Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 396/83 (alt: 5 StR 51/82)
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Landgericht die Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Zeugin nicht hinreichend aufgearbeitet hat. Die Zeugin hatte zuvor Angaben zum Rauschgiftkonsum bestritten und in der Hauptverhandlung nach § 55 StPO die Auskunft zu Rauschgiftkonsum verweigert. Das Urteil enthält keine ausreichende Auseinandersetzung damit, ob diese Umstände die Zuverlässigkeit ihrer Tatbeobachtungen beeinträchtigen; ebenso wenig wurden zuvor unzutreffende Angaben über Prostitution angemessen gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei erheblichen Widersprüchen oder unzutreffenden Angaben einer Zeugin ihre Glaubwürdigkeit eingehend zu erörtern und substantiiert darzulegen, weshalb diese Angaben nicht entscheidungserheblich sind.

2

Die Verweigerung der Aussage nach § 55 StPO entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob frühere widersprüchliche Angaben die Zuverlässigkeit der Wahrnehmungen der Zeugin beeinträchtigen.

3

Die bloße Behauptung, frühere Leugnungen seien aus Besorgnis erfolgt, genügt nicht zur Entkräftung von Zweifeln; das Gericht muss die tatsächlichen Gründe und ihre Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit konkret darlegen.

4

Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Glaubwürdigkeitsfragen und deren Einfluss auf den Tatvorwurf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. Januar 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Mohammad █████, geboren am █████ 1954 in ██ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, ██████

2. den Elektroschweißer Abdel-Kader ███, geboren am ████████ 1954 in ███ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

Auf die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Nach den Urteilsgründen „ist nicht feststellbar, dass die Zeugin ██████ in der Wohnung des Angeklagten Heroin ███ (UA S. 12). Die Einlassung der Angeklagten, dass sich die Zeugin in dieser Wohnung Heroin gespritzt habe“ (UA S. 10), hat das Landgericht hiernach nicht für widerlegt. Die Zeugin, die in der Hauptverhandlung Angaben „hinsichtlich ihres Rauschgiftkonsums, auch zur Einnahme von Heroin in der Wohnung des Angeklagten ██████“ (UA S. 12), nach § 55 StPO verweigert hat, hat früher den Rauschgiftkonsum bestritten (UA S. 12). Mit der Frage, ob sich hieraus Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin herleiten lassen, setzen sich die Urteilsgründe nicht im einzelnen auseinander; die Mitteilung der Zeugin, sie habe früher den Rauschgiftkonsum aus der Besorgnis, man werde ihr sonst überhaupt nicht glauben, bestritten (UA S. 12), reicht dafür nicht aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit lag hier um so näher, als die Zeugin zunächst über ihre Prostitution unzutreffende Angaben gemacht hatte (UA S. 11). Auch wird zu prüfen sein, ob ein Rauschgiftkonsum der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten █████ die Zuverlässigkeit ihrer Beobachtungen über den Tatvorgang in Frage stellt.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannFuhrmann