Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung nach §§ 175, 175a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 39/61
Datum
18.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 und versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB mit Revision an. Streitpunkte waren Beweiswürdigung, die Notwendigkeit eines weiteren ärztlichen Gutachtens, die Einordnung von Versuchshandlungen und Tatmehrheit sowie die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision: kein Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht, die Sitzungsniederschrift widerlegt behauptete Anträge, die tatrichterliche Würdigung und die rechtliche Bewertung von Versuch, Tatmehrheit und Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterhebung eines weiteren sachverständigen Gutachtens verletzt die Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht, wenn der bereits festgestellte Sachverhalt keinen Anlass für weitere Begutachtung bietet.

2

Die Sitzungsniederschrift hat nach § 274 StPO negative Beweiskraft für behauptete mündliche Anträge, soweit die Niederschrift keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit enthält.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revisionsinstanz maßgeblich und wird nur aufgehoben, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse denkgesetzlich unmöglich sind oder der Lebenserfahrung widersprechen.

4

Der Beginn einer unzüchtigen Handlung kann den Versuch der Verführung eines Minderjährigen nach § 175a Nr. 3 StGB darstellen, wenn der Täter die Fortsetzung der Handlung unter Mitwirkung oder bewusster Duldung des Minderjährigen beabsichtigt.

5

Das Tatbestandsmerkmal „sich zur Unzucht missbrauchen lassen“ ist erfüllt, wenn Minderjährige einem älteren Täter körperliche Entblößung zur wollüstigen Betrachtung darbieten würden und diese Darbietung eine hinsichtlich Stärke und Dauer nicht nur rein flüchtige Beschaffenheit aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz N. ██, geboren █████████ 1906 in ███████, Kreis ███████████, wegen Vergehens nach § 175 StGB u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens gemäß § 175 StGB in einem Fall und wegen versuchten Verbrechens gemäß § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.

I. Verfahrensrügen.

1. Das Landgericht hat seine Wahrheitserforschungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es nicht noch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte bei den Vorfällen am Abend des 26. März 1960 volltrunken war.

Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt gab hierzu keinen Anlass. Was die Revision in diesem Zusammenhang über die Aussagen der ██████ ██ und ██████ vorträgt, entfernt sich von dem festgestellten Sachverhalt oder ist mindestens dem Urteil nicht zu entnehmen; es ist also in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

2. Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen gestellt, wird durch die Sitzungsniederschrift, in der nichts darüber gesagt ist, widerlegt (§ 274 StPO). Ein Fall, in dem die Niederschrift selbst auf ihre Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hindeutet und damit die negative Beweiskraft aufhebt, liegt nicht vor.

II.

Auch sachlich-rechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.

1. Das im Fall He festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Folgerung der Strafkammer, er habe den Entschluss gefasst, den 16-jährigen Peter ████████ zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Was die Revision demgegenüber vorträgt, richtet sich ausschließlich gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind weder denkgesetzlich unmöglich, noch widersprechen sie der Lebenserfahrung.

2. Auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████ am 26. März 1960 in Abwesenheit des ██████ beurteilt die Strafkammer zutreffend als versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB.

Abwegig ist die Meinung der Revision, man könne nicht durch Beginn mit einer unzüchtigen Handlung versuchen, denjenigen, an dem man sie begehe, zur Vornahme oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten. Das ist dann der Fall, wenn, wie hier, der Täter die begonnene unzüchtige Handlung unter Mitwirkung oder bewusster Duldung des Minderjährigen fortsetzen will.

3. Auch im Fall „Badewanne“ rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verführung nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB.

Das Verhalten, zu dem der Angeklagte die Jungen verführen wollte, erfüllte, entgegen der Auffassung der Revision, das Merkmal „sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen“.

Es wäre objektiv unzüchtig gewesen, wenn die 15-jährigen Jungen ihre Körper einem gleichgeschlechtlich veranlagten älteren Mann zur wollüstigen Betrachtung dargeboten hätten. Ein derartiges Verhalten verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Die Handlungsweise der Jungen hätte, wären sie auf die Wünsche des Angeklagten eingegangen, auch nicht einer gewissen Stärke und Dauer entbehrt, die nach der Rechtsprechung (BGHSt 9, 111, 113) zum Begriff „sich zur Unzucht missbrauchen lassen“ gehören. Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, dass der Angeklagte die nackten Jungen in der Badewanne und insbesondere ihren entblößten Geschlechtsteil nicht nur einen kurzen Augenblick, sondern für eine gewisse Dauer geflissentlich betrachten wollte.

4. Daran, dass sich der Angeklagte auf der Toilette gegenüber ██████ mindestens des Vergehens des § 175 StGB schuldig gemacht hat, kann kein Zweifel bestehen; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzeleinwendungen.

5. Entgegen der Auffassung der Revision ist es kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer die Handlungsweise des Angeklagten am 26. März 1960 als drei in Tatmehrheit miteinander stehende Handlungen beurteilt hat und nicht, was rechtlich an sich auch möglich gewesen wäre, gegenüber jedem der beiden Jungen eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, wobei diese beiden fortgesetzten Handlungen dann im Fall „Badewanne“ miteinander in Tateinheit gestanden hätten. Ob Fortsetzungszusammenhang oder mehrere Einzelhandlungen vorliegen, ist in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die einzelnen Handlungen jeweils neu gefassten Entschlüssen entsprochen sind, nachdem der Angeklagte jeweils feststellen musste, dass er auf die ins Auge gefasste Weise nicht zum Ziel kam. Rechtsfehler sind bei dieser Feststellung im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht erkennbar.

6. Auch die Darlegungen der Strafkammer, dass der Angeklagte bei allen vier Taten zwar angetrunken und deshalb in seiner Hemmungsfähigkeit erheblich herabgesetzt, aber nicht betrunken war, so dass seine Hemmungsfähigkeit nicht ausgeschlossen war, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

7. Schließlich ist auch, entgegen der Auffassung der Revision, die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerMayr
KoffkaSchmitt