Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teileinstellung und Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 393/98
Datum
13.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Der BGH setzte in zwei Fällen nach §154 Abs.2 StPO Teile des Verfahrens ein, änderte den Schuldspruch auf 26 statt 28 Fälle und hob den Gesamtstrafenausspruch auf. Wegen Bedenken an der Zusammenfassung mehrerer Fälle wurde zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der neue Tatrichter muss Verfahrensverzögerungen (§46 Abs.2 StGB) berücksichtigen und bereits rechtskräftige Strafen nach §55 StGB einbeziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei begründeten Zweifeln an der rechtlichen Tragfähigkeit der Zusammenfassung mehrerer Taten kann auf Antrag eine Teileinstellung nach §154 Abs.2 StPO erfolgen.

2

Fällt durch Einstellung einzelner Teilurteile die Grundlage für einen Gesamtstrafenausspruch weg, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Bei Neuberechnung der Gesamtstrafe hat der Tatrichter Verfahrensverzögerungen konkret zu berücksichtigen und die hieraus gebotene Strafmilderung nach §46 Abs.2 StGB exakt zu bestimmen.

4

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind auch bereits rechtskräftig verhängte weitere Freiheitsstrafen in die Gesamtstrafenbildung nach §55 StGB einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 12. September 1997

Rubrum

5 StR 393/98 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Oktober 1998

Tenor

Das Verfahren wird in den Fällen B III 10 und 18 des Urteils nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass

a) der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 (statt in 28) Fällen verurteilt ist,

im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

b) Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den eigenen prinzipiell tragfähigen Grundsätzen des Tatrichters für eine Zusammenfassung mehrerer Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei, bezogen auf von Portugal aus abgezweigte gestohlene Fahrzeuge, zur Tateinheit (UA S. 172) ist die unterbliebene Zusammenfassung der Fälle B III 10 und 11 sowie B III 18 und 19 des Urteils trotz einheitlicher Zollabfertigung und Verschiffung der betroffenen Fahrzeuge nicht ganz unbedenklich. Der Generalbundesanwalt hat den Bedenken durch einen Antrag auf Teileinstellung hinsichtlich der jeweils angenommenen geringeren Einzeltat nach § 154 Abs. 2 StPO Rechnung getragen, dem der Senat folgt.

Infolge des Wegfalls der beiden zugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr sowie drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kommt die – hohe – Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren in Wegfall, ohne dass es insoweit der Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedürfte.

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenfestsetzung der festgestellten Verfahrensverzögerung (s. UA S. 175) durch exakte Bestimmung der dem Angeklagten deswegen zuzubilligenden Strafmilderung, wie sie von der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird, Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 m. w. N.).

Er wird in die Gesamtstrafe nach § 55 StGB die gegen den Angeklagten durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1998 verhängte weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten (Verwerfungsbeschluss des Senats vom 17. September 1998 – 5 StR 391/98) einzubeziehen haben.

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