Revision verworfen: Geständnis des Mitangeklagten und tatrichterliche Beweiswürdigung tragfähig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 397/58
- Datum
- 21.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung eines Mitangeklagten können die Angaben eines anderen Mitangeklagten herangezogen werden; die Bezeichnung dieser Angaben als Geständnis oder als bloße Bezichtigung ist unbeachtlich, wenn das Gericht deren Glaubhaftigkeit festgestellt hat.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revision ist begrenzt; Angriffe auf einzelne Aspekte der Würdigung sind unzulässig, soweit sie die Bewertung von Zeugenaussagen und Glaubhaftigkeit betreffen (§§ 261, 337 StPO).
Eine Annahme der Unmöglichkeit eines behaupteten Alibis begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn das Gericht die behaupteten Zeit- und Ortsangaben als zutreffend unterstellt und daraus eine objektive Unmöglichkeit ableitet; trifft das Gericht begründete Zweifel an den Alibiangaben, ist die Revision insoweit ausgeschlossen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Urteil in den wesentlichen Feststellungen ausreichend begründet ist und die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dreher Hubert ████ aus ███, dort geboren am ███ 1932, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, Sachbezeichnung: ██████████, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Mai 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat, und den Beschwerdeführer ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt.
Gegen ████ ist eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden. Aus ihr und einer Strafe von zwei Wochen Gefängnis, die in einem anderen Verfahren rechtskräftig ausgesprochen worden ist, hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und einer Woche Zuchthaus gebildet.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen vorträgt, um die Sachrüge zu begründen, dringt nicht durch.
a) Die Feststellungen des Urteils beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten ███████. Darunter versteht die Revision nur die Angaben dieses Angeklagten über seine eigene Beteiligung an der Tat. Sie unterscheidet davon „die den Angeklagten ████ belastenden Einlassungen ███████, die als bloße Beschuldigungen des Mitangeklagten nebenher gehen“.
Sie meint, vom Landgericht sei „dieser Unterschied offenbar übersehen worden“.
Das trifft nicht zu. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, dass ihr das Geständnis des Angeklagten ███████ „auch soweit es den Angeklagten ████ betrifft, glaubwürdig“ erscheint (UA S. 6).
Ob diese seine Angaben als Teil seines Geständnisses oder als Bezichtigung des Mitangeklagten bezeichnet werden, bedeutet keinen sachlichen Unterschied.
b) Das Landgericht legt ausführlich die Erwägungen dar, aus denen es der Schilderung des Angeklagten ███████ folgt. Diese Begründung enthält entgegen der Auffassung der Revision keine Trugschlüsse und keine Verstöße gegen zwingende Erfahrungssätze. Es ist auch nicht richtig, dass sie „naheliegende andere Möglichkeiten“ übergeht, die „entgegengesetzte Schlüsse geradezu aufdrängen“ sollen. In Wahrheit richten sich diese Angriffe der Revision unzulässig gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten und vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen sind (§§ 261, 337 StPO).
c) Die Tat ist in ███ am 17. Februar 1957 zwischen 7 Uhr und 8.20 Uhr, wahrscheinlich kurz nach 7 Uhr, begangen worden. Zu den Aussagen der beiden Alibi-Zeuginnen sagt das Landgericht, der Angeklagte könne mit dem Motorrad schon zu den von ihnen angegebenen Zeiten „gegen 8.15 Uhr“ in ███ und „gegen 8.35 Uhr“ in ██ █████████ sein, „zumal es sich bei den Zeitangaben der Zeuginnen nach ihren eigenen Aussagen nur um ungefähre Angaben handelt und auch die Möglichkeit besteht, dass ihre Beobachtungen sich auf einen etwas späteren Zeitpunkt beziehen“ (UA S. 9/10).
Es liege sogar nahe, dass sich die beiden Frauen nach mehr als einem Jahr über den Tag und den genauen Zeitpunkt ihrer Wahrnehmungen irrten, die damals für sie nicht besonders bedeutsam gewesen seien (UA S. 10).
Die Revision trägt vor, die Entfernung „von ███ nach ██“ betrage auf der Bundesstraße laut Karte über 80 km, könne also an einem Morgen im Februar nicht in einer Stunde mit dem Motorrad zurückgelegt werden.
Die Frage, ob der Tatrichter etwas Unmögliches annimmt und sein Urteil darauf beruhen kann, entstünde jedoch nur dann, wenn er davon ausginge, dass die Angaben der beiden Zeuginnen nach Tag und Uhrzeit zutreffen. Das tut er aber nicht, wie aus seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hervorgeht. Nach ihnen hat das Ergebnis des Beweises über das Alibi nicht die Überzeugung des Landgerichts erschüttert, dass die Angaben des Angeklagten ███████ richtig sind, der Beschwerdeführer also an dem Diebstahl teilgenommen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die sonstige rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt kein durchgreifendes Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Dr. Borker |