Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 392/67
- Datum
- 21.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt § 244 Abs. 3 StPO nicht, wenn das Tatgericht eine vom Verteidiger behauptete Tatsachenbehauptung in den Urteilsgründen ohne Änderung als zutreffend übernimmt, zugleich aber in der freien Beweiswürdigung nicht verpflichtet ist, daraus bestimmte Glaubwürdigkeitsfolgen abzuleiten.
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die beanstandete Äußerung oder Beweisanordnung in den Urteilsgründen berücksichtigt wurde und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt ist.
Das Gericht kann das Ersuchen, einen weiteren Zeugen zu vernehmen, ablehnen, wenn dessen Aussagen voraussichtlich nur bereits gewonnenen Eindruck bestätigen und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen beibringen würden.
Zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Tatvorsatzes bei versuchter Notzucht dürfen Gerichte eine Gesamtschau mehrerer Umstände (z. B. Drohungen, Gewaltanwendung, wiederholte Versuche und Äußerungen des Täters) heranziehen; einzelne Äußerungen allein können hierfür nicht erforderlich sein.
Revisionsrechtliche Angriffe auf die Überzeugungsbildung sind unzulässig, soweit sie eine erneute wertende Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Beweiswürdigung verlangen (unzulässige eigene Beweiswürdigung).
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 23. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Former Heinz-Dieter ██ ███████ ███, dort geboren █████████ 1939, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin █████████ aus ██████ als Verteidigerin,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 23. März 1967 wird verworfen.
Die Formel der angefochtenen Entscheidung wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchter Notzucht (statt versuchter „Unzucht“) in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.
§ 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Verteidiger hatte im Hilfsbeweisantrag behauptet, die Zeugin █████ sei „Männerbekanntschaften zugetan und auch Männern gegenüber trotz ihres jugendlichen Alters aufgeschlossen“. Diese Tatsachenbehauptung hat das Landgericht in den Urteilsgründen ohne Einengung oder Abwandlung als wahr unterstellt. Es hat sich damit streng an die Beweisbehauptung gebunden. In der Beweiswürdigung war die Strafkammer dagegen frei. Der Beschwerdeführer kann daher nicht verlangen, dass die Strafkammer aus der als wahr unterstellten Tatsachenbehauptung den nachteiligen Schluss auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin █████ zog, den die Revision nachträglich gezogen wissen will.
Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, den als Zeugen benannten Klassenlehrer der Heidemarie █████ zu hören. Was er bekunden sollte, deckte sich ohnehin mit dem Eindruck, den das Gericht von bestimmten Schwächen der Zeugin gewonnen hatte.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
1. Fall Heidemarie █████
Die Nötigungshandlung ist einwandfrei ausgewiesen. Die insoweit getroffenen Feststellungen können nicht mit der Behauptung angezweifelt werden, der Angeklagte habe der Zeugin nur aus dem Mantel helfen wollen. Nach den Urteilsgründen hielt der Angeklagte die Zeugin fest, so dass sie sich losreißen musste (UA S. 3). Das ist Gewaltanwendung. Zuvor hatte der Angeklagte der Zeugin Gewalt angedroht, wenn sie sich nicht füge. Die Ernsthaftigkeit und Gefährlichkeit der Drohung durfte das Landgericht aus dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten folgern, zumal da der Angeklagte die Zeugin bereits mit einem Taschenmesser bedroht hatte, das er mit dem Hinweis eingesteckt hatte: „Du glaubst nicht, wie schnell ich es wieder auf habe“ (UA S. 7 in Verbindung mit S. 2). Die Drohung, die der Angeklagte der fliehenden Zeugin bei der Verfolgung nachrief („du Biest, wenn ich dich erwische“), hat das Landgericht als Beweisanzeichen für den Nötigungsvorsatz verwertet. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, das Landgericht hätte aus dieser Äußerung allein nicht auf den Notzuchtsvorsatz schließen dürfen. Das hat die Strafkammer auch nicht getan. Sie stellt vielmehr zusätzlich fest: Dem Angeklagten kam es bereits beim ersten Überfall auf den Geschlechtsverkehr an. Er verlangte ihn später im Neubau „mit dringenden Worten“ (UA S. 6). Nachdem er das ernsthafte Sträuben der Zeugin „als solches erkannt hatte“, ging er zu Gewaltanwendung und Drohungen über, obwohl die Zeugin sein Ansinnen klar und bestimmt abgelehnt hatte (UA S. 7 in Verbindung mit S. 6). Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe die deutlich widerstrebende Zeugin mit Gewalt und Drohungen zum Beischlaf nötigen wollen, stützt sich somit auf eine Gesamtheit ausgewählter Einzelumstände. Hiergegen kann die Revision nicht einwenden, dass einzelne Beweisanzeichen zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten.
Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorbringt, ist ebenfalls überwiegend tatsächlicher Art und damit unzulässig. Das Landgericht hat das anfänglich entgegenkommende Verhalten der Zeugin berücksichtigt. Es hat ihre Aussage eingehend und ohne Widersprüche gewürdigt.
2. Fall Monika ████████
Die Revision hält sich nicht an die festgestellten Tatsachen. Danach hat der Angeklagte Monika ████████ anfangs mit Heidemarie █████ verwechselt, bei der er sich nach seiner Darstellung entschuldigen wollte. Das Landgericht nimmt dem Angeklagten seinen „Irrtum“ (d. h. den behaupteten, nicht widerlegbaren Irrtum) nur bis zu dem Zeitpunkt ab, in dem die Zeugin █████ den ersten Schrei ausstieß (UA S. 8, 9). Alle weiteren Feststellungen des Landgerichts betreffen den nachfolgenden Geschehensablauf. Das gilt für die fortgesetzte Gewaltanwendung, den Umstand, dass der Angeklagte nicht floh, als er seinen Irrtum erkannte, und für die Äußerungen des Angeklagten, aus denen die Strafkammer Schlüsse auf die Absichten des Angeklagten gezogen hat. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatgerichts bestrebt war, die Zeugin mit Gewalt zum Beischlaf zu nötigen. Die Überzeugungsbildung selbst ist frei von Rechtsfehlern. Was die Revision hiergegen vorbringt, beruht auf unzulässiger eigener Beweiswürdigung.
3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
4. Der Urteilstenor enthält ein Versehen. Der Angeklagte ist nicht wegen versuchter „Unzucht“ verurteilt worden, sondern wegen versuchter Notzucht. Das weisen die Urteilsgründe unmissverständlich, u. a. auch durch den wiederholten Hinweis auf § 177 StGB aus (UA S. 6, 7, 9). Der Senat stellt das richtig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |