Revision verworfen: Raufhandel, Affekt und Ablehnung der Strafmilderung (§§227,51,213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 397/59
- Datum
- 12.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des „von mehreren gemachten Angriffs“ i.S.v. § 227 Abs. 1 StGB kann alternativ zur Schlägerei angenommen werden, wenn die tatsächliche Gestaltung des Angriffs dies rechtlich trägt.
Ob ein hochgradiger, nicht krankhafter Affekt die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, ist rechtlich zu beurteilen; eine bloße starke Affekterregung genügt nicht, wenn das Zentrum der Persönlichkeit weiter funktioniert.
Das Vorhandensein von Erinnerungsinseln und die noch vorhandene Vorstellung von Schwere und möglichen Folgen der Tat sprechen gegen eine affektbedingte Bewusstseinsstörung i.S.v. § 51 StGB.
Die Anwendung des Strafmilderungsgrundes des unverschuldeten Zorns (§ 213 StGB) setzt voraus, dass der Zorn die Tatursache maßgeblich bestimmt; widersprüchliche Behauptungen über angebliche abweichende Äußerungen eines Sachverständigen sind in der Revision unzulässig (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 12. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Rudi ███ geboren am ███ 1921 in ████ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Hausfrau Lina ███ aus ███ geboren am ███████ 1917 in ███ █████████████
wegen Totschlags u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12. Mai 1959 werden verworfen.
Dem Angeklagten Rudi ███ wird die nach dem 12. Mai 1959 in dieser █████ █████████ Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Beide Revisionen beanstanden zu Unrecht die
1. Verurteilung wegen Raufhandels. Das Schwurgericht hat keine Schlägerei, sondern das andere Merkmal des § 227 Abs. 1 StGB, nämlich „einen von mehreren gemachten Angriff“ rechtlich zutreffend angenommen (UA S. 16). Damit erledigen sich die Einwendungen der Revisionen.
2. Gegen die Schuldspruche machen die Revisionen keine weiteren Ausführungen. Insoweit deckt die sachlich-rechtliche Prüfung keinen durchgreifenden Mangel auf.
Der ärztliche Sachverständige meint, ein Affekt könne die Zurechnungsfähigkeit nur dann beeinträchtigen, wenn er „pathologisch“ sei, wie es zum Beispiel bei epileptoiden Psychopathen, nach Alkoholgenuss oder in hysterischen Dämmerzuständen vorkomme (UA S. 13). Es ist aber keine Sachverständigen-, sondern eine allein vom Richter zu beantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113, 118), ob hochgradige Affekte, die keine krankhafte Ursache haben, im Rahmen des § 51 StGB immer außer Betracht bleiben. Von dieser Rechtsansicht des Sachverständigen geht das Schwurgericht (UA S. 14), obwohl der Bundesgerichtshof schon das Gegenteil ausgesprochen hat (BGHSt 11, 20), ohne weiteres aus.
Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Wie aus seinen Feststellungen deutlich hervorgeht, war die Erregung des Angeklagten nicht so außerordentlich stark, wie die erwähnte Entscheidung es voraussetzt. Insbesondere besteht ein wesentlicher Unterschied von dem ungewöhnlichen Fall, der ihr zugrunde lag, darin, dass dem Angeklagten nicht jede Erinnerung an das eigentliche Tatgeschehen fehlt, sondern eine „Erinnerungsinsel“ vorhanden ist (UA S. 13, 14, 15).
Das Schwurgericht legt auch mit Recht Wert darauf, dass der Angeklagte nach seiner Äußerung kurz nach der Tat „zumindest in diesem Augenblick noch eine Vorstellung von der Schwere seines Angriffs auf ███ gehabt und den Tod █████████ als unmittelbare Folge auf diesen Angriff zurückgeführt hat“.
Die Annahme des Schwurgerichts, dass beim Angeklagten keine Bewusstseinsstörung vorlag, sondern „das Zentrum seiner Persönlichkeit“ trotz des Affekts weiter funktionierte (UA S. 14/15), ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Revision des Angeklagten Rudi █████ wendet sich besonders dagegen, dass das Schwurgericht ihm nicht den Strafmilderungsgrund des unverschuldeten Zornes nach § 213 StGB zugutehält. Diese Entscheidung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie das Urteil ausführlich darlegt (UA S. 18), wurde der Angeklagte zu der Tötungshandlung allein durch seine Erregung über die überlegene Abwehr seines Angriffs durch ██ ████ hingerissen, die er als Schmach empfand; seine Wut über die Ohrfeige, die sein Sohn von █████████ erhalten hatte, wirkte dabei nicht mehr nennenswert mit. Diese tatsächliche Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Sie vermengt insbesondere nicht, wie der Beschwerdeführer meint, Fragen des Vorsatzes und der Affekthandlung und spaltet diese nicht unzulässig durch eine „abrupte Zäsur“ in „zwei Phasen“. Sie widerspricht auch nicht dem, was das Schwurgericht an anderer Stelle (UA S. 7) über die „Affektsteigerung“ feststellt, die den „Daueraffekt gewissermaßen aufstockte“. Schließlich ist daraus, dass das Schwurgericht nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Raufhandel und dem Totschlag annimmt, nichts für die Anwendung des § 213 StGB herzuleiten.
Unter Hinweis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen behauptet die Revision, dieser habe sich in der Hauptverhandlung anders geäußert, als in den Urteilsgründen steht. Dieser Vortrag ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |