Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 393/61 (alts 5 StR 488/60)
- Datum
- 19.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt ein früheres Urteil aufgehobene Schuldsprüche, darf das nachfolgende Urteil nicht allein auf den dortigen, nunmehr nicht mehr tragfähigen Feststellungen Bezug nehmen; vielmehr sind für die betroffenen Fälle eigenständige, in sich klare und abgeschlossene Feststellungen zu treffen.
Die wiederholte Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen ersetzt nicht die gebotene Darlegung des tatsächlichen Geschehens; fehlt eine solche Tatschilderung und -feststellung, sind die Schuldsprüche und hiervon beeinflusste Strafaussprüche aufzuheben.
Werden wegen Verfahrensfehlern in einzelnen Taten Strafaussprüche aufgehoben, sind mit aufzuhaben auch daraus unmittelbar resultierende Nebenfolgen wie ein Berufsverbot, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die fehlerhafte Feststellung beeinflusst sind.
Bei erneuter Verurteilung nach teilweiser Aufhebung früherer Urteile ist die Strafkammer verpflichtet, die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände selbständig festzustellen; eine bloße Verweisung auf frühere, aufgehobene Feststellungen genügt den Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 8. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ofensetzer Walter ████████ aus BC, geboren am 8. September 1906 in ████████ bei █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. März 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten in den Fällen █████ (Fall 15) und Komplex WKV (Fall 28) verurteilt, ferner in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist gegenstandslos, da schon die rechtzeitig erhobene Sachrüge seiner Revision gegen das Urteil vom 8. März 1961 in vollem Umfang von Erfolg ist.
II. Die Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand haben, soweit nicht das Urteil vom 31. März 1960 bereits rechtskräftig ist. Mit der Sachrüge bemängelt die Revision mit Recht, dass sich das angefochtene Urteil wiederholt auf die Feststellungen des früheren Urteils vom 31. März 1960 bezieht. Dieses Urteil war durch das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1960 samt den Feststellungen im Schuldspruch in drei Fällen sowie in sämtlichen Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots aufgehoben worden. In diesen Punkten musste die Strafkammer vollständig neue Feststellungen treffen und durfte nicht auf die früheren Feststellungen Bezug nehmen. Die neuen Feststellungen mussten in sich zweifelsfrei, klar und abgeschlossen sein (BGH JR 1956, 307).
Diesen Anforderungen genügt das Urteil in den Fällen, in denen die Strafkammer den Angeklagten erneut verurteilt hat, weder in den Schuldsprüchen noch in den Strafzumessungsgründen.
1. Im Fall 15 (Bosse) gibt das Urteil zwar zunächst (UA S. 5) den Sachverhalt in sich verständlich kurz wieder, auf den es die Verurteilung des Angeklagten stützt. Zur Begründung dafür, dass der Angeklagte seit August 1957, und somit zur Tatzeit, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war, heißt es dann aber UA S. 6: "Der Fall liegt nicht anders als alle übrigen im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Fälle. ... Der Angeklagte ist des Betruges schuldig. Er war, wie bereits rechtskräftig festgestellt, ab August 1957 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils S. 25 und 64–67 (Bd. V Bl. 86, 64–67 /richtig 125–128/ d. A.) verwiesen."
Hierbei geht die Strafkammer offensichtlich davon aus, dass die Feststellung, der Angeklagte sei seit August 1957 zahlungsunfähig und zahlungsunwillig gewesen, auch für den Fall ███ ██████████████ gelte, weil diese Feststellung auch den nicht aufgehobenen Verurteilungen des Angeklagten wegen Betruges zugrunde liegt. Das trifft aber nicht zu. Das Senatsurteil vom 13. Dezember 1960 hatte die Verurteilung im Fall ███ samt den ihr zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Damit mussten sämtliche für den Fall ████ wesentlichen Feststellungen neu getroffen werden, auch soweit es sich um Umstände handelt, die auch für die rechtskräftigen Schuldsprüche von Bedeutung waren. Es liegt insoweit rechtlich nicht anders, als wenn der Fall BC einerseits, die rechtskräftig abgeurteilten Betrugsfälle andererseits von vornherein in verschiedenen Verfahren abgeurteilt worden wären.
2. Im Fall 28 (Komplex WKV) gibt die Strafkammer zwar zunächst eine allgemeine Darstellung über die im Februar 1958 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten, der ███████████ Kachelfabrik KG, der █████████ GmbH und dem Ziegeleibesitzer ████. Es wird auch mitgeteilt, dass die vom Angeklagten im Rahmen dieser Vereinbarungen eingereichten Kreditanträge mit einer Kreditsumme von rd. 10.000 DM überwiegend nicht in Ordnung gingen und der Angeklagte in der Zeit vom 6. Februar bis 14. März 1958 von der WKV Beträge von insgesamt 6.342 DM ausgezahlt erhielt.
Die Strafkammer verzichtet aber weitgehend auf die Schilderung der Tatsachen, derentwegen sie den Angeklagten in fünf Einzelfällen der fortgesetzten Handlung des Betruges zum Nachteil des Ziegeleibesitzers ███████ teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung für schuldig befunden hat. Sie leitet vielmehr diesen Abschnitt des Urteils mit den Sätzen ein: "Die Hauptverhandlung hat in diesen Fällen denselben Sachverhalt ergeben, wie er bereits in dem Urteil vom 31. März 1960 festgestellt worden ist. Auf das Urteil UA S. 52–59 (Bd. V Bl. 113–120) wird Bezug genommen."
Was das Urteil UA S. 9/10 zur rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten sagt, kann, obgleich dabei das tatsächliche Geschehen kurz angedeutet wird, die fehlende Tatschilderung nicht ersetzen. Es liegt vielmehr auf Grund der unzulässigen Bezugnahme nahe, dass die Strafkammer auch an dieser Stelle keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf das insoweit aufgehobene frühere Urteil zurückgegriffen hat.
3. Da das Landgericht für den Komplex WKV wieder die höchste Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis ausgeworfen hat, ist es schon aus diesem Grunde erforderlich, alle Strafaussprüche mit aufzuheben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass sie durch die fehlerhafte Verurteilung im Fall WKV zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind.
Die Strafaussprüche könnten auch ohnehin nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer auch die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände teilweise nicht selbstständig festgestellt, sondern dafür in weitem Umfange auf die Feststellungen des insoweit aufgehobenen früheren Urteils Bezug genommen hat (UA S. 3, 4, 13).
4. Die Aufhebung der Strafaussprüche muss auch die Aufhebung des Berufsverbots zur Folge haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
| Generalbundesanwalts. | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Sarstedt | Schmitt |