Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen – gesundheitliche Dauerschäden und Gefährlichkeitsprognose (§67c StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 393/84
Datum
03.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet. Das Landgericht nahm an, dass ein erheblicher gesundheitlicher Dauerschaden zwar Auswirkungen habe, die Gefahr schwerer Straftaten jedoch derzeit nicht wesentlich herabsetze. Die weitere Würdigung der Auswirkungen auf die Prognose überließ es der Entscheidung nach §67c Abs.1 StGB. Daran besteht rechtlich kein Grund zur Beanstandung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO kann die Revision als unbegründet verworfen werden.

2

Der Tatrichter darf annehmen, dass ein erheblicher gesundheitlicher Dauerschaden trotz seiner Auswirkungen die gegenwärtige Gefahr schwerer Straftaten nicht wesentlich herabsetzt.

3

Die weitergehende Bewertung der Folgen eines Gesundheitsschadens für die Gefährlichkeitsprognose kann der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten werden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von den jeweiligen Beschwerdeführern zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 21. Februar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Uwe M. a) geboren am ███ ██ 1956 in █, zur Zeit ██ █████

2. Frank G. geboren am ███ ███ 1958 in ███ █, zur Zeit in █████

wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. Februar 1984 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Tatrichter hat ersichtlich angenommen, dass der erhebliche gesundheitliche Dauerschaden des Angeklagten (SKS, 25; UA S. 25, 28) trotz seiner Auswirkungen die Gefahr schwerer Straftaten zur Zeit nicht wesentlich herabsetzt, und es der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB überlassen, die weiteren Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Prognose zu berücksichtigen.

Das ist angesichts der Gegebenheiten des Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte