Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/80 (alt: 5 StR 410/79)
- Datum
- 30.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Versäumnis von Abgabefristen indiziert nicht automatisch den Vorsatz einer Steuerverkürzung; der Tatrichter muss konkrete Feststellungen zur subjektiven Einstellung des Steuerpflichtigen treffen.
Werden mehrere Steuererklärungen inhaltlich gleichartig nach einheitlichem Plan und zeitlich zusammenfallend abgegeben, ist im Hinblick auf § 52 StGB eine einheitliche Handlung (gleichartige Tateinheit) anzunehmen.
Die Urteilsgründe müssen widerspruchsfrei die rechtliche Einordnung der festgestellten Tatsachen (z. B. zur angewandten Gewinnermittlung nach § 4 EStG) darlegen; erhebliche Widersprüche rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Liegen entscheidungserhebliche Unklarheiten in Tatsachenfeststellungen oder rechtlicher Bewertung vor, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 6. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann ZC ███ aus ███ geboren ████████ 1937 in ██████ wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,
█████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Schuldspruch wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:
a) Daraus, dass der Angeklagte die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen hat verstreichen lassen, ergibt sich nicht ohne weiteres, dass er den Versuch der Steuerhinterziehung nach § 370 AO unternommen hat. Der Angeklagte hatte bereits vor dem Ablauf der Frist, die für den ersten der hier in Rede stehenden Steuerzeiträume (1972) zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt worden war, die Erfahrung gemacht, dass die Steuerbehörde die Versäumung solcher Fristen mit Steuerfestsetzungen beantwortete, die auf Schätzungen beruhten und der Höhe nach die tatsächlich bestehende Steuerschuld überschritten (UA S. 5, 6). Die Erwartung, dass die Steuerbehörde solche Bescheide in Zukunft noch vor dem Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten erlassen werde, lag nahe und ist durch den weiteren Geschehensablauf bestätigt worden. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte angenommen hat, er könne mit der Versäumung weiterer Abgabefristen Steuern verkürzen. Das Landgericht hätte sich mit dieser Frage im Hinblick auf den Vorsatz der Steuerverkürzung auseinandersetzen müssen. Dass dies geschehen ist, belegen die formelhaften Hinweise auf die Vorstellungen und Absichten des Angeklagten (UA S. 8, 17, 21) nicht in ausreichendem Maße.
b) Bei der Beurteilung des Verhältnisses, in dem die verschiedenen Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten zueinander stehen, kann dem Tatrichter jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht in der Abgabe der Einkommensteuererklärungen fünf selbständige Handlungen gesehen hat. Der Umstand, dass die Fristen zur Abgabe dieser Erklärungen zu verschiedenen Zeiten abgelaufen sind (UA S. 28), ändert nichts daran, dass die Ausführungshandlungen, mit denen die Abgabe der fünf Einkommensteuererklärungen bewirkt worden ist, derart zusammengefallen sind, dass nur eine einzige Handlung im Sinne des § 52 StGB (gleichartige Tateinheit) anzunehmen ist. Die Einkommensteuererklärung von 1972 ist am 22. November 1977 abgegeben worden; die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1973, 1974, 1975 und 1976 folgte einen Tag später. Die Steuererklärungen betrafen sämtlich dieselbe Steuerart. Sie enthielten weithin gleichartige Angaben: Der Angeklagte hat in allen fünf Erklärungen behauptet, sein Haus werde überwiegend betrieblich genutzt, und hierauf in jeweils gleicher Weise die Berechnung der Betriebsausgaben und Abschreibungen gestützt; auch fehlen in allen Erklärungen Hinweise auf den privaten Anteil an den Nebenkosten des Hauses und an den Kosten für die Kraftfahrzeug- und Telefonbenutzung. Der Angeklagte hat ersichtlich nach einheitlichem Plan gehandelt.
c) Der Senat weist noch auf folgenden Widerspruch in den Urteilsgründen hin, den er nicht aufzulösen vermag: Die Urteilsgründe nehmen im Zusammenhang mit den im November 1977 abgegebenen Steuererklärungen des Angeklagten auf Regelungen Bezug, die für Steuerpflichtige gelten, bei denen der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Vergleich des Betriebsvermögens bestimmt wird (UA S. 11 zu gg, S. 13 zu cc, S. 14 zu dd, S. 16 zu cc, S. 18 zu ee; vgl. auch S. 23 oben). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch von der Möglichkeit des § 4 Abs. 3 EStG Gebrauch gemacht, also als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.
Der Schuldspruch wegen der Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und seiner Aufhebung. Über die Einzelstrafen, auch wegen der Hinterziehung der Umsatz- und Lohnsteuern, und die Gesamtstrafe wird der Tatrichter neu zu entscheiden haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in einem Falle schuldig ist, und die wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |