Treffer
BGH Beschluss

Rechtskraft des Bußgeldbescheids im Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 395/77
Datum
11.10.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene hatte seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückgenommen; dennoch erging ein Urteil. Das Oberlandesgericht legt die Frage vor, ob das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren die entgegenstehende Rechtskraft des Bescheids zu beachten habe. Der BGH bejaht dies und betont die Einheitlichkeit des Bußgeldverfahrens. Ergibt sich die Rechtskraft offensichtlich, kann das Rechtsbeschwerdegericht dies bereits im Zulassungsverfahren feststellen und weiteres Verfahren unterbinden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Rechtsbeschwerdegericht hat bereits im Zulassungsverfahren die Frage der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids zu prüfen und zu beachten, auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrags (§ 80 Abs. 2 OWiG).

2

Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht sowie ordnungsgemäß begründet, wird das Oberlandesgericht mit der Sache befasst und muss zur Vorbereitung seiner Entscheidung auch auf Verfahrenshindernisse wie Rechtskraft oder Verjährung prüfen.

3

Steht offenkundig fest, dass wegen Rechtskraft des Bußgeldbescheids (oder wegen Verjährung) ein Urteil nicht hätte ergehen dürfen, fehlt eine zu entscheidende Rechtsfrage; das Rechtsbeschwerdegericht kann dies schon im Zulassungsverfahren feststellen und weiteres Prozedieren für unzulässig erklären.

4

Das Bußgeldverfahren ist als einheitlich geregeltes Verfahren zu behandeln; für die Zulassungsprüfung der Rechtsbeschwerde gelten die für die Revision maßgeblichen Vorschriften entsprechend, soweit das OWiG nichts Abweichendes bestimmt (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Bußgeldsache gegen Wolfgang S. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1921, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1977

Tenor

Die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne formelle Zulassung des ordnungsgemäß gestellten Antrages (§ 80 Abs. 2 OWiG) zu beachten (Fortbildung von BGHSt 23, 365).

Gründe

Das Amtsgericht hat über den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid (Geldbuße 200 DM) durch Urteil entschieden, obwohl der Einspruch zuvor wirksam zurückgenommen war. Hiergegen hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und frist- und formgerecht geltend gemacht, das Urteil hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bußgeldbescheid durch die Rücknahme des Einspruchs Rechtskraft erlangt habe.

Das Oberlandesgericht Celle verneinte die Zulassungsvoraussetzungen. Es meinte, ohne weitere Prüfung könne es das Verfahren abschließen, indem es das Bußgeldurteil wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Bescheides aufhebt. Dabei sieht es sich durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom [REDACTED] 1971 (BayObLGSt 1971, 133) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 OWiG vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Unerheblich bleibt, dass in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall der Einspruch verwirkt, in der vorliegenden Sache eine wirksame Rücknahme erklärt war. In beiden Fällen hing die Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob das Rechtsbeschwerdegericht bereits im Zulassungsverfahren beachten muss, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheides dem amtsgerichtlichen Urteil entgegenstand.

Der Senat bejaht diese Frage in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht und dem Generalbundesanwalt.

Dieses Ergebnis ist durch BGHSt 23, 365 nahezu vorgezeichnet. Die dort enthaltenen Ausführungen zur Verjährung treffen auch auf das Verfahrenshindernis der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu. Die entgegengesetzte Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts stützt sich letztlich nur auf eine Trennung und gesonderte Beurteilung einzelner Abschnitte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Ihr ist durch BGHSt 26, 183, 184/185 die Grundlage entzogen. Danach ist „auch das Bußgeldverfahren ein einheitlich geregeltes und trotz der Verschiedenartigkeit seiner Abschnitte einheitliches Verfahren“. In diesem Verfahren gelten für die Rechtsbeschwerde wie für den Zulassungsantrag die Vorschriften über die Revision entsprechend, soweit das OWiG nichts anderes vorschreibt (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG).

Daraus folgt: Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet, so wird das Oberlandesgericht mit der Sache selbst befasst. Es hat nunmehr die Sache zur Vorbereitung seiner eigenen Entscheidung zu prüfen. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf den Inhalt des angefochtenen Urteils. Sie umfasst auch geltend gemachte Verfahrensmängel. Sie hat sich demnach erst recht auf die Frage zu erstrecken, ob ein Urteil, gegen das die Zulassungsbeschwerde beantragt ist, überhaupt ergehen durfte. Aufgrund seiner Nachprüfung hat das Oberlandesgericht dann diejenige Entscheidung zu treffen, die es auch sonst in einem bei ihm anhängigen Verfahren getroffen hätte.

Bejaht es die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG, weil gerade die Frage der Rechtskraft (oder der Verjährung – BGHSt 23, 365, 368/369) zweifelhaft ist und durch obergerichtliche Entscheidung geklärt werden soll, so lässt es die Rechtsbeschwerde zu. Liegt es wie hier auf der Hand, dass der Einspruch wirksam zurückgenommen war, der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig wurde und das Urteil nicht ergehen durfte, dann gibt es keine Rechtsfrage mehr, über die erst im eigentlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre. Alsdann steht von vornherein fest, dass jedes Prozedieren nach Rücknahme des Einspruchs unzulässig war und blieb. Zutreffend weist das vorlegende Oberlandesgericht darauf hin, dass ein dahingehender Ausspruch „keinerlei Nachprüfung des Urteils auf seinen sachlichen Inhalt, sondern allein die Prüfung voraussetzt, ob wegen eines außerhalb des Urteils liegenden Verfahrenshindernisses ... ein Urteil mit welchem sachlichen Inhalt auch immer nicht ergehen durfte“. Das aber muss das Rechtsbeschwerdegericht bereits im Zulassungsverfahren sagen können (BGHSt 23, 365, 368). Ob dies durch Einstellung des Verfahrens (wegen Verjährung) oder durch Aufhebung des Urteils (wegen entgegenstehender Rechtskraft – BGHSt 26, 183) geschieht, macht in der Sache entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts keinen Unterschied. In beiden Fällen wird jedes weitere Prozedieren für unzulässig erklärt; in beiden Fällen führt die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts die Unwirksamkeit des angefochtenen Urteils herbei, gleichgültig, ob sie ausdrücklich darauf Bezug nimmt oder nicht.

Ob in dem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebracht wird, dass der Einspruch durch Rücknahme erledigt werden soll, bleibt dem vorlegenden Oberlandesgericht überlassen. Fassungsfragen sind Sache der klaratorischen Entscheidung des erkennenden Gerichts. Hier ginge es zudem nur um einen deklaratorischen Zusatz.

HerrmannSarstedtFleischmann
SchmidtHorstkotte

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