Revision gegen Verurteilung wegen Meineides und fahrlässigen Falscheides aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 395/83
- Datum
- 19.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Meineides setzt voraus, dass der Täter als Zeuge in einer sachdienlichen Vernehmung gehandelt hat; ist die Vernehmung in Wahrheit sitzungspolizeilicher Natur oder bestand ein Beschuldigtenverhältnis, sind die Voraussetzungen für Meineid gegebenenfalls nicht erfüllt.
Es bedarf der Feststellung, in welchem prozessualen Verhältnis (Zeuge/Betroffener/Beschuldigter) der Einvernommene zur Hauptverhandlung stand, da hiervon die Strafbarkeit wegen falscher eidesstattlicher Aussage abhängt.
Bei fahrlässigem Falscheid ist die tatsächliche Überzeugung des Erklärenden von der Richtigkeit seiner Erinnerung zu prüfen; liegt ein derart fest verwurzeltes Erinnerungsbild vor, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit entfallen.
Fehlen für die Tatbestandsverwirklichung oder das Verschulden tragfähige Feststellungen, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Assessor Werner ██ aus ███, dort geboren am █████ 1954, wegen Meineides u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Meineides und fahrlässigen Falscheides zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag ausgeführt:
*"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Was die Verurteilung wegen Meineides betrifft, ergeben die knappen Urteilsfeststellungen nur, dass der Angeklagte als Zuhörer einer Hauptverhandlung vom Gericht dazu befragt wurde, dass er ‚sich Notizen über den Prozessverlauf‘ machte; ‚anlässlich dieser Vernehmung‘ gab er ‚als Zeuge ... auf Frage des Zeugen Staatsanwalts F.‘ die anschließend beeidete, als unwahr beurteilte Erklärung ab (UA S. 5). Das lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte unzulässigerweise in die Rolle eines ‚Zeugen gedrängt‘ wurde mit der Folge, dass nach der jeweiligen Vorstellung des Angeklagten – er ggf. auch nicht wegen versuchten Meineides bestraft werden kann (BGHSt 10, 8, 12/13). Seine Anhörung stand jedenfalls zunächst nur im Zusammenhang mit sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach den §§ 176 ff. GVG; insoweit war er Betroffener. Weshalb seine Vernehmung als Zeuge auch nur mittelbar in der laufenden Hauptverhandlung sachdienlich war, ist nicht festgestellt; insbesondere kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, dass ein etwaiger Begünstigungsverdacht gerade für die Beweisaufnahme in der laufenden Hauptverhandlung von Bedeutung sein könnte. Wegen des möglichen Verdachts der Begünstigung Dritter wäre der Angeklagte aber auch nur Beschuldigter gewesen. Der Inhalt der vom Angeklagten unrichtig beantworteten Frage des Staatsanwalts steht schließlich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der laufenden Beweisaufnahme.
2. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides scheitert schon daran, dass des Angeklagten ‚subjektives Erinnerungsbild so verfälscht war, dass er von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war‘ (UA S. 4). Das lässt die Möglichkeit offen, dass sich sein Erinnerungsbild so fest eingewurzelt hatte, dass es durch bloße Willensanspannung nicht beseitigt werden kann; dann entfällt auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 163 Rn. 17/18). Die Umstände, insbesondere das vorwerfbare Nichtbenutzen konkreter Anhaltspunkte oder konkreter Vorhalte sowie sonstiger Gedächtnishilfen, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten (vgl. Lenckner, aaO), sind nicht festgestellt.
Da ergänzende Feststellungen nicht schlechthin ausgeschlossen sind, muss die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückverwiesen werden."*
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |