Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellung gegen BGH-Beschluss wegen § 349 StPO zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 391/80
Datum
01.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger richtete eine Gegenvorstellung gegen den BGH-Beschluss vom 15. September 1980. Streitpunkt war, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 StPO rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Senat stellte fest, dass die zustellungsbedingte Belehrung des Verteidigers und keine zugesagte Frist vorliegt; unbewiesene Behauptungen genügen nicht. Die Gegenvorstellung wurde deshalb zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Erlass einer Entscheidung ist das rechtliche Gehör gewahrt, wenn dem Verteidiger die antragstellende Eingabe rechtzeitig zugestellt worden ist, sofern nicht dem Beteiligten eine abweichende Verfahrensregelung zugesagt wurde.

2

Die Fristwirkung des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf Anträge nach § 349 Abs. 2 StPO, die eine zulässige Revision voraussetzen.

3

Behauptungen über eine zugesagte Entscheidungsfrist oder belehrende Hinweise des Gerichts sind substantiiert darzulegen; unbewiesene Behauptungen begründen keine Gehörsverletzung.

4

Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verletzung des rechtlichen Gehörs oder für eine unzulässige Verfahrensverkürzung ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 15. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Dieter P. ██ aus ██, geboren am ███████████ 1940 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. September 1981

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verteidigers Graf S. [REDACTED] gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1980 wird zurückgewiesen.

Gründe

Vor dem Senatsbeschluss vom 15. September 1980 ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden. Der dem Beschluss vorangehende Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, ist dem Verteidiger Rechtsanwalt St. [REDACTED] am 9. September 1980 zugestellt worden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, nach der sich der Beschwerdeführer zu einem Antrag der Staatsanwaltschaft innerhalb von zwei Wochen äußern kann, bezieht sich nur auf Anträge nach § 349 Abs. 2 StPO, die eine zulässige Revision voraussetzen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 9. September 1980 bewirkten Zustellung zugesagt worden ist, der Senat werde erst nach Ablauf von zwei Wochen entscheiden; die Behauptung des Beschwerdeführers, der Verteidiger sei damals auf § 349 Abs. 3 StPO „hingewiesen“ worden, ist nicht belegt.

HerrmannFuhrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte