Revision der Nebenklägerin mangels Bestimmtheit der Rügen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 148/98
- Datum
- 13.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus den Rügen nicht erkennbar wird, welches konkrete Anfechtungsziel verfolgt wird.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen oder eine Verurteilung wegen einer Tat zu erreichen, die ihn nicht zum Anschluss berechtigt.
Die Nebenklagebefugnis ist durch das Opferschutzgesetz von der Privatklage und Strafantragsbefugnis abgekoppelt; ein Übergang dieser Befugnisse auf Angehörige ist für die Nebenklage ohne Bedeutung.
Die Anschlussbefugnis der Angehörigen nach § 395 StPO ist beschränkt und kommt nur für bestimmte Straftaten (insbesondere Straftaten gegen das Leben und durch den Tötungserfolg qualifizierte Taten) in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 24. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 148/98 vom 13. Mai 1998 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die als Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Tat des Angeklagten als mit natürlichem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gewertet und den Angeklagten auch hinsichtlich eines Delikts gemäß § 323a StGB – wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit – freigesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil weder der Verfahrensrüge noch der nur allgemein erhobenen Sachrüge entnommen werden kann, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Urteilsanfechtung verfolgt.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Zwar ist der Angeklagte wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, und beantragt die Nebenklägerin, das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die Nebenklägerin unzulässigerweise mit ihrer Revision eine andere Rechtsfolge, nämlich die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB statt einer solchen nach § 64 StGB, oder eines Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt, die sie – wie etwa die Körperverletzung an ihrem verstorbenen Vater – nicht zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigen würde.
Denn auch dann, wenn die Beschwerdeführerin sich dagegen wenden sollte, dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung oder im Hinblick auf eine mit natürlichem Vorsatz begangene Körperverletzung wegen Vollrauschs gemäß § 323a StGB verurteilt worden ist, würde ein solches Anfechtungsziel angesichts der beschränkten Anschlussmöglichkeiten der Angehörigen nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Unzulässigkeit der Revision nach sich ziehen.
Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 33, 114 ausgesprochen, dass die Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer ohne Tötungsvorsatz zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung beim späteren Tod des Verletzten auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten übergehen kann.
Diese Entscheidung ist jedoch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 überholt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 4; Pfeiffer/Fischer, KMR § 395 Rdn. 12; Rieß in AK-StPO § 395 Rdn. 21; zweifelnd Pelchen in KK § 395 Rdn. 9; Das Recht der Nebenklage ist durch das Opferschutzgesetz in den §§ 395 ff. StPO umfassend neu geregelt worden.
Der Gesetzgeber hat insbesondere den Kreis der nebenklageberechtigten Verletzten neu gefasst und die Befugnisse des Nebenklägers selbständig bestimmt (BT-Drucks. 10/5305 S. 8 ff.) und dabei bewusst auf die in § 395 StPO a.F. durch Verweisung auf § 374 StPO enthaltene Anbindung an die Privatklageberechtigung verzichtet (BT-Drucks. 10/5305 S. 11).
Nach der Abkopplung der Nebenklagebefugnis vom Recht der Privatklage ist deshalb ein Übergang der Privatklagebefugnis und der Strafantragsberechtigung gemäß § 374 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen eines Verletzten für die Nebenklagebefugnis der Angehörigen ohne Belang. Die Nebenklagebefugnis der Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten richtet sich allein nach § 395 Abs. 1 StPO und sieht – anders als § 395 Abs. 1 StPO für den Verletzten selbst – deren Anschlussbefugnis lediglich in den Fällen der Straftaten gegen das Leben und der durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftaten vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 395 Rdn. 7; Rieß in AK-StPO § 395 Rdn. 21 m.w.N.).
Dass die Nebenklägerin einen solchen Schuldspruch erreichen will, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
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