Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafzumessung bei § 226 StGB und verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 393/60
Datum
25.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen ein Urteil ein, das wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Der BGH bestätigte die Beweiswürdigung zur Verneinung (auch bedingten) Tötungsvorsatzes und wies Verfahrensrügen weitgehend zurück. Im Strafausspruch hob er das Urteil jedoch auf, weil das Tatgericht strafschärfend erwogen hatte, der krankhafte Affekt habe bereits die Einordnung als § 226 statt Totschlag bewirkt. Strafzumessung hat von der festgestellten Tat auszugehen; hypothetische Erwägungen zu anderen Tatbeständen dürfen grundsätzlich nicht herangezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob sie lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze verstößt; eine bloß abweichende Würdigung ersetzt sie nicht.

2

Kann eine Gewalthandlung nach den Feststellungen eine in Sekundenschnelle ablaufende natürliche Einheit bilden, muss das Tatgericht sie nicht in einzelne Phasen aufspalten, um für Zwischenmomente gesondert bedingten Tötungsvorsatz zu prüfen.

3

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter von der festgestellten und rechtlich gewürdigten Tat auszugehen; Erwägungen, welcher Straftatbestand bei anderen Tatumständen verwirklicht gewesen wäre, gehören grundsätzlich nicht in die Strafzumessungsgründe.

4

Umstände, die die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen, dürfen nicht mit der Begründung strafschärfend verwertet werden, sie hätten bereits zur Verneinung eines schwereren Delikts geführt.

5

Aussagen eines nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen bleiben verwertbar, soweit sie in einer zuvor ordnungsgemäß belehrten und abgeschlossenen richterlichen Vernehmung gemacht wurden; das Verwertungsverbot des § 52 Abs. 2 S. 2 StPO betrifft nur die noch nicht abgeschlossene Vernehmung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 29. März 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tierarzt Dr. med. vet. Heinrich ██ aus ███, Kreis ███, geboren ████████ 1891 in ████████, ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 29. März 1960 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am 4. Februar 1959 in heftigem Zorn seine Ehefrau durch Hiebe mit der stumpfen Seite eines Beiles schwer verletzt. Sie ist am 7. Februar 1959 an den Folgen der Verletzungen gestorben.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur teilweisen Aufhebung des Urteils.

A. Die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Die Staatsanwaltschaft meint, das Schwurgericht habe den Tötungsvorsatz zu Unrecht verneint.

Was sie zur Begründung dieser Ansicht vorträgt, ist in erster Linie ein Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, der keinen Erfolg haben kann.

Das Schwurgericht hat seine Überzeugung ausreichend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und zwingende allgemeine Erfahrungsregeln begründet. Das Urteil geht davon aus, dass der sehr erregte Angeklagte mit dem Beil zunächst nur drohen wollte, dass es aber zu einer Kurzschlusshandlung kam, als seine Ehefrau ihm die herausfordernden Worte „Schlag doch zu!“ entgegenrief und damit den angestauten Affekt auslöste. Der sich entladende Affekt beruhte nach den Feststellungen des Urteils „auf krankhafter Grundlage“ (UA S. 279).

Unter diesen Umständen konnte das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten eine so weitgehende Einengung des Bewusstseins zur Zeit der Tat annehmen, dass es zweifelhaft erschien, ob „der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen ist, dass die Schläge tödliche Wirkung haben konnten“ (UA S. 79).

Bei diesen Erwägungen hat das Gericht nicht verkannt, dass der Angeklagte weit mehr Schläge austeilte, als erforderlich waren, um seine Ehefrau niederzuschlagen (UA S. 62), und dass „man bei dem Täter weitreichende anatomische Kenntnisse voraussetzen darf“ (UA S. 78).

Auch die Feststellungen des Urteils über die Beziehungen der Eheleute zueinander zwangen das Schwurgericht nicht zu der Annahme, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er trotz der in der Ehe vorhandenen Spannungen weder aus Eifersucht noch aus Hass handelte und von dem Gefühl beherrscht war, „wegen seiner gesundheitlichen Labilität“ von seiner Frau abhängig zu sein (UA S. 78).

Dass der Angeklagte sich nach der Tat in keiner besonderen Erregung befand, hat das Schwurgericht mit den charakterlichen Eigenschaften des Angeklagten (Verschlossenheit, Kontaktscheu und Kälte des Gefühlslebens) hinreichend begründet.

Mit der Annahme des Schwurgerichts steht schließlich auch die Aussage des Angeklagten vor der Kriminalpolizei nicht im Widerspruch, er habe „nur den einen Wunsch gehabt, dass seine Frau sterben möge, um nicht gegen ihn aussagen zu können“ (UA S. 32). Diese Aussage bezieht sich offensichtlich nur auf die Zeit nach der Tat.

II. Der Generalbundesanwalt wendet ein, die Beweiswürdigung sei nicht erschöpfend. Er vermisst in dem Urteil die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens in dem Augenblick den (bedingten) Tötungsvorsatz gehabt habe, als er die Wirkung der ersten Schläge erkannt hatte.

Das Schwurgericht habe zwar untersucht, ob der Angeklagte nach den ersten Schlägen in einen Blutrausch geraten sei (UA S. 83). Es habe aber nicht geprüft, ob er etwa, durch das Zusammensinken seiner blutenden Frau ernüchtert, die Wirkung seiner Schläge erkannt und dennoch weiter auf sie eingeschlagen habe, um sie zu töten.

Auch dieser Einwand scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

Bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte nach den ersten Schlägen in einen Blutrausch verfallen sein konnte, stellt das Schwurgericht UA S. 83 fest, dass die in Sekundenschnelle abgelaufene Tat nicht mehr in solcher Weise aufgegliedert werden könne, vielmehr eine natürliche Einheit bilde.

Dann war aber auch die vom Generalbundesanwalt vermisste Prüfung nicht notwendig. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 7, 325 ff. geht fehl; denn in jenem Falle handelte es sich offenbar um eine Tat von längerer Dauer. Dort versetzte der Täter seinem Opfer insgesamt 30 Schläge.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach möglich, und das Revisionsgericht ist somit an die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.

III. Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler zugunsten des Angeklagten erkennen.

IV. Gemäß § 301 StPO hat der Senat geprüft, ob das Urteil sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

1. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen auch in dieser Richtung nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) einwandfrei festgestellt.

2. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit bei Begehung der Straftat zugestanden. Es meint aber, die Strafe könne nach § 51 Abs. 2 StGB nur in verhältnismäßig geringem Umfang gemildert werden; „denn die Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit beruht darauf, dass die Tat in krankhaftem Affekt begangen worden ist, und eben dieser Zustand hat bereits dazu geführt, dass nur auf Körperverletzung mit Todesfolge und nicht auf Totschlag zu erkennen war“.

Diese Überlegung ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Tatrichter muss bei seinen Erwägungen über die Höhe der zu verhängenden Strafe von der Tat ausgehen, wie sie festgestellt und rechtlich beurteilt worden ist. Erörterungen darüber, welcher Straftatbestand verwirklicht worden wäre, wenn andere Tatumstände vorgelegen hätten, gehören grundsätzlich nicht in die Strafzumessungsgründe. Das Schwurgericht durfte daher bei der Bemessung der Strafe für die im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangene Körperverletzung mit Todesfolge nicht strafschärfend berücksichtigen, dass die Tatsachen, auf denen die verminderte Zurechnungsfähigkeit beruhte, schon zur Verneinung des Tötungsvorsatzes geführt hatten, zumal das Urteil hinsichtlich der Todesfolge nur unbewusste Fahrlässigkeit annimmt (UA S. 81).

Da die Revision der Staatsanwaltschaft, so wie sie gewollt war (zu Ungunsten des Angeklagten), unbegründet ist und daher ohne die nach § 301 StPO gebotene weitere Nachprüfung in vollem Umfang hätte verworfen werden müssen, darf das Schwurgericht in der neuen Verhandlung keine härtere Strafe als die in dem ersten Urteil erkannte verhängen (§ 358 Abs. 2 StPO).

B. Die Revision des Angeklagten.

Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. Die Revision rügt als Verletzung der §§ 145, 244, 338 Nr. 8 StPO, dass sechs namentlich genannte Zeugen nach dem Ausscheiden des ersten Wahlverteidigers und dem Eintritt von zwei neu gewählten Verteidigern in die Hauptverhandlung nicht in deren Gegenwart erneut vernommen worden sind. Das Schwurgericht habe über den Antrag der Verteidigung, die Hauptverhandlung zu wiederholen, nicht entschieden. Die Verteidigung habe auf die Vernehmung dieser Zeugen auch nicht verzichtet.

Die Rüge ist unbegründet.

Es handelt sich zwar um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Nach dem geltenden Strafverfahrensrecht konnte aber das Schwurgericht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit den neugewählten Verteidigern fortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen (vgl. BGHSt 13, 337 ff. mit ausführlicher Begründung). Diese Verteidiger haben keinen Antrag nach § 145 Abs. 3 StPO gestellt. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob diese Vorschrift auch auf Wahlverteidiger Anwendung findet (vgl. RGSt 16, 32 f.).

Das Schwurgericht hatte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Hauptverhandlung auszusetzen war und demnächst eine neue, selbständige Verhandlung stattzufinden habe (§§ 145 Abs. 1 Satz 2, 228 StPO) oder ob und welche einzelnen Teile der Hauptverhandlung wiederholt werden sollten. Es wäre allerdings ein Rechtsfehler, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung den Belangen der notwendigen Verteidigung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen hätte (BGH aaO S. 343).

a) Das wäre der Fall, wenn das Schwurgericht einen Antrag der neugewählten Verteidiger, die Hauptverhandlung zu wiederholen, einfach übergangen oder einen Antrag auf nochmalige Vernehmung einzelner Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt hätte.

Das trifft aber entgegen den Behauptungen der Revision nicht zu.

Die Verteidigung hat zwar in ihrem Beweisantrag vom 8. März 1960 (unter Ziffer 4) die Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt. In der Begründung, die diesem Antrag beigefügt ist, wird aber darauf hingewiesen, dass „die Verteidigung auf einen großen Teil der sogenannten Leumundszeugen voraussichtlich verzichten kann“.

In einem Schriftsatz vom 9. März 1960 wird der Beweisantrag vom Vortage ergänzt und dabei ist offensichtlich ein Schreibversehen unterlaufen. Statt „Ziffer 7“ muss es richtig „Ziffer 4“ heißen. In der „Substantiierung“ werden 33 Zeugen bezeichnet, die nochmals vernommen werden sollen. Die in der Revisionsschrift genannten Zeugen befinden sich nicht darunter. Zwar hat sich die Verteidigung in diesem Schriftsatz (unter c) weitere Beweisanträge vorbehalten. Sie hat aber auch später die nochmalige Vernehmung dieser Zeugen nicht beantragt.

Das Schwurgericht hat die beiden Schriftsätze vom 8. und 9. März 1960 offensichtlich dahin verstanden, dass die Aufzählung von 33 nochmals zu vernehmenden Zeugen im zweiten Antrag zugleich den im ersten angekündigten Verzicht auf die erneute Vernehmung weiterer Zeugen bedeute. Diese Auslegung enthält weder einen Denkfehler, noch ist sie aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden. Das Gericht hat die Vernehmung der im Schriftsatz vom 9. März bezeichneten Zeugen (mit Ausnahme von dreien, auf die die Verteidiger nachträglich verzichtet haben) angeordnet und durchgeführt. Damit hat es über die Anträge der Verteidiger in vollem Umfang entschieden.

b) Die Revision macht weiter geltend, die Vernehmung dieser Zeugen hätte auch deswegen wiederholt werden müssen, weil die neuen Verteidiger über den Inhalt der früheren Aussagen nicht hinreichend unterrichtet worden seien. Zwar habe der Berichterstatter, Landgerichtsrat Michaelsen, ihnen seine Notizen über diese Vernehmungen zur Verfügung gestellt. Dabei sei aber erklärt worden, dass die Aussagen dieser Zeugen für die Entscheidung nicht erheblich seien. Dennoch würden sie zur Begründung des Affektstaus im Urteil verwertet. Außerdem hätten die auf diese Zeugenaussagen gestützten Feststellungen des Urteils in den Notizen des Berichterstatters keine hinreichende Grundlage.

Auch dieses Vorbringen vermag der Rüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Es ist nicht bewiesen, dass den neugewählten Verteidigern im Zusammenhang mit der Übergabe der Notizen Aussagen über die Beweiswürdigung gemacht worden sind. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts haben dies in ihren dienstlichen Äußerungen bestritten.

bb) Ob die Unterrichtung der neuen Verteidiger über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung überhaupt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, mag dahinstehen. Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Notizen des Berichterstatters, die dem Senat vorgelegen haben, zu den Feststellungen des Urteils in Widerspruch stünden. Sie sind zwar zwangsläufig knapp, lassen aber in allen wesentlichen Punkten die Ansätze für die im Urteil getroffenen Feststellungen erkennen.

cc) § 338 Nr. 8 StPO kann im Übrigen schon deswegen nicht verletzt sein, weil diese Vorschrift einen Beschluss in der Hauptverhandlung voraussetzt. Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht ergangen.

2. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des § 52 StPO. Die Eheleute ███ und Hans ███ hätten schließlich die Aussage verweigert. Dennoch seien ihre Bekundungen im Urteil verwertet worden.

Die Revision übersieht, dass die drei Zeugen zunächst nach vorschriftsmäßiger Belehrung zur Aussage bereit waren und auch ausgesagt haben. Diese erste Vernehmung ist ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Erst bei der wiederholten Vernehmung am 15. und 18. März 1960 haben sie nach erneuter Belehrung die Aussage verweigert. Verwertbar ist aber, was ein Zeuge in richterlicher Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt hat. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf die noch nicht abgeschlossene Vernehmung.

3. Die Revision meint ferner, das polizeiliche Geständnis des Angeklagten vom 5. Februar 1959 hätte nicht verwertet werden dürfen, weil es unter Verletzung des § 136a Abs. 1 StPO zustande gekommen sei. Das Urteil verkenne den Begriff der Übermüdung.

Die Rüge ist ebenfalls unbegründet.

Es ist eine Tatfrage, ob sich der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung in einem solchen Zustand der Übermüdung befand, dass die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung beeinträchtigt wurde. Das Schwurgericht hat die Frage UA S. 43/44 geprüft und, gestützt auf die eidlichen, für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen der polizeilichen Vernehmungsbeamten Wagner und Knackmus, verneint. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Schwurgericht habe dabei nur eine Ermüdung für beachtlich gehalten, die durch die Dauer der Vernehmung herbeigeführt werde, aber die Gesamtumstände nicht gebührend berücksichtigt. Das Schwurgericht hat hauptsächlich aus der Art, wie der Angeklagte das Geständnis abgelegt hat, den Schluss gezogen, dass „seine geistige Verfassung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt war“ (UA S. 44). Das ist umso weniger rechtlich zu beanstanden, als auch entgegen der Meinung der Revision die Gesamtumstände nicht die Besorgnis begründen, dass die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten bei der Vernehmung in unzulässiger Weise durch Ermüdung beeinträchtigt wurde (vgl. BGHSt 1, 376 ff.).

Hinzu kommt schließlich, dass das Schwurgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf das Geständnis vor der Polizei, sondern auch darauf gestützt hat, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Amtsrichter am 6. Februar 1959 das Geständnis wiederholt hat.

4. Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht habe die §§ 226, 231 Abs. 2, 244, 245 StPO verletzt.

Obermedizinaldirektor Dr. Steuber war zu einem anderen Beweisthema geladen und nach der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung am 19. März 1959 um 13.05 Uhr im allseitigen Einverständnis entlassen worden. Dass er zu dem Termin am 29. März 1959 erneut vorgeladen worden sei, behauptet die Revision nicht. Auch wenn er sich an diesem Tage im Gerichtssaal aufhielt, war er entgegen der Meinung der Revision kein „präsentes“ Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Im Übrigen ist es eine Frage des Freibeweises, für den die §§ 244–256 StPO nicht gelten, ob eine verfahrensrechtlich erhebliche Tatsache vorliegt. Das Schwurgericht konnte daher auch aus einer anderen Erkenntnisquelle die Überzeugung gewinnen, dass die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO erfüllt sind.

5. Die Revision beanstandet ferner als Verletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht es abgelehnt hat, „zur Frage der Bedeutung der Bewusstseinslage für die Äußerungen der Ehefrau ███████ nach Einlieferung in das Krankenhaus“ ein Obergutachten einzuholen.

Das Gericht hat zunächst zu dieser Frage hauptsächlich den Professor für gerichtliche Medizin Dr. Ponsold als Sachverständigen vernommen. Es hat dann auf Antrag der Verteidigung zwei weitere Sachverständige bestellt, die nach dem Vorbringen der Verteidiger über Forschungsmittel verfügen sollten, die denen des Prof. Dr. Ponsold überlegen seien. Diese Sachverständigen sind gehört worden. Danach hat die Verteidigung beantragt, ein Obergutachten zu erheben, weil die Ausführungen der Sachverständigen widersprüchlich seien und der Obergutachter überlegene Forschungsmittel besitze.

Das Schwurgericht hat die Ablehnung dieses Antrages damit begründet, dass keine Widersprüche verblieben seien und keine Veranlassung bestehe, durch einen weiteren Sachverständigen Beweis zu erheben. Das ist aus Rechtsgründen (§ 244 Abs. 4 StPO) nicht zu beanstanden.

Entgegen der Behauptung der Revision ergibt sich auch nicht aus dem Urteil, dass die Einholung eines Obergutachtens erforderlich gewesen wäre. Die vorsichtigere Bewertung der Vorgänge durch den Sachverständigen Dr. Söhring beruhte, wie das Schwurgericht UA S. 50 überzeugend darlegt, auf einer Erwägung, die für die Urteilsfindung unwesentlich war.

6. Was die Revision als Verletzung des § 261 StPO geltend macht, betrifft in Wahrheit das sachliche Recht und wird im Folgenden behandelt.

II. Die Sachrüge.

1. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet.

a) Die Ausführungen des Urteils verstoßen nicht gegen die Denkgesetze.

Ein solcher Verstoß könnte vorliegen, wenn das Gericht von einer Tat, die nicht ohne Motiv denkbar ist, festgestellt hätte, sie sei ohne Motiv begangen worden. Das ist nicht der Fall. Das Schwurgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich hier um eine Tat handelt, die „nicht mit klarer Überlegung ausgeführt wurde“ (UA S. 62).

Eine solche Tat ist aber ohne vernünftigen Beweggrund denkbar.

Dass das Schwurgericht Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge bejaht hat (§ 56 StGB), steht nicht in Widerspruch mit der Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit.

Ebenso ist mit der Annahme einer Kurzschlusshandlung die Feststellung UA S. 80 vereinbar, dass der Angeklagte durch Schläge die Beendigung der Auseinandersetzung erzwingen wollte.

b) Auch sonst sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.

2. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden, wie unter A IV 2 dargelegt worden ist.

Der Senat hat aber keinen Anlass gesehen, die Sache an ein anderes Schwurgericht zurückzuverweisen.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBorker