Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht durch Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 391/80
- Datum
- 15.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein durch einen bevollmächtigten Pflichtverteidiger erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist wirksam, wenn die Bevollmächtigung durch den Angeklagten nachgewiesen wird.
Ein später vom Angeklagten erklärter Widerruf des Rechtsmittelverzichts ist unwirksam, wenn er nicht rechtzeitig vor Einlegung der Verzichtserklärung eingeht.
Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen psychischer Beeinträchtigung bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass der Erklärende die Bedeutung und Tragweite der Erklärung nicht erfassen konnte.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine Fristversäumnis zu bescheinigen ist und der Verzicht rechtzeitig wirksam geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Dieter P ███ aus ████, geboren am ██████████ 1940 in █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. September 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines
Gründe
Mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 1979 (Bl. 135 d. A.) hat der damalige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ███████████ wirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet. Er war dazu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden. Das ist durch die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts ████████████ vom 22. Juli 1980 (Bl. 233 d. A.) bewiesen. Danach hat der Angeklagte seinem Pflichtverteidiger nach der Hauptverhandlung erklärt, dass er das Urteil annehmen wolle. Dementsprechend heißt es in dem erwähnten Schreiben des Pflichtverteidigers vom 16. Oktober 1979, der Angeklagte habe sich die Sache überlegt und lasse mitteilen, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Dass der Angeklagte ihm ausdrücklich erklärt habe, auf Rechtsmittel solle verzichtet werden, hat der Pflichtverteidiger auch in seinem Schreiben vom 19. Oktober 1979 erklärt (Bl. 138 d. A.). Die Mitteilungen des Angeklagten vom 17. Oktober 1979, dass er sich am Verhandlungstage nicht zur Frage der Rechtsmittel geäußert und danach den Pflichtverteidiger nicht mehr gesehen und gesprochen habe (Bl. 136, 155 d. A.), vermögen die mit näheren tatsächlichen Angaben versehene Darstellung des Rechtsanwalts ███████████ vom 22. Juli 1980 nicht zu entkräften.
Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei der Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht wegen seines psychischen Zustandes oder aus anderen Gründen außerstande war, die Tragweite seiner Erklärung zu verstehen.
Der Angeklagte hat die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht nicht rechtzeitig widerrufen. Die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers ist am 17. Oktober 1979 zwischen 9.00 und 10.00 Uhr morgens bei der Annahmestelle des Gerichts eingegangen (Bl. 135 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war das Schreiben des Angeklagten vom 17. Oktober 1979, mit dem er Einwendungen gegen den Rechtsmittelverzicht erhob (Bl. 136 d. A.), weder dem Pflichtverteidiger noch dem Landgericht zugegangen: Der Angeklagte hat dieses Schreiben, wie sich aus seinem Inhalt ergibt, erst verfasst, nachdem er eine Kopie der Verzichtserklärung erhalten hatte; das Schreiben des Angeklagten ist bei der Annahmestelle des Gerichts ebenso wie die Revisionseinlegung des neuen Wahlverteidigers erst am 18. Oktober 1979 eingegangen (Bl. 136, 152 d. A.).
Der Rechtsmittelverzicht ist hiernach wirksam. Er kann nicht widerrufen oder angefochten werden. Da der Angeklagte keine Frist versäumt hat, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in
| Rechtsmittels. | Herrmann | Schuster | Rebitzki | ||||
| Betracht. | Fleischmann | Horstkotte |