Treffer
BGH Beschluss

Nebenklage: Eltern nicht anschlussberechtigt für §224 StGB – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 396/11
Datum
11.10.2011
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Mutter der Getöteten reichte Revision, um den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§224 StGB) verurteilen zu lassen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig. Nach §400 Abs.1 StPO kann ein Nebenkläger nicht für eine Tat anfechten, die ihm nicht den Anschluss nach §395 Abs.2 Nr.1 StPO ermöglicht. Eltern sind nur bei Taten gegen das Leben oder durch den Tötungserfolg qualifizierten Taten anschlussberechtigt; §224 StGB fällt nicht hierunter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie auf eine Verurteilung wegen einer Straftat gerichtet ist, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigt (§400 Abs.1 StPO).

2

Die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten sind nach §395 Abs.2 Nr.1 StPO anschlussberechtigt, wenn es sich um vollendete Straftaten gegen das Leben oder um durch den Tötungserfolg qualifizierte Taten handelt.

3

Rechtswidrige Taten i.S.v. §395 Abs.2 Nr.1 StPO umfassen nicht bloße Körperverletzungsdelikte wie die gefährliche Körperverletzung (§224 StGB).

4

Kosten- und Auslagenentscheidungen bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels richten sich nach §473 StPO; der Unterliegende ist kostenpflichtig.

Relevante Normen
§ 395 Abs 2 Nr 1 StPO§ 400 Abs 1 StPO§ 224 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 16. Juni 2011, Az: 210 Js 5776/11 - 42 KLs

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin - die Mutter der Getöteten - mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt.

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

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