Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafurteil trotz fehlerhafter Strafmilderung unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 392/26
Datum
22.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:220926B5STR392.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg Revision ein. Der BGH verwarf das Rechtsmittel als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Prüfung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergab. Ergänzend beanstandete der Senat, dass das Landgericht ein mögliches früheres polizeiliches Einschreiten strafmildernd berücksichtigt hatte. Diese Erwägung ist für die Strafzumessung rechtlich nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung darf nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass weitere Taten durch ein früheres Einschreiten der Polizei hätten verhindert werden können.

3

Ein unterbliebener früherer staatlicher Zugriff begründet grundsätzlich keinen dem Täter zugutekommenden Strafmilderungsgrund.

4

Ein fehlerhafter, den Angeklagten begünstigender Strafzumessungserwägung führt nicht zur Aufhebung des Urteils auf dessen Revision.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 11. Februar 2026, Az: 635 KLs 6/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht strafmildernd erwogen hat, ein Teil der polizeilich beobachteten Taten hätte durch ein früheres Eingreifen verhindert und so der „Schutz der Volksgesundheit ... besser gewährleistet“ werden können, geht dies fehl (vgl. BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 41; vom 3. August 2022 - 5 StR 203/22 Rn. 17; vom 17. Januar 2024 - 5 StR 339/23 Rn. 16).

VRinBGH Cirenerist im Urlaub und kann nicht signieren. Gericke Köhler Gericke Resch von Häfen

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