Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und Bekanntmachung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/60
- Datum
- 21.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung nach §164 Abs.5 StGB setzt voraus, dass der Beschuldiger bei seiner Anschuldigung Anlass hatte, an der Richtigkeit der zugrundeliegenden Darstellung zu zweifeln; bloße Erzählungen Dritter ohne Anhaltspunkte für Zweifel begründen nicht ohne Weiteres Leichtfertigkeit.
Die Bekanntmachung der Urteilsformel gemäß den einschlägigen Vorschriften ist nur hinsichtlich derjenigen Tatbestände zulässig, wegen derer der Angeklagte tatsächlich verurteilt worden ist.
Tragen die getroffenen Feststellungen die für eine Verurteilung erforderlichen Schlussfolgerungen nicht, ist die entsprechende Verurteilung aufzuheben und, sofern dadurch Fragen der Gesamtstrafe oder der Bekanntmachung berührt sind, die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Offensichtlich unbegründete Verfahrens- und Sachrügen sind im Revisionsverfahren zu verwerfen; insoweit erfordert die Zurückweisung der Revision keine erneute rechtliche Prüfung der tragenden Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 21. April 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Heinrich ████ aus ████, geboren ██████ 1909 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum Diebstahl i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21. April 1960
a) soweit der Angeklagte wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Betruges und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei und die Verurteilung wegen versuchten Betruges angreift. Die hiergegen gerichteten Verfahrens- und Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 5 StGB) hat dagegen keinen Bestand. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 164 Abs. 5 StGB gehandelt habe, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
Die Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung auf Seite 10 unten UA aus, der Angeklagte habe aus dem angeblichen Abhandenkommen von Marmeladengläsern bei Frau ██ nicht ohne weiteres darauf schließen können, ██████ ████ die Gläser gestohlen. Das ist mit den zuvor gemachten Darlegungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Diese ergeben, dass der Angeklagte u. a. geltend gemacht hat, Frau ██ habe ihm erzählt, dass ihr aus ihrer Wohnung Dosen und Gläser mit Eingewecktem und Marmelade gestohlen worden seien und dass sie bei █████ anlässlich eines unvorhergesehenen Besuches eines ihrer Marmeladengläser auf dem Tisch habe stehen und ███████ und dessen Ehefrau davon habe essen sehen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Einlassung nicht widerlegt.
Frau ██ hat ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bekundet, sie wisse nicht mehr, ob ihr Marmeladengläser weggekommen seien und ob sie Derartiges zum Angeklagten gesagt habe. Das Urteil bemerkt hierzu, möglicherweise habe der Angeklagte doch von Frau █████████ über einen Diebstahl von Marmeladengläsern gehört. Dass Frau ██ dabei möglicherweise erzählt hat, sie habe eines ihrer Marmeladengläser bei ████ gesehen, schließt das Urteil nicht aus. War es aber so, dann kann dem Angeklagten nicht ohne weiteres als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, dass er aus der Erzählung der Frau ██ geschlossen hat, ██████ habe die Marmeladengläser gestohlen, es sei denn, dass er Anlass hatte, an der Richtigkeit der Erzählung zu zweifeln. Hierfür bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.
Die auf § 165 StGB gestützte Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis gibt ebenfalls zu Bedenken Anlass. Die Urteilsformel darf nur bekanntgemacht werden, soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt wird (vgl. BGHSt 10, 306, 310–312).
Dass die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung auch die Einzelstrafen beeinflusst hat, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat, hält der Senat für ausgeschlossen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Faller |