Revision wegen Betrug: Abgrenzung Täuschung durch Bevollmächtigten und fortgesetzter Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 392/61
- Datum
- 26.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Unterlassung, einem Schuldner gegenüber offenzulegen, dass der Empfangsbevollmächtigte beabsichtigt, die entgegengekommenen Gelder für sich zu behalten, begründet für sich genommen keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB, sofern der Zahler durch die Leistung an den Bevollmächtigten rechtswirksam von seiner Schuld befreit wird.
Ein Vermögensschaden bemisst sich nach dem durch die Täuschung verursachten Nachteil; wenn durch Täuschung nur ein übersteigender Betrag veranlasst wird, ist der Schaden auf diese Mehrzahlung zu begrenzen und nicht auf den gesamten eingezogenen Betrag.
Schlüssiges Verhalten des Bevollmächtigten kann nur dann als Täuschung gelten, wenn es beim Geschädigten begründeten Glauben hervorruft, der zu einer Vermögensverfügung führt, und die Täuschung nachweislich den Beweis der Zahlung hemmt oder die Gefahr weiterer Zahlungen erzeugt.
Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Tat (bzw. des fortgesetzten Versuchs) setzt voraus, dass jeder einzelnen Tathandlung bereits der gesamte äußere und innere Tatbestand zugrunde liegt; mehrere Täuschungshandlungen, die lediglich gemeinsam eine einzige Vermögensverfügung herbeiführen sollen, begründen hingegen nur den Versuch einer Einzeltat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Matthias ████████, geboren 1922 in Ko, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen fortgesetzten versuchten Rückfallbetruges in einem weiteren Fall verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die allgemeine Sachrüge durchgreift.
1. Fall Klaus █████ (II B 1 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte war ab Mitte April 1959 für die „IC-Lebensversicherungs-AG“ (im Folgenden „IC“ genannt) als Untervertreter tätig, und zwar zunächst für den Vertreter ████████, später für den Bezirksdirektor Grobe. Er war befugt, Prämien einzuziehen und ihren Empfang auf vorgedruckten „IC-Quittungen“ zu quittieren.
Am 9. Mai 1959 hatte er von Klaus ███ einen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über 10.000 DM entgegengenommen, der am 14. Mai 1959 auf 30.000 DM erhöht wurde. Dabei hatte er am 9. Mai 1959 eine Prämie von 110,20 DM und am 14. Mai 1959 eine Prämie von 220,10 DM eingezogen, den Empfang der Prämien ordnungsgemäß quittiert und die Beträge an die ███ weitergeleitet. Am 28. Mai 1959 zog er bei Klaus ███████ eine weitere Prämie von 200 DM ein, deren Empfang er nicht auf einer vorgedruckten IC-Quittung, sondern „formlos“ quittierte. Die 200 DM wollte er für sich behalten. Das tat er auch.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten als vollendeten Rückfallbetrug (Verbrechen nach §§ 263, 264 StGB) beurteilt. Die Täuschungshandlung hat sie ausweislich der Urteilsgründe (S. 33 UA) darin gesehen, dass der Angeklagte in Klaus ███████████████ den Anschein erweckt habe, er, der Angeklagte, wolle die Prämie wie gewöhnlich einziehen, um sie an die IC abzuführen. Zum Vermögensschaden wird in den Urteilsgründen nur gesagt, die Zahlung an den Angeklagten sei eine Vermögensverfügung, die einen unmittelbaren Vermögensschaden zur Folge gehabt habe. Wer nach Auffassung der Strafkammer geschädigt – Klaus ████████ oder die ██████ – worden ist, lässt das Urteil nicht erkennen.
Die Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges hat keinen Bestand. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, dass der Angeklagte im Sinne des § 263 StGB getäuscht hat. Eine ausdrückliche Erklärung des Angeklagten, er wolle die Prämie von 200 DM an die IC abführen, lag nicht vor. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt auch nicht die Auffassung, er habe durch schlüssiges Verhalten erklärt, dass er das Geld an die IC weiterleiten werde, obwohl er dies in Wahrheit nicht vorhatte. Ob jemand, der bevollmächtigt ist, eine Forderung einzuziehen, das Geld, das er im Rahmen seiner Vollmacht in Empfang nimmt, an den Vollmachtgeber abführt, berührt nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Vollmachtgeber, nicht aber den Schuldner, der an ihn zahlt. Für diesen ist nur von Bedeutung, dass er durch die Zahlung an den Bevollmächtigten von seiner Schuld dem Vollmachtgeber gegenüber befreit wird – wenn nicht ausdrücklich, so doch jedenfalls durch schlüssiges Verhalten – der Bevollmächtigte, der die Forderung einzieht. Der Angeklagte hat daher, soweit es sich um den Willen handelt, das Geld an die IC abzuführen, nur verschwiegen, dass er den Willen hierzu nicht hatte. Das bloße Verschweigen dieser Tatsache war keine Täuschungshandlung, weil für den Angeklagten keine Rechtspflicht bestand, zu offenbaren, dass er das Geld für sich behalten wollte (vgl. BGH NJW 1953, 1924).
Dies schließt indessen nicht aus, dass der Angeklagte – möglicherweise – in anderer Weise getäuscht hat, indem er nämlich durch schlüssiges Verhalten in Klaus █████████ den Glauben erweckte, dieser werde durch die Zahlung an ihn von seiner Schuld der IC gegenüber befreit, während ihm in Wahrheit der Nachweis der Zahlung derart erschwert wurde, dass er Gefahr lief, nochmals zahlen zu müssen. Für letzteres spricht, dass der Angeklagte nur „formlos“ quittierte und das Urteil auf Seite 15 UA feststellt, der Angeklagte habe das deshalb getan, weil er auf diese Weise einen Zahlungsnachweis des Klaus ██████████ gegenüber der ████ und damit eine Aufklärung des Sachverhalts vereiteln wollte. Ob der Nachweis der Zahlung tatsächlich im oben dargelegten Sinne erschwert oder ganz vereitelt wurde, kann indessen auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden.
2. Fall Klaus ██ / Jost Wess (II B 2 der Urteilsgründe).
Am 19. August 1959 zog der Angeklagte bei Jost ██, der von seinem auf See befindlichen Bruder Klaus ████████ beauftragt worden war, die Restprämie an den Angeklagten zu zahlen, über deren Höhe er aber nicht unterrichtet war, 106,50 DM ein, obwohl die Restprämie nur 56,80 DM betrug. Den Empfang des Geldes quittierte er wiederum nicht auf einer vorgedruckten „IC-Quittung“, sondern auf einem „blanken Stück Papier“. Die 106,50 DM wollte er für sich behalten. Das tat er auch.
Auch in diesem Falle muss die Verurteilung wegen vollendeten Rückfallbetruges aufgehoben werden. Die Feststellungen ergeben zwar, dass der Angeklagte hier den Tatbestand des vollendeten Betruges insoweit verwirklicht hat, als er Jost ███████ durch Täuschung über die Höhe der Restschuld veranlasste, 49,70 DM (106,50 DM minus 56,80 DM) mehr zu zahlen, als Klaus ████████ schuldete. Die Strafkammer hat den durch Täuschung herbeigeführten Vermögensschaden aber nicht nur in diesem Betrag, sondern in dem gesamten Betrage von 106,50 DM gesehen. Dabei ist sie, wie in dem unter 1. erörterten Fall, davon ausgegangen, dass der Angeklagte über seinen Willen, das Geld an die ███ abzuführen, getäuscht habe. Dass diese Auffassung rechtsirrig ist, ist bereits oben unter 1. dargelegt worden. Der Mangel betrifft den Umfang der Schuld.
3. Fortgesetzter versuchter Rückfallbetrug zum Nachteil der ███ / IC (II B 3 der Urteilsgründe).
Im September 1959 veranlasste der Angeklagte fünf im Urteil näher bezeichnete Personen, Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zu unterschreiben. Dabei täuschte er – nach Auffassung der Strafkammer – die Antragsteller derart, dass diese die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung hätten anfechten können. Er versprach ihnen nämlich, dass er ihnen Stellungen auf Schiffen verschaffen werde, obwohl er hierzu nicht in der Lage war. Die Anträge legte er alsdann dem Bezirksdirektor █████████ vor. Zugleich drängte er diesen, sofort die erforderlichen Recherchen durchzuführen. Er fuhr mit ihm zu den einzelnen Antragstellern, die im Glauben an die Versprechungen des Angeklagten versicherten, dass sie künftig über gute Heuern verfügten und die Versicherungsprämien zahlen könnten. Dies alles tat der Angeklagte, um ███ zu veranlassen, ihm einen Vorschuss auf die Provisionen zu zahlen, die ihm für die Vermittlung der Versicherungsverträge zugestanden hätten. Dazu kam es jedoch nicht, weil ███ erfuhr, dass die Antragsteller die ihnen vom Angeklagten versprochenen Stellungen nicht erhalten hatten.
Auch dieser Teil des Urteils hat keinen Bestand. Die Annahme, der Angeklagte habe sich eines fortgesetzten versuchten Betruges schuldig gemacht, findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt voraus, dass der Täter durch jeden der mehreren Einzelakte einer geplanten Handlungsreihe den gesamten äußeren und inneren Tatbestand der Straftat verwirklicht. Entsprechendes gilt für den fortgesetzten Versuch einer Straftat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Er lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte den Betrug in der Weise versucht hat, dass er, wenn auch durch mehrere Täuschungshandlungen (Vorlegung der Anträge, Aufsuchen der einzelnen Antragsteller, die ihre Bonität versicherten), ██ nur zu einer einzigen Vermögensverfügung derart veranlassen wollte, dass dieser ihm als Vorschuss auf die Provisionen für die fünf Versicherungsverträge einen Gesamtbetrag zahlte. Ein solcher Betrugsversuch ist kein fortgesetzter versuchter Betrug, sondern der Versuch einer Einzeltat, weil die mehreren Täuschungshandlungen nicht jede für sich, sondern nur alle in ihrer Gesamtheit eine Vermögensverfügung und damit den Vermögensschaden herbeiführen sollen, der zur Vollendung eines Betruges gehört.
Der Mangel betrifft den Schuldspruch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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