Revision verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen Betrug und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 3/94
- Datum
- 02.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO rechtfertigt die Revision nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass in der Hauptverhandlung ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt.
Die sachlichrechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist begrenzt; eine hohe Schadenshöhe führt nicht automatisch zur Unangemessenheit der Strafe, wenn andere strafschärfende Umstände vorliegen.
Bei der Abwägung der Strafzumessung sind Umfang des Schadens und die konkreten Vorbelastungen des Täters gesamthaft zu berücksichtigen.
Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. März 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED], Jürgen von [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1932 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1994, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Basdorf, Nack
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juli 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Wegen der Verfahrensvoraussetzungen und, soweit die Revision den Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1994 Bezug und verweist zur Verfahrensrüge nach § 261 StPO lediglich ergänzend auf BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28 und Hirschthal in KK 3. Auflage § 261 Rdn. 20 m. w. N.
Auch der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die Einzelstrafen, insbesondere die bei einem Jahr und sechs Monaten, aber auch die Gesamtstrafe sind zwar bei Berücksichtigung des Umfangs des Schadens sehr hoch. Die Strafen überschreiten jedoch angesichts der konkreten Vorbelastungen dieses Angeklagten nicht das Maß des Schuldangemessenen. Der Senat ist deshalb gehindert, die Strafzumessung aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
| Schäfer | Laufhütte | Basdorf | |||
| Horstkotte | Nack |