Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Anhörungs- und Aussetzungsgebots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 393/72
- Datum
- 26.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten Sicherungsverwahrung darf nicht erstmals im Verlauf der Hauptverhandlung mit Tatsachen begründet werden, die nicht im Anklagesatz oder Eröffnungsbeschluss enthalten sind.
Will der Tatrichter im Verfahren neue, nicht in Anklage oder Eröffnungsbeschluss genannte Handlungen in den Schuldvorwurf einbeziehen, muss er in der Regel die Hauptverhandlung aussetzen, damit der Angeklagte sich verteidigen kann (vgl. §§ 200 Abs.1, 207 Abs.1 StPO).
Eine bloße kurzzeitige schriftliche Benachrichtigung des Verteidigers mit nur zwei Werktagen Frist sowie kurzfristige Akteneinsicht stellen regelmäßig keine angemessene Verteidigungsvorbereitung dar, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßregel erstmals geltend gemacht werden.
Die pauschale Feststellung, Heil- oder Pflegeanstalten böten keine genügende Sicherung, reicht nicht als tragfähige Begründung für die Anordnung von Sicherungsverwahrung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 24. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Pischler Hans-Joachim ███, dort geboren am ██████████ 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1972, an der mitgewirkt haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. März 1972 im Maßregelaussprach betreffenden Feststellungen aufgehoben, in diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat: den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt und wegen Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten lediglich gegen den Maßregelaussprach.
Diese Beschwer ist begründet.
Die Aufhebung des Maßregelaussprachs hat das Schwurgericht auf § 420 Abs. 2 StGB gestützt. Das ist formell unzulässig. Die Voraussetzungen, die sonst gefehlt hätten (wiederholte vorsätzliche Straftaten, durch die jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt war), hat das Schwurgericht erst in diesem Verfahren nachgeholt. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung keinen Anlass, sich auf die Möglichkeit einer Sicherungsverwahrung einzurichten. Die Anklage in dem neuen Verfahren enthielt keinen Hinweis darauf. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Tatrichter in der Regel die Hauptverhandlung aussetzen muss, wenn er Handlungen in den Schuldvorwurf einbeziehen will, die in Anklage und Eröffnungsbeschluss nicht erwähnt sind, damit der Angeklagte insoweit die genügende Gelegenheit zur Verteidigung erhält (§§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPO; BGHSt 8, 92, 96). Das gilt erst recht, wenn neu eingeführte Handlungen des Angeklagten die sonst nicht zulässige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßregel ermöglichen, mit der der Angeklagte vorher nicht zu rechnen brauchte.
Die Begründung, der neue „Fall ist an einem der Verhandlungstage bereits angeklungen“, und der Verteidiger sei „auch im Hinblick auf § 42e Abs. 2 StGB besonders schriftlich benachrichtigt worden“, was übrigens zwei Werktage vor dem Verhandlungstermin geschah, rechtfertigt den ablehnenden Beschluss nicht. Der Verteidiger brauchte sich auch nicht mit einer kurzfristigen Einsicht in die Akten des neuen Verfahrens abzufinden, die ihm bis dahin nachweislich nicht zur Verfügung gestanden hatten. Das wäre keine angemessene Vorbereitung auf die Verteidigung in dieser Sache gewesen. Die Urteilsgründe beweisen, dass die Schuld- und Straffrage bei der neuen Tat jedenfalls nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht leicht zu beurteilen war. Die Entscheidungsgründe enthalten mehrere Alternativen (UA S. 35). Jede von ihnen konnte möglicherweise für die Wertung der neuen Handlung als einer Symptomtat andere Bedeutung haben, zumal bei dem „drogenabhängigen“ Angeklagten, der zudem „übermäßig“ Alkohol konsumiert, nicht von vornherein abzusehen war, ob als Maßregel die Unterbringung nach § 42b StGB oder die Sicherungsverwahrung in Betracht kam. Unter solchen Umständen hätte das Schwurgericht die Hauptverhandlung aussetzen müssen.
Das Urteil kann auf der Gesetzesverletzung beruhen.
Für die neue Verhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht durch die Begründung gestützt werden kann, Heiloder Pflegeanstalten böten keine genügende Sicherung gegen
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des
| Entweichungen. | Sarstedt | Herrmann | Schuster | ||||
| Generalbundesanwalts. | Siemer | Fleischmann |