Revisionen gegen Schwurgerichtsurteil wegen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 393/68
- Datum
- 26.11.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision der Staatsanwaltschaft kann vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine entscheidungserheblichen Rechtsrügen substantiiert darlegt.
Die Revision ist unzulässig, wenn der nach § 113 GKG vorgeschriebene Vorschuss nicht innerhalb der Frist des § 379a Abs. 1 StPO geleistet wird; §§ 401 Abs. 1, 379a Abs. 3 StPO regeln die Rechtsfolge.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die durch eine staatsanwaltschaftliche Revision verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Landeskasse zur Last fallen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 20. März 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Stanzer Lothar ███████ aus ███, dort geboren ██████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als ███████████ ████████ Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████ Rechtsanwalt ███████ aus ███ als ████████████ Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. März 1968 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuss nach § 113 GKG nicht innerhalb der Frist des § 379a Abs. 1 StPO (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1968) gezahlt hat (§§ 401 Abs. 1, 379a Abs. 3 StPO).
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |