Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 395/79
- Datum
- 24.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine vorab getroffene Abrede zur gemeinschaftlichen Begehung einer Urkundenfälschung vor, sind Verfälschen/Herstellen und das anschließende Gebrauchmachen als eine einheitliche Urkundenfälschung zu behandeln.
Wer an der gemeinschaftlichen Ausführung einer Tat mitwirkend beteiligt ist, kann nicht zusätzlich wegen Anstiftung zu derselben Tat verurteilt werden.
Bei der Abgrenzung mehrerer in Betracht kommender Tatbestände ist auf den bei Tatanbahnung und Ausführung vorhandenen gemeinsamen Tatplan abzustellen.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung berührt die Gesamtstrafenbildung nicht, wenn feststeht, dass ohne diese Einzelverurteilung nicht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe erkannt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 31. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Peter C. ██ ██ aus ██████████, geboren ██ ███████████ 1946 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Punkt freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall II 8 der Urteilsgründe haben der Angeklagte und W. C. auf Grund einer vor der Tat getroffenen Abrede eine gemeinschaftliche Urkundenfälschung begangen. Der Angeklagte brachte an den gestohlenen BMW ein zu einem anderen Fahrzeug gehörendes Kennzeichen an, das ██ ihm für solche Zwecke überlassen hatte. ███ Überführte den BMW dann von V. in die Garage S. in P. Da der hierin liegende Gebrauch des Kennzeichens dem schon bei seiner Anbringung bestehenden Plan der Täter entsprach, sind das Verfälschen und das Gebrauchmachen nur eine Urkundenfälschung (BGHSt 5, 291, 293).
Der Angeklagte kann daher in diesem Fall nicht (außer wegen Urkundenfälschung auch noch) wegen Anstiftung zu einer von ██████ begangenen Urkundenfälschung bestraft werden.
Der Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt; es ist ausgeschlossen, dass ohne sie auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt worden wäre.
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