Revision verworfen: Bestätigung von Diebstahlsverurteilungen, Sicherungsverwahrung und Führerscheinverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Herbeischaffung früherer Krankenunterlagen unterliegt nicht zwingend den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO und kann entbehrlich sein, wenn ein überzeugendes Sachverständigengutachten die entscheidungserhebliche Tatsache bereits belegt.
Die Strafkammer kann mehrere Handlungen entweder als selbständige Straftaten oder als eine fortgesetzte Tat würdigen; die Einordnung als fortgesetzte Tat stellt nur dann eine unzulässige Belastung des Angeklagten dar, wenn dadurch eine zusätzliche nachteilige Rechtsfolge eintritt.
Die Entnahme erheblicher Mengen aus einem Warenautomaten ist grundsätzlich als Diebstahl und nicht als bloßer Mundraub zu qualifizieren.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung sowie ein Verwaltungsverbot zur Erteilung einer Fahrerlaubnis sind rechtmäßig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und geprüft wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 28. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ungelernten Bauarbeiter Helmut K. ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1929 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 28. Mai 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 28. Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ verurteilt wegen zweier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall, wegen elf einfacher gemeinschaftlicher und vier versuchter einfacher Diebstähle im Rückfall, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren.
Sie hat ferner gegen ihn die Sicherungsverwahrung bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilen dürfe.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Gegen die Ablehnung der Hilfsanträge des Verteidigers auf Einweisung und Untersuchung des Angeklagten in einer Nervenklinik und auf Herbeiziehung der Krankenpapiere aus den US-Krankenhäusern bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Soweit der Antrag auf Herbeiziehung der Krankenpapiere mehr bezweckte, als den Beweis für die vom Gericht als wahr behandelte Tatsache zu erbringen, daß der Angeklagte seinerzeit in Marburg an der Lahn wegen der Nachwirkungen eines bei der Kriegsgefangenschaft erlittenen Kolbenhiebes stationär behandelt worden ist, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, der nicht den Regeln des § 244 Abs. 3 StPO unterliegt. Ihm stattzugeben, brauchte sich der Strafkammer angesichts der sie überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Hempel nicht aufzudrängen.
II. Auch sachlich-rechtliche Bedenken gegen das Urteil bestehen nicht.
1. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat die Strafkammer in den einzelnen Diebstählen selbständige Handlungen und nicht eine fortgesetzte Tat gesehen.
Ob auch bei dem Fahren des Angeklagten ohne Führerschein mehrere Einzeltaten hätten angenommen werden müssen, kann dahinstehen; der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer ihn insoweit nur wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt hat.
2. Im Falle 4 hat der Angeklagte mit zwei Mittätern, in den Fällen 15 und 19 jeweils mit einem Mittäter die Scheibe eines Zigarettenautomaten eingeschlagen. Die Täter haben daraus im Falle 4 und 15 je 60 Zigaretten, im Falle 19 mindestens 90 Zigaretten entnommen. Daß die Strafkammer in diesen Handlungen Diebstähle und nicht bloßen Mundraub sieht, beanstandet die Revision zu Unrecht.
3. In den Fällen 13 und 16 hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Revision jeweils in der Fortnahme eines Pkw’s und der darin befindlichen Gegenstände nur eine Handlung gesehen.
4. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten je wieder einen Führerschein zu erteilen, halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.
| Schmidt | Sarstedt | Seibert | |||
| Koffka | Borker |