Revision verworfen: Verurteilung wegen Sittenverbrechens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 39/60
- Datum
- 01.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine amtswegige Bestellung oder Anhörung eines psychologischen Sachverständigen ist nicht geboten, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag stellt und die übrigen Umstände die Beweiswürdigung nicht erfordern.
Schulberichte oder andere Unterlagen begründen nicht ohne Weiteres die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung eines Sachverständigen, wenn die eigene Geständigung des Angeklagten die Aussagen der Kinder wesentlich stützt.
Die wollüstige Absicht (sexuelle Erregung) kann durch frühere Verhaltensweisen des Angeklagten und deren Zusammenhang mit den späteren Handlungen erschlossen werden; daraus ergibt sich die erforderliche innere Tatseite.
Nacheinander gegenüber verschiedenen Opfern begangene unzüchtige Handlungen können selbständige Taten im Sinne des Strafrechts darstellen; Tateinheit nach §73 StGB ist nicht gegeben, wenn die Handlungen nicht gleichzeitig erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Gerhard ████ aus ███, geboren █████████████ in ████████████ (Schleswig-Holstein), wegen Sittenverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittenverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge:
Die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich der Strafkammer bei der Sachlage nicht aufzudrängen. Der Verteidiger selbst hat in der Hauptverhandlung einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass schon das, was der Angeklagte selbst zugegeben hatte, so stark gegen ihn spricht, dass es eine erhebliche Unterstützung der Kinderaussagen enthält. Deshalb brauchten auch die Schulberichte die Strafkammer nicht zur Anhörung eines Sachverständigen zu veranlassen.
II. Sachrüge
Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil stand. Dass der Angeklagte bei den unzüchtigen Handlungen gegenüber beiden Kindern in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ergibt das Urteil. Es stellt fest, dass der Angeklagte schon, als er „Kriegen mit den Kindern spielte“, in geschlechtliche Erregung geriet. Daraus folgt die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte die nachfolgenden Handlungen in wollüstiger Absicht begangen hat.
Die Strafkammer hat auch mit Recht zwei selbständige Handlungen angenommen. Das gesamte Geschehen mag zwar eine Tat im Sinne des § 264 StPO gewesen sein, Tateinheit im Sinne des § 73 StGB besteht aber nicht. Der Angeklagte hat nicht etwa gleichzeitig beide Kinder auf seinen Schultern reiten lassen und dabei ihre Geschlechtsteile berührt, sondern nacheinander. Die hierin liegende unzüchtige Handlung gegenüber Klaus ist deshalb selbständig gegenüber der in sich fortgesetzten Handlung gegenüber Ralf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Koffka | Schmitt |