Verfall nach § 73 StGB nur aus erzieltem Gewinn; Einziehung nach § 74c StGB als Ermessen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 395/82
- Datum
- 09.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfall nach § 73 StGB umfasst nur den durch die rechtswidrige Tat erzielten Vermögensvorteil; vom Erlös sind die durch die Tat entstandenen Aufwendungen abzuziehen.
Ob anstelle des Verfalls Wertersatz nach § 74c StGB einzuiehen ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Verfolgung kann nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte Tatbestände beschränkt werden.
Ist ein Urteil insoweit aufzuheben, ist die Sache im Umfang der Aufhebung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████ Hamza geboren am ████████ 1954 in █████████ (Ägypten), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Verfolgung wird nach § 154a Abs. 2 StPO 1. auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 1982 aufgehoben, soweit der Verfall von 1.300,-- DM angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 4. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Verfallerklärung war aufzuheben, weil das Landgericht den Begriff des Vermögensvorteils im Sinn des § 73 StGB verkannt hat. Darunter fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sondern nur der durch sie erzielte Gewinn; die durch die Tat entstandenen Unkosten sind deshalb vom Erlös abzuziehen (BGHSt 28, 369; H. W. Schmidt in MDR 1980, 969, 971 und 1981, 881, 884). Ob eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74c StGB in Betracht kommt, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
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