Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Verwertung nicht angeklagter Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/61
- Datum
- 26.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Tatsachen aus nicht angeklagten Taten als Indiz setzt voraus, dass für diese Taten konkrete Feststellungen getroffen und ihre Relevanz geprüft sind; bloße Ähnlichkeit genügt nicht.
Die bloße Häufung gleichartiger Straftaten und ihr Rückgang nach Festnahme begründen keine sichere Schlussfolgerung auf die Täterschaft, solange Einzelfälle nicht untersucht sind.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass unzulässig verwertete Beweisanzeichen für den Schuldspruch entscheidend waren.
Die Verwertung des Verkaufs von mutmaßlich gestohlenen Gegenständen setzt die Feststellung der Identität der verkauften Stücke mit den gestohlenen voraus; eine bloße "hohe Wahrscheinlichkeit" genügt nicht.
Eine Rüge, frühere Urteile seien nicht vollständig verlesen worden, ist unzulässig, wenn in der Revisionsbegründung nicht konkret genannt wird, welche Teile nicht verlesen wurden und welche Folgen dies hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Betonarbeiter Heinz █████████████, dort geboren ██████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I. Die Verfahrensrügen
Die Rüge, die früher gegen den Angeklagten ergangenen Urteile seien in der Hauptverhandlung nur zum Teil verlesen worden, ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht mitteilt, welche Teile nicht verlesen worden sind. Davon abgesehen kann der Inhalt der nicht verlesenen Teile der Urteile auch in anderer Weise als durch Verlesung, etwa durch Vorhalt an den Angeklagten, in die Verhandlung eingeführt worden sein.
Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe das Verhandlungsprotokoll ohne Mitwirkung des Urkundsbeamten berichtigt, geht fehl, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann.
Die übrigen Verfahrensrügen, die sich auf die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen beziehen, werden im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.
Der Angeklagte hat bestritten, die ihm zur Last gelegten vier Einbruchsdiebstähle begangen zu haben. Das Landgericht hält ihn auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen für überführt. Diese sind teils allgemeiner Natur, zum Teil beziehen sie sich jeweils auf einen besonderen Fall. Da die Verwertung der Beweisanzeichen nicht durchweg einer rechtlichen Nachprüfung standhält und nicht beurteilt werden kann, ob das Landgericht auch ohne sie in allen Fällen zu einem Schuldspruch gelangt wäre, muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
1. Der Angeklagte führte nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 26. Januar 1958 zunächst ein geordnetes Leben. Er arbeitete, heiratete Ende 1958 und sorgte für seine Frau und ihre beiden vorehelichen Kinder. Im November 1959 kam seine Ehefrau ins Krankenhaus. Etwa um dieselbe Zeit lernte der Angeklagte eine andere Frau kennen, zu der er später auch zog und deren Lebensunterhalt er voll bestritt. Von Januar 1960 an war er abends regelmäßig unterwegs. Er gab viel Geld in Lokalen aus und fuhr fast nur mit Taxis. Im April 1960 wurde er in dieser Sache festgenommen.
Im November 1959 häuften sich in einigen Bezirken Berlins in auffallender Weise Wohnungseinbrüche mit in mehrfacher Beziehung gleichartigen äußeren Tatmerkmalen. Nach der Verhaftung des Angeklagten nahmen diese Diebstähle wieder ab. Der Kriminalpolizei wurden 28 solcher Diebstähle angezeigt, der Verdacht lenkte sich auf den wegen ähnlicher Taten mehrfach vorbestraften Angeklagten. Von diesen 28 Diebstählen werden dem Angeklagten jedoch in diesem Verfahren nur vier zur Last gelegt, von denen der erste am 15. Februar 1960, der letzte in der Nacht zum 13. April 1960 verübt worden ist. Das Landgericht verwertet die geschilderten Umstände als Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten, wobei es durchblicken lässt, dass es ihn auch in den nicht angeklagten 24 Fällen für den Täter hält.
Diese Beweisführung ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat über die nicht angeklagten Fälle keinerlei Feststellungen hinsichtlich Tatzeit, Ort, Begehungsweise getroffen. Ihre nähere Untersuchung hätte möglicherweise ergeben, dass der Angeklagte in einer mehr oder minder großen Anzahl von ihnen nicht als Täter in Betracht kommt. Die auffallende Häufung gleichartiger Einstiegs- und Einbruchsdiebstähle von dem Zeitpunkt an, in dem der Angeklagte seine Lebensweise änderte, und ihre auffallende Abnahme nach seiner Verhaftung durfte ohne Untersuchung aller Einzelfälle nicht als Beweisanzeichen gegen ihn verwertet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei in den vier angeklagten Fällen der Täter, sich mit auf den bloßen Verdacht gründet, dass er auch in den anderen Fällen der Täter sei. Das ist jedoch unzulässig (BGH JR 1954, 468).
2. Ebenso unzulässig ist es, dass das Landgericht aus der Ähnlichkeit der Art und Weise der Tatausführung bei den abgeurteilten und den nicht angeklagten sowie bei einigen der früheren Straftaten des Angeklagten Schlüsse auf die Schuld des Angeklagten zieht. Denn das Landgericht hat weder Feststellungen über die Begehungsart in den 24 Verdachtsfällen getroffen, noch hat es prüfen können, ob nicht der Angeklagte in diesen Fällen aus anderen Gründen als Täter ausscheidet.
3. Die Feststellung, der Angeklagte habe auch bei seinen früheren Straftaten in den Jahren 1946 bis 1954 vorwiegend Geld und Schmucksachen entwendet, stimmt nicht mit den an anderen Stellen getroffenen Feststellungen über den Inhalt der früheren Strafurteile überein. So hat der Angeklagte bei den vom Landgericht Berlin am 26. September 1951 abgeurteilten Diebstählen nur in sechs von zwölf Fällen Schmuck und Geld entwendet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landgericht auch hier die nicht angeklagten 24 Diebstähle mit einbezieht.
4. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte seit Januar 1960 regelmäßig in den Abendstunden nicht in seiner Wohnung oder in der Wohnung seiner Geliebten aufgehalten habe, ist ebenfalls denkgesetzlich kein gegen den Angeklagten verwertbares Indiz; denn es ist, abgesehen vom Fall Erdmann, nicht festgestellt, dass er gerade an den Abenden, an denen die Einbrüche begangen worden sind, nicht zu Hause war. Jedenfalls hätte aber das Landgericht der Erklärung des Angeklagten nachgehen müssen, die er für seine abendliche Abwesenheit gegeben hat und deren Richtigkeit das Landgericht dahingestellt sein lässt. Mit Recht rügt hier die Revision die Ablehnung eines entsprechenden Hilfsbeweisantrags.
5. Aus demselben Grunde ist die Verwertung der Tatsache bedenklich, dass der Angeklagte „manchmal“ mit verschmutzten Kleidern und Schuhen nach Hause gekommen ist.
6. Dass in keinem der Fälle am Tatort Fingerspuren gefunden wurden, ist zwar an sich kein geeignetes Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten. Das Landgericht will aber ersichtlich damit nur sagen, dass das Fehlen von Fingerabdrücken kein Beweis gegen die Täterschaft des Angeklagten sei, zumal bei seiner Geliebten ein Paar schwarze Damenhandschuhe gefunden wurde, das dem Angeklagten gehörte.
Es mag sein, dass die übrigen Beweisanzeichen, besonders die auf die Einzelfälle bezüglichen, ausgereicht hätten, um das Landgericht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Einbruchs- und Einstiegsdiebstähle begangen hat. Der Senat kann aber nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die unzulässigerweise verwerteten Beweisanzeichen in allen vier Fällen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das Urteil muss daher in vollem Umfange aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Tatsache, dass der Angeklagte jeweils kurz nach den Diebstählen Schmuckstücke an zwei Händler verkauft hat, darf nur dann gegen den Angeklagten verwertet werden, wenn das Landgericht von der Identität der verkauften mit den gestohlenen Schmuckstücken überzeugt ist. Die „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Identität genügt nicht.
Die übrigen Revisionsangriffe sind unbegründet, insbesondere die gegen die Ablehnung der übrigen Hilfsbeweisanträge gerichteten Verfahrensrügen. Die Ablehnung eines Augenscheins am Tatort im Fall ███████ ist rechtlich einwandfrei begründet. Ebenso durfte das Landgericht die Besichtigung des Wintermantels des Angeklagten ablehnen, weil es entgegen der Ansicht der Revision keinen Erfahrungssatz gibt, dass dicke, gefütterte Wintermäntel bei einer Temperatur von bis zu 1 Grad Wärme nicht getragen werden.
Der Angriff gegen die Auswertung der Gegenüberstellung des Angeklagten mit den Zeugen ███████████████ richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung und ist daher unzulässig.
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung der §§ 20a und 42e StGB sind an sich frei von Rechtsfehlern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Schmidt | Schmitt |