Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 396/83 (alt: 5 StR 51/82)
- Datum
- 26.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat bei erheblichen Widersprüchen oder unzutreffenden Angaben einer Zeugin ihre Glaubwürdigkeit eingehend zu erörtern und substantiiert darzulegen, weshalb diese Angaben nicht entscheidungserheblich sind.
Die Verweigerung der Aussage nach § 55 StPO entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob frühere widersprüchliche Angaben die Zuverlässigkeit der Wahrnehmungen der Zeugin beeinträchtigen.
Die bloße Behauptung, frühere Leugnungen seien aus Besorgnis erfolgt, genügt nicht zur Entkräftung von Zweifeln; das Gericht muss die tatsächlichen Gründe und ihre Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit konkret darlegen.
Unterbleibt eine ausreichende Auseinandersetzung mit wesentlichen Glaubwürdigkeitsfragen und deren Einfluss auf den Tatvorwurf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Mohammad █████, geboren am █████ 1954 in ██ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, ██████
2. den Elektroschweißer Abdel-Kader ███, geboren am ████████ 1954 in ███ (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer kommt es nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Nach den Urteilsgründen „ist nicht feststellbar, dass die Zeugin ██████ in der Wohnung des Angeklagten Heroin ███ (UA S. 12). Die Einlassung der Angeklagten, dass sich die Zeugin in dieser Wohnung Heroin gespritzt habe“ (UA S. 10), hat das Landgericht hiernach nicht für widerlegt. Die Zeugin, die in der Hauptverhandlung Angaben „hinsichtlich ihres Rauschgiftkonsums, auch zur Einnahme von Heroin in der Wohnung des Angeklagten ██████“ (UA S. 12), nach § 55 StPO verweigert hat, hat früher den Rauschgiftkonsum bestritten (UA S. 12). Mit der Frage, ob sich hieraus Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin herleiten lassen, setzen sich die Urteilsgründe nicht im einzelnen auseinander; die Mitteilung der Zeugin, sie habe früher den Rauschgiftkonsum aus der Besorgnis, man werde ihr sonst überhaupt nicht glauben, bestritten (UA S. 12), reicht dafür nicht aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit lag hier um so näher, als die Zeugin zunächst über ihre Prostitution unzutreffende Angaben gemacht hatte (UA S. 11). Auch wird zu prüfen sein, ob ein Rauschgiftkonsum der Zeugin in der Wohnung des Angeklagten █████ die Zuverlässigkeit ihrer Beobachtungen über den Tatvorgang in Frage stellt.
| Schuster | Herrmann | Horstkotte | |||
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