Revision: Aufhebung des Urteils wegen unklarer Prüfung der Bewährungswürdigkeit (§ 56 Abs. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 396/79
- Datum
- 17.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht muss in den Entscheidgründen erkennen lassen, ob und inwiefern es die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung geprüft hat und warum diese ggf. ausgeschlossen wird.
Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, die in geregelter Tätigkeit standen und wegen einer Suchtkrankheit behandelt werden, können diese persönlichen Umstände die Erwägung einer Strafaussetzung zur Bewährung besonders nahelegen.
Wenn das Gericht die Frage der Bewährungswürdigkeit nicht nachvollziehbar erörtert, rechtfertigt dies die Aufhebung der Strafaussprüche und die Zurückverweisung zur neuen umfassenden Beurteilung der Straffrage.
Zur rechtmäßigen Strafzumessung sind alle für die Rechtsfolge wesentlichen persönlichen und tatbezogenen Umstände darzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Bernd W. aus ███, dort geboren am █████████ 1947, Sachbezeichnung: Sch. u. a. wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auseinandergesetzt hat. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten, der bis zu seinem 30. Lebensjahr einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen ist, wegen seiner Alkoholabhängigkeit ärztlich behandelt wird (UA S. 13), von seinem Mittäter zu den Straftaten verleitet worden ist (UA S. 42) und meist nur untergeordnete Beiträge zu diesen Taten geleistet hat (UA S. 42), verstand sich die Unanwendbarkeit des § 56 Abs. 2 StGB nicht von selbst. Der Senat hebt die Strafaussprüche insgesamt auf, um dem Tatrichter von neuem Gelegenheit zu umfassender Beurteilung der Straffrage zu geben.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Ulsamer |