafausspruch – Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Obwohl die Verfahrensrüge gegen das Urteil vom 17. Februar 1966 bereits erhoben worden war, hat das Landgericht auch im vorliegenden Fall die Unterbringung angeordnet, ohne gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Daß diese Maßregel bereits durch Urteil vom 17. Februar 1966 angeordnet und der Angeklagte vorläufig untergebracht worden war, brauchte ihm nicht hinreichenden Anlaß für die Annahme zu geben, daß das Landgericht eine – allerdings zulässige – weitere Maßregel dieser Art nochmals ernsthaft erwägt.
Dagegen spricht, daß das Landgericht durch den Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht worden war – den Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO unterlassen hat. Dagegen spricht auch, daß die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten um Jahre zurücklagen.
| Siemer | Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Borker |