Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 3/97
Datum
19.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu sechs Jahren Haft verurteilt. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision insoweit statt, hebt den Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Annahme erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) bleibt bestehen; der Ausschluss der Schuldunfähigkeit (§20 StGB) wird bestätigt. Weitere Rügegründe sind unbegründet oder unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkennung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) sind schuldmindernde Gesichtspunkte auch bei der Berücksichtigung eines vorwerfbaren Vortatverhaltens zu beachten; aus dem auf die Verminderung zurückgehenden Verhalten dürfen nicht in voller Härte strafschärfende Rückschlüsse gezogen werden.

2

Die Beurteilung des Fehlens einer Erinnerungslücke hat sich auf medizinisch-psychologische Erwägungen zu stützen; normative Feststellungen ohne entsprechende fachliche Grundlage sind hierfür nicht hinreichend.

3

Ist nicht auszuschließen, dass ein milderes Strafmaß ohne die vom Gericht fehlerhaft berücksichtigten Umstände verhängt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Annahme des Ausschlusses der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB kann bei Blutalkoholwerten deutlich unter dem für Vollrausch herangezogenen Grenzwert und fehlenden Anhaltspunkten für vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sachlichrechtlich tragfähig sein.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 5 StR 3/97 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████ Dirk geboren am ███████████ 1965 in ████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richter Gerhardt, Richterin Dr. ███████ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ██████ als Verteidigerin,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom █████████ September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte versetzte im Zustand erheblicher Erregung und Alkoholisierung (maximale Blutalkoholkonzentration: 2,68 ‰) seinem Onkel, mit dem er zusammenlebte, mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Messerstich in den Bauch, an dessen Folgen das Opfer nach zwei Monaten starb. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts gestützte Verfahrensrüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschluss des Schwurgerichts, der auf den gestellten Beweisantrag entgegen der erhobenen Beanstandung in der Hauptverhandlung ergangen ist (Protokoll vom 29. August 1996, Bl. 44/Bd. III d.A.), in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt ist.

Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Insbesondere liegen keine begründeten Anhaltspunkte für (Putativ-)Notwehr oder auch nur deren Überschreitung vor. Der Tötungsvorsatz ist trotz fehlender näherer Ausführungen noch ausreichend belegt. Letztlich hält auch der Ausschluss des § 20 StGB sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Zwar sind die Erwägungen des Schwurgerichts zum Fehlen einer Erinnerungslücke des Angeklagten für die Begehung der Tat (UA S. 12) bedenklicherweise auf normative und nicht, wie in diesem Zusammenhang geboten, auf medizinisch-psychologische Überlegungen gestützt. Ferner ist angesichts der Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor dem Tatgeschehen der Befund, es lagen für keinen Zeitpunkt des Gesamtgeschehens Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vor, nicht zweifelsfrei. Im Blick auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration, die von dem für Vollrausch bei Delikten der vorliegenden Art angenommenen Grenzwert von 3,3 ‰ (BGHR StGB § 20 BAK 14) noch verhältnismäßig weit entfernt ist, und angesichts dessen, dass affektbedingte Schuldunfähigkeit nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m.N.), vermag der Senat aber im Ergebnis auszuschließen, dass das Schwurgericht ohne die bedenklichen Erwägungen zur Anwendung des § 20 StGB gelangt wäre.

Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist dem Angeklagten zugestanden worden.

Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Bei der Strafrahmenwahl (§ 212 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, zweite Alternative) und bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten ohne erkennbare Einschränkung sein Verhalten vor der Tat berücksichtigt, dass er mit dem Messer auch auf den anderen Onkel losgegangen sei und mit Intensität auf die Tür eingestochen habe, hinter der sich das spätere Opfer und dessen Bruder befanden. Darf einem Täter, dem eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugute zu halten ist, eine auf diesen Zustand zurückgehende Handlungsintensität bei Begehung der Tat nur eingeschränkt angelastet werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 19 und 22), wird dies auch für die strafschärfende Berücksichtigung der Intensität eines Vortatverhaltens zu gelten haben, das auf dem Zustand der noch bei der anschließenden Tatbegehung wirkenden erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit beruht. Hier kommt hinzu, dass – wovon das Schwurgericht selbst ausgeht – der Angeklagte unmittelbar vor der Tat noch deutlich stärker enthemmt war als bei der Tat selbst.

Dass der Angeklagte ohne bestimmende Anlastung seines Vorverhaltens milder bestraft worden wäre, kann der Senat angesichts gewichtiger Strafmilderungsgründe nicht ausschließen, namentlich im Blick auf den – letztlich durch einen besonders ungünstigen Krankheitsverlauf gescheiterten – Versuch des bis dahin unbestraften Angeklagten, zur Lebensrettung des Opfers beizutragen.

BasdorfHarmsNack
LaufhütteGerhardt