Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verteidigerwechsel und Rückfallfeststellung im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 392/62
Datum
09.10.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs wurden vom Bundesgerichtshof verworfen. Eine Rüge, die Hauptverhandlung wegen Verteidigerwechsels aussetzen zu müssen, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Angeklagte der Neubenennung zustimmte und ausreichende Vorbereitungszeit bestand. Die Heranziehung einer früheren Verurteilung zur Rückfallfeststellung blieb zulässig, weil der Strafregisterauszug die Verurteilung auswies und der Angeklagte sie nicht substantiiert bestritt. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verteidigerwechsel nach § 265 Abs. 4 StPO verpflichtet das Gericht nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte der Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zustimmt und diesem angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt wird.

2

Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen beeinträchtigt das Verfahren nicht schon deshalb, weil sie am selben Tag erfolgte; entscheidend ist, dass hierdurch keine entscheidungserhebliche Benachteiligung des Angeklagten eintrat.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ergänzende Urteilsexemplare oder weitere Registerauszüge zu beschaffen, wenn ein vorliegender Strafregisterauszug die frühere Verurteilung ausweist, die Staatsanwaltschaft angemessene Nachforschungen unternommen hat und der Angeklagte die Verurteilung nicht substantiiert bestreitet.

4

Revisionsangriffe, die lediglich die Ausübung des Strafzumessungs-Ermessen der Strafkammer beanstanden, begründen ohne dargelegene Rechtsfehler keinen Erfolg der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Februar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann ████ ██ ██████, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann ███████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],

Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Februar 1962 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ██ wird die nach dem 1. Februar 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██ haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten ███████

I. Die Verfahrensbeschwerde

Mit der Verfahrensbeschwerde macht dieser Beschwerdeführer geltend, die Strafkammer hätte auf Grund des Verteidigerwechsels nach § 265 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Nachdem der bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt █████, mit Rücksicht auf seine Erkrankung zu Beginn der Hauptverhandlung um deren Vertagung gebeten hatte, hatte der Angeklagte nach einer kurzen Beratung selbst erklärt, er sei damit einverstanden, dass ihm ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werde. Darauf ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und ihm Rechtsanwalt ███ als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten beantragt, das Verfahren gegen diesen wiederum mit dem Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten zu verbinden. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer und seinem neubestellten Verteidiger ist dann noch an demselben Verhandlungstage, dem 15. Januar 1962, der Lebenslauf des Angeklagten erörtert worden. Außerdem wurde ein Beschluss verkündet, nach dem der Zeuge HO kommissarisch durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer vernommen werden sollte, was auch noch an demselben Tage geschehen ist. Schließlich wurde auch noch der Mitangeklagte ██████████ über seine persönlichen Verhältnisse vernommen, bevor die Verhandlung bis zum 18. Januar 1962 unterbrochen wurde.

Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, warum die Strafkammer die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, obwohl der Beschwerdeführer und sein Verteidiger gebeten hatten, das Verfahren gegen den Angeklagten wieder mit demjenigen gegen die übrigen Mitangeklagten zu verbinden. Das Landgericht durfte vielmehr davon ausgehen, dass dem neubestellten Pflichtverteidiger bis zum 18. Januar 1962 ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit den gegen den Angeklagten ███████ erhobenen Vorwürfen vertraut zu machen und sich mit ihm zu besprechen. Allerdings wurde der Angeklagte noch am selben Tage über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Hierzu war jedoch keine besondere Vorbereitung erforderlich.

Bedenken könnten sonach nur daraus hergeleitet werden, dass noch am 15. Januar 1962 der Zeuge HO kommissarisch vernommen worden ist. Selbst wenn in diesem Falle der neubestellte Pflichtverteidiger noch nicht genügend vorbereitet gewesen sein sollte, könnte das Urteil gegen den Beschwerdeführer nicht auf einem etwaigen Fehler des Gerichts beruhen, weil der Angeklagte ██ im Falle HO nicht verurteilt worden ist.

II. Die Sachrüge

Was die Revision dieses Beschwerdeführers im Einzelnen vorgebracht hat, ist unbegründet. Soweit sie sich gegen die Verurteilung aus §§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, 83 GmbHG wendet, wird auf BGHSt 3, 32, 37 verwiesen, hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung auf BGHSt 15, 83. Im Übrigen hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge das Urteil auch zu den übrigen Fällen geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ ergeben. Das gilt auch für die Strafzumessung. Hier richten sich im Übrigen die Einzelausführungen der Revision nur unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer.

B. Die Revision des Angeklagten ██

I. Die Sachrüge

Auch im Hinblick auf diesen Beschwerdeführer hat die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zutage gefördert. Die Revision hat auch selbst keinerlei Einzelangriffe vorgetragen.

II. Die Verfahrensbeschwerde

Gegen den Strafausspruch hat die Revision folgende Verfahrensbeschwerde vorgetragen:

Zu Unrecht habe das Gericht bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen die Verurteilung des Angeklagten █████ durch das Amtsgericht Weißensee vom 9. Juni 1950 herangezogen. Damals sei zwar ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszuges der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin (dort unter Nr. 2 vermerkt) der Angeklagte ███████ wegen Urkundenfälschung und Betruges verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe aber seine Verurteilung wegen Betruges bestritten. Deshalb hätte die Strafkammer auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers oder seiner Verteidigerin eine Ausfertigung des Urteils vom 9. Juni 1950 vom Amtsgericht in Weißensee erfordern, eine Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Weißensee einholen oder Auszüge aus dem Strafregister der Sowjetzone oder dem Bundesstrafregister anfordern müssen.

Diese Maßnahmen brauchten sich jedoch dem Gericht nicht aufzudrängen, nachdem die Staatsanwaltschaft vergeblich versucht hatte, vom Strafregister Unterlagen über die Bestrafung ██s zu bekommen, eine Aktenanforderung beim Amtsgericht Weißensee ohne Erfolg geblieben war und – wie die Revision selbst vorträgt – der Angeklagte schließlich selbst nicht in Abrede gestellt hat, am 9. Juni 1950 auch wegen Betruges bestraft worden zu sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaSchmitt