Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 395/79
Datum
24.07.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in Revision seine Verurteilung auch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung. Der BGH stellte fest, dass wegen vorab getroffener Abrede Herstellen/Anbringen eines Kennzeichens und dessen Gebrauch als einheitliche gemeinschaftliche Urkundenfälschung zu behandeln sind. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Anstiftung kommt daher nicht in Betracht; diese Teilverurteilung wurde aufgehoben, die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt eine vorab getroffene Abrede zur gemeinschaftlichen Begehung einer Urkundenfälschung vor, sind Verfälschen/Herstellen und das anschließende Gebrauchmachen als eine einheitliche Urkundenfälschung zu behandeln.

2

Wer an der gemeinschaftlichen Ausführung einer Tat mitwirkend beteiligt ist, kann nicht zusätzlich wegen Anstiftung zu derselben Tat verurteilt werden.

3

Bei der Abgrenzung mehrerer in Betracht kommender Tatbestände ist auf den bei Tatanbahnung und Ausführung vorhandenen gemeinsamen Tatplan abzustellen.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung berührt die Gesamtstrafenbildung nicht, wenn feststeht, dass ohne diese Einzelverurteilung nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Peter C. ██ ██ aus ██████████, geboren ██ ███████████ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Punkt freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Im Fall II 8 der Urteilsgründe haben der Angeklagte und W. C. auf Grund einer vor der Tat getroffenen Abrede eine gemeinschaftliche Urkundenfälschung begangen. Der Angeklagte brachte an den gestohlenen BMW ein zu einem anderen Fahrzeug gehörendes Kennzeichen an, das ██ ihm für solche Zwecke überlassen hatte. ███ Überführte den BMW dann von V. in die Garage S. in P. Da der hierin liegende Gebrauch des Kennzeichens dem schon bei seiner Anbringung bestehenden Plan der Täter entsprach, sind das Verfälschen und das Gebrauchmachen nur eine Urkundenfälschung (BGHSt 5, 291, 293).

Der Angeklagte kann daher in diesem Fall nicht (außer wegen Urkundenfälschung auch noch) wegen Anstiftung zu einer von ██████ begangenen Urkundenfälschung bestraft werden.

Der Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt; es ist ausgeschlossen, dass ohne sie auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

FleischmannHerrmannFuhrmann
SchusterUlsamer