Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 393/68
Datum
26.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin wegen Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet und erklärt die Revision der Nebenklägerin als unzulässig, weil der nach §113 GKG erforderliche Vorschuss nicht fristgerecht nach §379a Abs.1 StPO gezahlt wurde (§§401 Abs.1, 379a Abs.3 StPO). Kostenentscheidungen belasten die Landeskasse bzw. die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine entscheidungserheblichen Rechtsrügen substantiiert darlegt.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn der nach § 113 GKG vorgeschriebene Vorschuss nicht innerhalb der Frist des § 379a Abs. 1 StPO geleistet wird; §§ 401 Abs. 1, 379a Abs. 3 StPO regeln die Rechtsfolge.

3

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

4

Die durch eine staatsanwaltschaftliche Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Landeskasse zur Last fallen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 20. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Stanzer Lothar ███████ aus ███, dort geboren ██████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████ Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████ Rechtsanwalt ███████ aus ███ als ████████████ Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. März 1968 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.

2. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuss nach § 113 GKG nicht innerhalb der Frist des § 379a Abs. 1 StPO (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1968) gezahlt hat (§§ 401 Abs. 1, 379a Abs. 3 StPO).

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtHerrmann