Revision verworfen: Versuchter Unzucht mit Kind – Schuldfähigkeit und Charaktermängel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 397/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Würdigung sexueller Neigungen kann zwischen erblichen Anlagen und erworbenen Neigungen unterschieden werden; liegen keine Anhaltspunkte für erbbedingte Abartigkeit vor, bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit erblichen Ursachen.
Charakterliche Schwächen (z. B. Haltlosigkeit, Labilität) begründen für sich genommen nicht die Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne der Schuldfähigkeitsminderung.
Der Erwerb eines gefährlichen Hanges, der das Begehen gleichgeschlechtlicher Unzuchtshandlungen mit Kindern fördert, schließt strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus und kann Grundlage einer Verurteilung wegen versuchter Unzucht sein.
Eine Revision, die überwiegend auf allgemeinen Sachrügen beruht und keine konkreten, substantiierten Rechtsfehler aufzeigt, ist als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Juni 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Rentner Johannes ██ aus ████, dort geboren ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende ████████,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Juni 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 30. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Die meisten Einzelangriffe der Revision sind unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Lediglich in folgenden Punkten bedurften sie näherer Erörterung:
Nach den Urteilsgründen war das Landgericht davon überzeugt, dass die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten nicht auf Erbanlage, sondern auf einem (wenn auch in jungen Jahren erworbenen) Hang beruht (vgl. z. B. UA S. 3). Schon deshalb brauchte sich das Urteil nicht mit der Frage erbbedingter Abartigkeit auseinanderzusetzen.
Die Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit sind auch im Übrigen rechtlich unbedenklich. Das Landgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer „haltschwach, labil und weich“ ist, dass seine gleichgeschlechtlichen Neigungen auf „Charakterschwäche“ zurückzuführen sind. Dies und die näheren Ausführungen hierzu sowie zur Frage der Anwendung des § 20a StGB sprechen deutlich für charakterliche Mängel, nicht aber für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Der Angeklagte wollte schon früher seinen abartigen Geschlechtstrieb nicht zügeln und hat so den „gefährlichen Hang“ erworben, gleichgeschlechtliche Unzuchtshandlungen auch mit Kindern und Minderjährigen zu begehen (vgl. z. B. UA S. 25/26).
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |