Revision: Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen; Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 396/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beweisanträge dürfen nach der StPO während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung gestellt werden; das Gericht darf dem Verteidiger oder Angeklagten hier keine zulässige Einschränkung durch einseitige Zeitvorgaben aufzwingen.
Die Annahme einer Verschleppungsabsicht aufgrund verspäteter Beweisanträge bedarf einer konkreten, substantiierten Feststellung; allein die Tatsache, dass Anträge erst an den letzten Verhandlungstagen vorgebracht werden, genügt hierfür nicht (§ 246 Abs. 1 StPO).
Eine dem Angeklagten zurechenbare Verschleppungsabsicht setzt voraus, dass der Verteidiger die Anträge nicht in eigener Verantwortung geprüft hat und sie lediglich als Werkzeug des Angeklagten einbrachte; sind Anhaltspunkte für eine eigenverantwortliche Verteidigerentscheidung vorhanden, ist die Zurechnung ausgeschlossen.
Verstößt die Ablehnung von Beweisanträgen gegen die Vorschriften der StPO, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn nicht festgestellt werden kann, welchen Einfluss die unterbliebene Beweisaufnahme auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung gehabt hätte (§§ 244 Abs. 3, 246 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. Januar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den früheren Rechtsanwalt, jetzigen Angestellten Fritz H. ████ aus █████, geboren am █████ in ██████, wegen Untreue.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat – entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts – in der Sitzung vom 20. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Sarstedt und der Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und Kersting gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1966 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat.
Gründe
Die Revision hat aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.
Die Bundesanwaltschaft führt hierzu folgendes aus:
Zu Recht beanstandet die Revision, dass die Beweisanträge des Verteidigers vom 13. und 14. Januar 1966 (Bd. VI Bl. 21/21 R, 23–28, 31, 52–54 d. A.) als vom Angeklagten zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt abgelehnt worden sind (Bd. VI Bl. 30–31 d. A.).
Dieser Ablehnungsgrund ist einmal schon deshalb nicht gegeben, weil die Erhebung der beantragten Beweise das Verfahren nicht nennenswert verzögert hätte (BGH NJW 1958, 478). Denn die Ladung und Vernehmung der in den Beweisanträgen benannten, durchweg erreichbaren Zeugen aus Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Umgebung, Iburg und Ibbenbüren hätten keineswegs eine Aussetzung, sondern höchstens eine kurzfristige Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordert. Dies wäre angesichts der ohnehin jahrelangen Dauer des Strafverfahrens keine wesentliche Hinauszögerung der Urteilsfällung gewesen.
Zum anderen ist aber auch die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht des Angeklagten nicht ausreichend nachgewiesen. Ihr Vorliegen wird in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss im Wesentlichen nur damit begründet, dass der Angeklagte und sein Verteidiger, obwohl sie seit August 1964 durch den Strafkammervorsitzenden mehrfach zur rechtzeitigen Stellung von Beweisanträgen aufgefordert worden waren, die abgelehnten Anträge dennoch erst an den letzten beiden Tagen der Hauptverhandlung angebracht haben. Daraus einen Anhaltspunkt für die Verschleppungsabsicht des Angeklagten herzuleiten, verstößt gegen § 246 Abs. 1 StPO (BGH 5 StR 323/62 vom 25. September 1962).
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Ablaufs der Hauptverhandlung mag es zwar durchaus sachdienlich sein, auf eine möglichst frühzeitige Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken. Deren Anbringung zu einem späteren als dem vom Gerichtsvorsitzenden vorgeschlagenen Zeitpunkt den Verfahrensbeteiligten als Verschleppungsabsicht anzulasten, läuft jedoch auf eine unzulässige Beschränkung ihres Beweisantragsrechts hinaus. Denn nach der Verfahrensordnung steht ihnen das Recht, Beweisanträge zu stellen, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung zu. Wann innerhalb dieser Zeitspanne sie davon Gebrauch machen, unterliegt nicht der Bestimmung des Gerichts, sondern bleibt ihrer dem Ergebnis der Beweisaufnahme Rechnung tragenden eigenen, freien Entscheidung überlassen.
Im Übrigen kommt es für die Frage der Verschleppungsabsicht auf die Person des Antragstellers an (BGH aaO). Dies war hier nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger. Dementsprechend könnte eine etwaige Verschleppungsabsicht des Angeklagten die Ablehnung der Beweisanträge ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, wenn der Verteidiger die Eignung der Beweisbehauptungen und Beweismittel überhaupt nicht selbst geprüft, sondern die Anträge als bloßes Werkzeug des Angeklagten gestellt hätte (BGH aaO; BGH NJW 1953, 1314; NJW 1964, 2118). Diese Ausnahmevoraussetzungen lagen hier nicht vor. Denn wie das Landgericht in dem ablehnenden Beschluss selbst ausführt, hat der Verteidiger die Beweisanträge durchgelesen und den Vorschlag zu einigen Änderungen gemacht ..., die der Angeklagte befolgte (Bd. VI Bl. 31 d. A.). Dies und die Gegenvorstellung des Verteidigers vom 14. Januar 1966 (Bd. VI Bl. 35–36 d. A.) beweisen, dass er die Anträge zwar im Auftrag des Angeklagten, aber in eigener Verantwortung gestellt hat. Daran ändert es nichts, dass der Angeklagte die Beweisanträge selbst handschriftlich aufgesetzt und – wie das Landgericht daraus schließt – auf sie bestimmenden Einfluss ausgeübt hat. Dadurch wird die eigenverantwortliche Stellung der Beweisanträge durch den Verteidiger nicht ausgeräumt, zumal der Angeklagte als Rechtskundiger sachdienliche Beweisanträge selbst entwerfen konnte.
Auf dem gerügten Verstoß gegen §§ 244 Abs. 3, 246 Abs. 1 StPO kann das Urteil beruhen. Denn welchen Einfluß die Durchführung der beantragten Beweiserhebungen auf die tatrichterliche Überzeugungsbildung gehabt hätte, lässt sich nicht absehen.
Da schon diese Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils nötigt, kommt es auf die übrigen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Einwände der Revision nicht mehr an.
Diesen Ausführungen tritt der Senat uneingeschränkt bei. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Kersting |