Revision der Nebenklägerin: Schuldspruch um Bedrohung (§241 StGB) ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 393/80
- Datum
- 02.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nebenklägerin ist zur Erhebung einer allgemeinen Sachrüge befugt; sie kann jedoch nicht erfolgreich geltend machen, dass wegen eines Delikts verurteilt werden müsse, das ihr nach §395 Abs.1 i.V.m. §374 StPO nicht zugänglich ist.
Ergeben die Feststellungen, dass der Täter gegenüber dem Opfer ernsthafte Drohungen äußert und diese unter den gegebenen Umständen geeignet sind, Furcht zu erregen, hat der Tatrichter auch die Tatbestandsverwirklichung der Bedrohung (§241 StGB) festzustellen; dies kann tateinheitlich mit einer Körperverletzung zusammentreffen.
Entdeckt das Revisionsgericht einen Rechtsfehler und sind ergänzende Tatsachenfeststellungen nicht zu erwarten, kann es den Schuldspruch von Amts wegen ergänzen.
Die Ergänzung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit hierdurch keine nachteilige Veränderung der Rechtslage des Angeklagten eintritt; bleibt die Strafzumessung unberührt, steht der Ergänzung nichts entgegen.
Hat das Rechtsmittel der Nebenklägerin im Ergebnis keinen durchschlagenden Erfolg, kann die Kostenlast der Nebenklägerin nach §473 Abs.1 StPO auferlegt werden (Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten).
Vorinstanzen
Schwurgericht BC, 29. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gießer JO █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1948 in SCD ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, ██ ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ███ ██ CC als Verteidiger, ███ OC als Vertreterin der Nebenklägerin, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin LO MC D wird das Urteil des Schwurgerichts in BC vom 29. Januar 1980 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch der Bedrohung (§ 241 StGB) schuldig ist, die mit der gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft (§ 52 StGB).
Die weitergehende Revision der Nebenklägerin wird verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Nebenklägerin kann zwar mit der Revision nicht geltend machen, dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen versuchten Totschlags hätte verurteilt werden müssen; der Totschlag gehört nicht zu den Straftaten, die nach § 395 Abs. 1 i. V. mit § 374 StPO der Nebenklage zugänglich sind (BGH Beschluss vom 18. Mai 1976 – 5 StR 267/76 –; Löwe-Rosenberg-Wendisch, StPO, 23. Aufl., § 401, Rn. 20, 21). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in zulässiger Weise die allgemeine, nicht auf die genannte Frage beschränkte Sachrüge erhoben (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH NJW 1970, 205 = MDR 1970, 159).
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils deckt einen Rechtsfehler auf, der sich auf ein Nebenklagedelikt bezieht: Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin, nachdem er mit beiden Händen an ihren Hals gegriffen hatte, mit den Worten „Jetzt zeige ich es dir! Jetzt bringe ich dich um!“ zu Boden gestoßen (UA S. 7). Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese Drohungen ihres Ehemanns ernst nehmen sollte; der Angeklagte hatte ihr schon einige Tage vor der Tat erklärt, er werde sie umbringen (UA S. 6), und er hat seine Ehefrau später erneut mit dem Tode bedroht (UA S. 10). Unter diesen Umständen hatte der Tatrichter den Angeklagten nicht allein wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern auch wegen eines damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Bedrohung (§ 241 StGB) verurteilen müssen. Da ergänzende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Angesichts der Höhe der verhängten Strafe und ihrer die Begleitumstände einbeziehenden Begründung (UA S. 21 bis 22) ist auszuschließen, dass der Tatrichter eine andere Strafe verhängt hätte, wenn er die Anwendbarkeit des § 241 StGB erkannt hätte; verglichen mit der angewandten Strafdrohung des § 223a StGB ist die Strafdrohung des § 241 StGB niedrig.
Der Strafausspruch lässt, ebenso wie der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung, auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§§ 301, 397, 390 StPO) erkennen. Deswegen entscheidet der Senat abschließend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO; das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist im Ergebnis erfolglos, da es bei dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils verbleibt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |