Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger Vertretung durch nichtbestellten Assessor
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 391/75
- Datum
- 22.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in der Hauptverhandlung als Vertreter eines verstorbenen Pflichtverteidigers auftritt, muss amtlich bestellt oder zugelassener Rechtsanwalt sein; fehlt dies, ist die Vertretung unzulässig (§ 142, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Eine unzulässige Vertretung durch eine nichtbestellte, nicht zugelassene Person begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.
Die stillschweigende Zustimmung des Gerichts oder des Angeklagten kann eine gesetzlich unzulässige Vertretung nicht nachträglich wirksam machen.
Fehlt eine wirksame Verteidigerbestellung in der Hauptverhandlung, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 16. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen K ███ aus ██, den Forstarbeiter Günter bei ███, geboren am ███████ 1933 in ████, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juli 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Bundesanwaltschaft hat ausgeführt: „Der mit der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift durch. Da der in der Hauptverhandlung erschienene Assessor Kippers weder amtlich bestellter Vertreter des verstorbenen Pflichtverteidigers noch Rechtsanwalt war und mithin für die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden durfte (§ 142, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO), konnte er auch mit stillschweigender Zustimmung des Gerichts und des Angeklagten den bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (vgl. auch BGH in NJW 67, 165).“
Der Senat tritt dem bei.
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