Revisionen verworfen – gesundheitliche Dauerschäden und Gefährlichkeitsprognose (§67c StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 393/84
- Datum
- 03.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden.
Der Tatrichter darf annehmen, dass ein erheblicher gesundheitlicher Dauerschaden trotz seiner Auswirkungen die gegenwärtige Gefahr schwerer Straftaten nicht wesentlich herabsetzt.
Die weitergehende Bewertung der Folgen eines Gesundheitsschadens für die Gefährlichkeitsprognose kann der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von den jeweiligen Beschwerdeführern zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 21. Februar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Uwe M. a) geboren am ███ ██ 1956 in █, zur Zeit ██ █████
2. Frank G. geboren am ███ ███ 1958 in ███ █, zur Zeit in █████
wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Februar 1984 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, dass der erhebliche gesundheitliche Dauerschaden des Angeklagten (SKS, 25; UA S. 25, 28) trotz seiner Auswirkungen die Gefahr schwerer Straftaten zur Zeit nicht wesentlich herabsetzt, und es der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB überlassen, die weiteren Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Prognose zu berücksichtigen.
Das ist angesichts der Gegebenheiten des Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |