Aufhebung des Totschlagsurteils wegen Verstoßes gegen §46 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 395/78
- Datum
- 13.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die der Tatrichter allein zur Begründung des Vorsatzes heranzieht, nicht zusätzlich als straferschwerend berücksichtigt werden; andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 StGB vor.
Ein Begründungsmangel in den Strafzumessungsgründen, der auf denselben Tatsachen beruht wie die Schuldbegründung, kann auf den Schuldspruch übergreifen und die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Das Strafgericht hat Schuld und Strafe klar zu trennen; die Verflechtung von tatbestandlichen Feststellungen und Zumessungserwägungen gefährdet die Tragfähigkeit des Urteils.
Ist aufgrund der Höhe der Strafe und der dargelegten Zumessungsgründe anzunehmen, dass ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 StGB die Strafe beeinflusst hat, ist die Entscheidung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 15. März 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen die Hausfrau Esther S. ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 15. März 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Gründe des angefochtenen Urteils gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen.
Nach den Feststellungen war der Tod des Kindes durch eine einzige Handlung (Kurzschlusshandlung) herbeigeführt worden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin dabei die Tötung ihres Kindes oder nur dessen Verletzung gewollt hatte, beantwortet der Tatrichter lediglich deshalb zu Ungunsten der Angeklagten, weil sie das Kind mit dem Kopf „kräftig“ auf die Tischplatte geschlagen hatte (UA S. 12).
Da die Totschlagsverurteilung hierin ihre alleinige Ursache findet, durfte das Schwurgericht dies der Beschwerdeführerin bei der Strafbildung nicht anlasten. Das geschieht indes. Auf S. 17 UA wird straferschwerend berücksichtigt, dass „die Angeklagte gegen das Kind ganz massive Gewalt eingesetzt hat“. Im vorliegenden Fall kann damit nicht – wie der Generalbundesanwalt annimmt – die „Art und Weise“, sondern nur die vorsätzliche Tötung selbst gemeint sein.
Dass dieser Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die Strafe beeinflusst hat, ergeben deren Höhe und die Zumessungsgründe, die zum Nachteil der Angeklagten sonst nur die Wehrlosigkeit des Kindes und das „Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tötung“ anführen.
2. Der Mangel greift hier auf den Schuldspruch über, weil die Feststellungen dazu mit den Strafzumessungserwägungen verflochten sind.
Die angefochtene Entscheidung musste deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
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