Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug und Unterschlagung – Vermögensschaden bei Vermögensverfügung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 397/60
Datum
27.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrfachem Betrug und Unterschlagung ein. Strittig war insbesondere, ob ein Vermögensschaden vorlag und ob die tatrichterliche Würdigung tragfähig war. Der BGH verwirft die Revision: Vermögensschaden bemisst sich nach der Vermögensverfügung, Täuschung kann eine Herausgabe bewirken, und tatrichterliches Ermessen zu mildernden Umständen ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug (§ 263 StGB) richtet sich der Vermögensschaden nach dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung; eine spätere Rückgabepflicht schließt Schadenszuführung nicht aus, wenn die Verfügung infolge Täuschung erfolgt oder die Parteien eine Veräußerung vereinbart hatten.

2

Betrug setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung beim Verfügungsberechtigten eine Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führt.

3

Die Frage mildernder Umstände unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen; dessen Ausübung überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler.

4

Im Revisionsverfahren sind überwiegend tatsächliche Rügen grundsätzlich unbeachtlich; die Revision ist auf die Prüfung rechtlicher Fehler und die Rechtsfehlerfreiheit der Sachverhaltsfeststellung beschränkt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ den Tischler, jetzigen Vertreter Hans ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1907 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. April 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 14. April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wiederholten Betruges in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 50,-- DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht meint die Revision, im Falle 1 der Urteilsgründe rechtfertige der (UA S. 6) festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht; denn ██████ habe keinen Vermögensschaden erlitten.

UCI händigte Mitte Oktober 1958 die beiden Bände des „Kleinen Brockhaus“ dem Angeklagten nur deswegen aus, weil dieser erklärte, er könne sie für 30,-- DM an einen Zollbeamten verkaufen, und ihm den Mehrerlös von 17,50 DM versprach. Dieses Versprechen hielt der Angeklagte nicht. ██████ erlitt daher durch die Weggabe der beiden Bände einen Vermögensschaden. Für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals des § 263 StGB kommt es lediglich auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an (RGSt 74, 129, 130). Deshalb ist es unerheblich, dass UCI die Bände Ende 1958 an den Buchvertrieb Böttcher hätte zurückgeben müssen, zumal da der Angeklagte und UCI überein gekommen waren, sie nicht zurückzugeben, sondern zu verkaufen. Es ist dabei auch nicht von Bedeutung, ob der Angeklagte die Bände tatsächlich verkauft und 30,-- DM erlöst oder ob er sie – wie er behauptet – später an den Buchvertrieb Böttcher zurückgegeben hat.

2. In den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges, im Falle 4 außerdem die einer Urkundenfälschung rechtlich einwandfrei festgestellt.

3. Auch gegen die Annahme eines Betruges im Falle 5 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Radioapparat befand sich in der Wohnung der Frau ██ ████ und unterlag daher ihrer tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit. Der Angeklagte täuschte der Frau ██ vor, dass er befugt sei, das Gerät mitzunehmen, und bewog sie dadurch, es an ihn herauszugeben.

4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in den Fällen 6 bis 10 der Urteilsgründe lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Im Falle 10 (Unterschlagung des Radiogerätes SC-LoC) richtet sich der Angriff der Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und ist daher unbeachtlich. Ob der Angeklagte in diesen Fällen auch den Tatbestand der Untreue verwirklicht hat, brauchte der Senat nicht zu prüfen.

5. Was die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände in den Fällen 2, 4 bis 10 vorträgt, ist überwiegend tatsächlicher Art und kann daher im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist es eine Frage des tatrichterlichen Ermessens, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind. Dass dem Landgericht bei der Ausübung dieses Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.

Ob der Angeklagte gegen den Rundfunkmechaniker DC noch Provisionsforderungen in Höhe von mehr als 1000 DM hatte, hält das Landgericht (UA S. 15) für sehr zweifelhaft. Aber selbst wenn dem Angeklagten solche Forderungen zustanden, war das Gericht bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht gehalten, ihm im Hinblick auf diesen Umstand mildernde Umstände zuzubilligen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSarstedtBorker
KoffkaFaller