Revision wegen sexuellem Missbrauch: Verwerfung, §20 StGB nicht erfüllt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/79
- Datum
- 03.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Möglichkeit, dass eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden kann, begründet nicht ohne weiteres die Feststellung der Schuldunfähigkeit oder die gänzliche Aufhebung der Hemmungsfähigkeit.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Hemmfunktionen ergeben.
Das Revisionsgericht prüft die vom Tatgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nur auf Rechtsfehler; nachvollziehbare Feststellungen zu Behandlungszeiten und -unterbrechungen begründen keinen Aufhebungsgrund des Urteils.
Die Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe sind rechtlich nicht zu beanstanden, sofern das Gericht die maßgeblichen Umstände darlegt und eine nachvollziehbare Abwägung vornimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Diplom-Ingenieur Dr. Clemens-Guido S. z. Oe. aus ████, dort geboren █████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Ulsamer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe sind unbegründet. § 20 StGB ist nicht verletzt. Dass „eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB in Form einer sexuellen Triebstörung nicht mehr ausgeschlossen werden“ konnte (UA S. 9), nötigte nicht zu dem Schluss, dass die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten etwa gänzlich aufgehoben war. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafaussetzungsfrage übersehen haben könnte, dass sich der Angeklagte in den vergangenen ca. acht Jahren vor der erneuten Tat nicht ununterbrochen in der Behandlung von Ärzten bzw. Therapeuten befunden hat; die Behandlungsdaten hat das Landgericht im Einzelnen festgestellt (UA S. 5).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Ulsamer |