Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen unerlaubter Waffenweitergabe teilweise aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 394/87
Datum
22.12.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten betreffen unerlaubte Erwerbs- und Überlassungsgeschäfte mit Pistolen und einer Maschinenpistole. Der BGH hebt Verurteilungen wegen bestimmter Pistolengeschäfte auf, da § 53 Abs.1 Nr.3 WaffG nicht greift, wenn die Überlassung unter § 34 Abs.4 WaffG fällt. Teilweise wird zur neuen Verhandlung und erneuten Würdigung zurückverwiesen; andere Rechtsmittel werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafvorschrift des § 53 Abs.1 Nr.3 WaffG verlangt, daß die beabsichtigte Weitergabe an Nichtberechtigte gegen § 34 Abs.1 WaffG verstößt; liegt eine Ausnahme nach § 34 Abs.4 WaffG vor, fehlt dieser Tatbestand.

2

§ 34 Abs.4 WaffG schließt die Anwendung des Überlassungsverbots des § 34 Abs.1 aus, wenn die Waffen einem im Ausland Erwerbenden unter eigenem Namen überlassen werden.

3

Bei offensichtlicher Unzutreffendheit der zugrunde gelegten Strafvorschrift sind Verurteilungen aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es konkreter Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz; bloße wiederholte Erwerbe genügen nicht ohne weiteres als Nachweis eines einheitlichen Vorsatzes.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 17. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. Alfred aus ████, geboren am ███████ 1960 in ████,

2. Adolf aus █████, geboren am ████████ 1934 in ██████████,

3. den Kaufmann Bernhard aus ██████, geboren am ████████ 1957 in ██,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████████ und Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ███████ aus █████████ und Rechtsanwalt ██████████ aus █████ als Verteidiger für den Angeklagten Bernhard, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

**ur

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Alfred ████ wird

1. das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 1986 a) soweit dieser Angeklagte wegen Erwerbes von Schußwaffen und Munition ohne die erforderliche Erlaubnis, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, in Tateinheit mit dem Überlassen von Schußwaffen an einen Nichtberechtigten ohne Erlaubnis verurteilt worden ist, b) im Ausspruch der Gesamtstrafe, des Verfalls und der Einziehung gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Alfred ███ und die Revision des Angeklagten █████ werden verworfen. Der Angeklagte ██████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten Bernhard █████

3. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard ████ zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

I.

Die Angeklagten Alfred und Bernhard █████ haben im Februar sowie im März 1985 jeweils 100 Pistolen vom Typ „Walther PPK“ mit Munition ohne Erlaubnis im Inland gekauft, in die Niederlande verbracht und dort, wie von vornherein beabsichtigt, bestimmten niederländischen Erwerbern überlassen. Der Angeklagte Alfred █████ hat außerdem im Herbst 1984 bei zwei Gelegenheiten jeweils 50 Walther PPK-Pistolen mit Munition unerlaubt erworben und, seinem Plan entsprechend, dem Angeklagten ██████ überlassen, der seinerseits beabsichtigte, die Pistolen an Nichtberechtigte weiterzugeben. Schließlich hat der Angeklagte Alfred █████████ eine Maschinenpistole in den Niederlanden unerlaubt erworben, ins Inland gebracht und hier veräußert.

Das Landgericht hat den Angeklagten Alfred █████ wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG und wegen eines weiteren Vergehens nach § 52a Abs. 1 WaffG verurteilt. Der Angeklagte ██████ ist wegen zwei Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der Angeklagte Bernhard ████ wegen zwei Vergehen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt worden. Bei den Angeklagten Alfred und Bernhard █████ ist der Verfall und die Einziehung von Geldbeträgen angeordnet worden.

II.

Zu den Revisionen der Angeklagten Alfred ████ und Bernhard █████:

1. a) Die Revisionen der Angeklagten Alfred und Bernhard ████ haben aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg, soweit die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG auf die Pistolengeschäfte vom Februar und März 1985 angewandt worden sind.

b) Die Merkmale des § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG liegen nicht vollständig vor. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Überlassung der Waffe und der Munition gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstößt. Daran fehlt es hier. Zwar dürfen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG Schußwaffen und Munition der hier in Rede stehenden Art nur solchen Personen überlassen werden, die nach dem Waffengesetz oder nach einer aufgrund des § 6 WaffG erlassenen Rechtsverordnung zum Erwerb berechtigt sind. Nach § 34 Abs. 4 WaffG gilt § 34 Abs. 1 WaffG jedoch nicht für denjenigen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie im Ausland erwirbt, unter eigenem Namen überläßt. Die Feststellungen lassen es zumindest als möglich erscheinen, daß die Waffen und die Munition den niederländischen Erwerbern, die der Angeklagte Bernhard ████ „seit längerem“ kannte (S. 4 des Urteils gegen Bernhard ████), unter dem eigenen Namen der Angeklagten oder eines von ihnen überlassen worden sind; der Erwerb durch die Niederländer hat im Ausland stattgefunden.

c) Die Angeklagten Alfred und Bernhard ███ haben die für die niederländischen Abnehmer bestimmten Gegenstände zwar ohne die erforderliche Erlaubnis nach den §§ 28, 29 WaffG erworben. Gleichwohl ist § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG auf den Erwerb der zur Verbringung in die Niederlande vorgesehenen Gegenstände nicht anzuwenden. Die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bezeichnete Absicht des Täters, Waffen und Munition „an Nichtberechtigte weiterzugeben“, liegt nicht vor, wenn die beabsichtigte Weitergabe (Überlassung) nicht gegen § 34 Abs. 1 WaffG und damit auch nicht gegen § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG verstößt. So verhält es sich, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall, weil § 34 Abs. 1 WaffG mit Rücksicht auf § 34 Abs. 4 WaffG nicht gilt.

d) Auf die im Februar und im März 1985 vorgenommenen Pistolengeschäfte der Angeklagten Alfred und Bernhard █████ hat der Tatrichter hiernach nicht die richtige Strafvorschrift angewandt. Das nötigt den Senat, die Verurteilung des Angeklagten Bernhard ████ in vollem Umfang aufzuheben. Auf die Handlungen des Angeklagten Alfred █████ sind die Strafvorschriften des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG zutreffend angewandt worden, soweit sie die vorher vorgenommenen Waffengeschäfte dieses Angeklagten mit dem Mitangeklagten ██████ betreffen. Der Tatrichter hat diese Geschäfte und die Pistolengeschäfte mit den Niederländern als Teilakte einer einzigen, fortgesetzten Handlung des Angeklagten Alfred █████ angesehen. Deshalb war der Schuldspruch, soweit der Angeklagte Alfred ████ nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG verurteilt worden ist, insgesamt aufzuheben.

e) In der neuen Hauptverhandlung wird als Grundlage für eine Verurteilung der Angeklagten Alfred und Bernhard ███ in erster Linie die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3a, Buchst. a WaffG in Betracht kommen, weil alle von den Angeklagten ohne Erlaubnis erworbenen Pistolen ersichtlich halbautomatische Selbstladewaffen waren. Der Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Angeklagten Alfred und Bernhard ███ beim Ankauf und Weiterverkauf der Pistolen sowie der Munition gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung gehandelt haben (§ 53 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

f) Der Tatrichter wird erneut zu prüfen haben, ob die verschiedenen auf Pistolen bezogenen Geschäfte des Angeklagten Alfred ████ in Fortsetzungszusammenhang stehen; die bisherigen Feststellungen geben keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.

2. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred ████ wegen des Erwerbs, der Einfuhr und der Überlassung einer vollautomatischen Selbstladewaffe nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG und die Verhängung der hierauf bezogenen Einzelstrafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für den Erwerb dieser Waffe ergibt sich die Geltung des deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 1 StGB; der Erwerb einer Maschinenpistole ohne behördliche Erlaubnis ist auch nach niederländischem Recht mit Strafe bedroht.

3. Da die Anordnungen über den Verfall und die Einziehung mit den aufgehobenen Verurteilungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 WaffG zusammenhängen, muß der Tatrichter über sie ebenfalls neu entscheiden.

III.

Zur Revision des Angeklagten ██████:

1. Die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Dasselbe gilt für die Angriffe auf die Beweiswürdigung. Für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten ██████ ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Sie besagen insbesondere nicht, daß die vom Tatrichter im Zusammenhang mit dem zweiten Waffengeschäft des Angeklagten █████ erwähnte „Vereinbarung“ (UA S. [REDACTED]) eine Mehrzahl von Waffengeschäften zum Gegenstand hatte. Unbegründet sind schließlich auch die Revisionsangriffe gegen die Strafbemessung: Daß der Angeklagte ██████ nicht die Initiative zu den Waffengeschäften ergriffen hatte, brauchte nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden; denn nach den Feststellungen hat die an ihn gerichtete Frage, ob er „an dem Erwerb von Waffen interessiert sei“, genügt, um ihn zur Beteiligung an solchen Geschäften zu veranlassen. Daß sich die Vorstrafen des Angeklagten █████ nicht auf Straftaten nach dem Waffengesetz bezogen, hat der Tatrichter offensichtlich nicht übersehen. Seine Entscheidung, die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, wird jedenfalls durch die Erwägung getragen, daß angesichts der Menge und der außerordentlichen Gefährlichkeit der Waffen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen haben.

IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel